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Entscheidung 1 Ob 59/16g×

Entscheidung 1 Ob 59/16g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042408 Rechtssatz 1990 – zuletzt 17.12.2024Zivilrecht
Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.
RS0046544 Rechtssatz 1988 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Ansprüche auf Unterhaltsbeträge oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
RS0047505 Rechtssatz 1992 – zuletzt 31.08.2022Zivilrecht
Weder Unterhaltsrückstände noch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes können die Unterhaltsbemessung schmälern.
RS0114353 Rechtssatz 2000 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).
RS0121100 Rechtssatz 2006 – zuletzt 31.08.2022Zivilrecht
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.
RS0130730 Rechtssatz 2016 – zuletzt 16.12.2019Zivilrecht
Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber ‑ soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt ‑ bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem Obersten Gerichtsho …