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Rechtssatz RS0121100×

Rechtssatz RS0121100

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121100

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Rechtssatz

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 102/06k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 102/06k
    Beisatz: Fahrtkosten für Besuchsfahrten. (T1)
  • 8 Ob 124/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 124/15s
    Beisatz: Weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, unter Umständen neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann. (T2)
    Beisatz: Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben steht beim Kindesunterhalt überdies unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“. Wenn ein ausreichender Kindesunterhalt, nämlich jener in etwa der Höhe des Regelbedarfs, gefährdet wäre, dann sind nur Ausgaben abzugsfähig, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde, weil ein sorgfaltsgerechter Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken würde („Anspannungsschranke“) (T3)
  • 1 Ob 59/16g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 59/16g
    Auch
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    Beisatz: Für die Beurteilung einer allfälligen Unterhaltsminderung durch Besuchskosten ist nicht vom tatsächlichen Einkommen, sondern von jenem auszugehen, das unter Anspannung der Kräfte hätte erzielt werden können. (T4)
  • 9 Ob 30/22k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
    Beis wie T2; nur Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5); Beisatz: Hier: Kosten der Besuchsbegleitung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121100

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20060621_OGH0002_0070OB00102_06K0000_001