Rechtssatz RS0121100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121100
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Rechtssatz
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 102/06k
Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 102/06k
Beisatz: Fahrtkosten für Besuchsfahrten. (T1)
- 8 Ob 124/15s
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 124/15s
Beisatz: Weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, unter Umständen neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann. (T2)
Beisatz: Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben steht beim Kindesunterhalt überdies unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“. Wenn ein ausreichender Kindesunterhalt, nämlich jener in etwa der Höhe des Regelbedarfs, gefährdet wäre, dann sind nur Ausgaben abzugsfähig, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde, weil ein sorgfaltsgerechter Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken würde („Anspannungsschranke“) (T3)
- 1 Ob 59/16g
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 59/16g
Auch
- 7 Ob 190/19w
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
Beisatz: Für die Beurteilung einer allfälligen Unterhaltsminderung durch Besuchskosten ist nicht vom tatsächlichen Einkommen, sondern von jenem auszugehen, das unter Anspannung der Kräfte hätte erzielt werden können. (T4)
- 9 Ob 30/22k
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
Beis wie T2; nur Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5); Beisatz: Hier: Kosten der Besuchsbegleitung. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121100
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20060621_OGH0002_0070OB00102_06K0000_001