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Entscheidung 7 Ob 190/19w×

Entscheidung 7 Ob 190/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007096 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die Art der Anspannung ist Frage des Einzelfalles.
RS0047505 Rechtssatz 14.01.1992Zivilrecht
Weder Unterhaltsrückstände noch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes können die Unterhaltsbemessung schmälern.
RS0047686 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Ei …
RS0087653 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen muss während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist vom Unterhaltsberechtigten au …
RS0113751 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen …
RS0118640 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Fragen, die durch die Anwendung bestehender Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzen der Logik zu klären sind, stellen keine erheblichen Rechtsfragen dar.
RS0121100 Rechtssatz 21.06.2006Zivilrecht
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.