Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002; vgl auch RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Erstantragstellers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) nicht zulässig. Selbst wenn nämlich das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigerklärung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059; zum außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG s 5 Ob 9/08x; 5 Ob 55/08m). Dies ist gemäß § 71 Abs 3 AußStrG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 MRG) kurz zu begründen:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Erstantragstellers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) nicht zulässig. Selbst wenn nämlich das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigerklärung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059; zum außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG s 5 Ob 9/08x; 5 Ob 55/08m). Dies ist gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, MRG) kurz zu begründen:
1. Der Vollständigkeit halber ist zunächst klarzustellen, dass das Erstgericht, wovon offenbar auch das Rekursgericht und die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgegangen sind, mit der in Punkt I) seines Sachbeschlusses gewählten Formulierung, den der Beschlussanfechtung zugrunde liegenden Sachantrag auf Unwirksamerklärung des betreffenden Beschlussteils abgewiesen hat.1. Der Vollständigkeit halber ist zunächst klarzustellen, dass das Erstgericht, wovon offenbar auch das Rekursgericht und die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgegangen sind, mit der in Punkt römisch eins) seines Sachbeschlusses gewählten Formulierung, den der Beschlussanfechtung zugrunde liegenden Sachantrag auf Unwirksamerklärung des betreffenden Beschlussteils abgewiesen hat.
2.1. Der Erstantragsteller vertritt in seinem Revisionsrekurs die Ansicht, der Aushang über das Ergebnis des Umlaufbeschlussverfahrens sei Grundlage für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und für die Beurteilung des einzelnen Wohnungseigentümers dafür, ob er diesen Beschluss anfechten soll oder nicht. Es müsse daher bei der Überprüfung des Abstimmungsvorgangs vom Ergebnis laut Aushang ausgegangen werden und davon dürften dann nur die erfolgreich bekämpften Stimmen bzw Stimmenzählungen korrigiert werden, was zum Erfolg der Beschlussanfechtung auch zu Punkt I) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses geführt hätte. Die Vorinstanzen hätten jedoch weitere - nicht bekämpfte - Falschzählungen korrigiert, wozu sie nicht berechtigt gewesen seien und was erst zu einer Mehrheit für den Beschlusspunkt 1 geführt habe.2.1. Der Erstantragsteller vertritt in seinem Revisionsrekurs die Ansicht, der Aushang über das Ergebnis des Umlaufbeschlussverfahrens sei Grundlage für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und für die Beurteilung des einzelnen Wohnungseigentümers dafür, ob er diesen Beschluss anfechten soll oder nicht. Es müsse daher bei der Überprüfung des Abstimmungsvorgangs vom Ergebnis laut Aushang ausgegangen werden und davon dürften dann nur die erfolgreich bekämpften Stimmen bzw Stimmenzählungen korrigiert werden, was zum Erfolg der Beschlussanfechtung auch zu Punkt römisch eins) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses geführt hätte. Die Vorinstanzen hätten jedoch weitere - nicht bekämpfte - Falschzählungen korrigiert, wozu sie nicht berechtigt gewesen seien und was erst zu einer Mehrheit für den Beschlusspunkt 1 geführt habe.
2.2. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren haben die Gerichte schon aufgrund der (ua) aus §§ 13 Abs 1, 16 AußStrG folgenden (eingeschränkten; vgl dazu RIS-Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. Sie können nicht, wie es offenbar dem Erstantragsteller vorschwebt, eine als unrichtig erwiesene Stimmenzählung durch ein anderes falsches Abstimmungsergebnis ersetzen, in dem weitere erkannte Fehler nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Ergebnis führen. Namentlich in der Entscheidung 5 Ob 169/08a (= MietSlg 60.459) hat daher der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Verfahren auf Überprüfung einer Abstimmung „das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen“ sei (RIS-Justiz RS0124149). Für seine gegenteilige Ansicht sprechende Lehrmeinungen oder Judikate vermag der Erstantragsteller nicht auszuweisen.2.2. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren haben die Gerichte schon aufgrund der (ua) aus Paragraphen 13, Absatz eins, 16, AußStrG folgenden (eingeschränkten; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. Sie können nicht, wie es offenbar dem Erstantragsteller vorschwebt, eine als unrichtig erwiesene Stimmenzählung durch ein anderes falsches Abstimmungsergebnis ersetzen, in dem weitere erkannte Fehler nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Ergebnis führen. Namentlich in der Entscheidung 5 Ob 169/08a (= MietSlg 60.459) hat daher der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Verfahren auf Überprüfung einer Abstimmung „das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen“ sei (RIS-Justiz RS0124149). Für seine gegenteilige Ansicht sprechende Lehrmeinungen oder Judikate vermag der Erstantragsteller nicht auszuweisen.
3. Der Standpunkt des Erstantragstellers in seinem Revisionsrekurs, die Stimme der Wohnungseigentümerin Melanie H***** hätte deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil deren Stimmzettel erst verspätet eingelangt sei, ist unbeachtlich. Die letztgenannte Behauptung hat der Erstantragsteller nämlich vor dem Erstgericht nicht aufgestellt, womit es sich um eine im wohnrechtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002; RIS-Justiz RS0070485; RS0070461 [T2]) handelt. Schon aus diesem Grund kann auch das Unterlassen der Einvernahme des Hans F***** zu dieser Tatfrage (im Rahmen der Verfahrensergänzung) durch das Rekursgericht den vom Erstantragsteller daraus abgeleiteten Mangel des Rekursverfahrens nicht begründen. Im Übrigen hat der Erstantragsteller diese Einvernahme auch nicht (eindeutig erkennbar) zu dieser Tatfrage angestrebt.3. Der Standpunkt des Erstantragstellers in seinem Revisionsrekurs, die Stimme der Wohnungseigentümerin Melanie H***** hätte deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil deren Stimmzettel erst verspätet eingelangt sei, ist unbeachtlich. Die letztgenannte Behauptung hat der Erstantragsteller nämlich vor dem Erstgericht nicht aufgestellt, womit es sich um eine im wohnrechtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002; RIS-Justiz RS0070485; RS0070461 [T2]) handelt. Schon aus diesem Grund kann auch das Unterlassen der Einvernahme des Hans F***** zu dieser Tatfrage (im Rahmen der Verfahrensergänzung) durch das Rekursgericht den vom Erstantragsteller daraus abgeleiteten Mangel des Rekursverfahrens nicht begründen. Im Übrigen hat der Erstantragsteller diese Einvernahme auch nicht (eindeutig erkennbar) zu dieser Tatfrage angestrebt.
4.1. Der Erstantragsteller geht zutreffend davon aus, dass im Rahmen eines Umlaufbeschlussverfahrens die Entscheidung (erst) dann zustande kommt, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769; 5 Ob 18/07v; 5 Ob 164/07i = wobl 2008/72, 223; 5 Ob 93/08z mzN = JBl 2009, 323 = immolex 2009/46, 118 [Maier-Hülle] = wobl 2009/67, 194). Dazu kommt, dass nach herrschender Ansicht bei einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung erst dann eintritt, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist (5 Ob 64/00y = wobl 2001/10, 16 [Call] = MietSlg 52/26; vgl RIS-Justiz RS0106052). Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; 5 Ob 118/02t = immolex 2003/44, 78 = wobl 2004/39, 150 [Vonkilch] = MietSlg 54.462; 5 Ob 18/07v = immolex 2008/5, 17 = MietSlg 59/16).4.1. Der Erstantragsteller geht zutreffend davon aus, dass im Rahmen eines Umlaufbeschlussverfahrens die Entscheidung (erst) dann zustande kommt, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769; 5 Ob 18/07v; 5 Ob 164/07i = wobl 2008/72, 223; 5 Ob 93/08z mzN = JBl 2009, 323 = immolex 2009/46, 118 [Maier-Hülle] = wobl 2009/67, 194). Dazu kommt, dass nach herrschender Ansicht bei einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung erst dann eintritt, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist (5 Ob 64/00y = wobl 2001/10, 16 [Call] = MietSlg 52/26; vergleiche RIS-Justiz RS0106052). Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; 5 Ob 118/02t = immolex 2003/44, 78 = wobl 2004/39, 150 [Vonkilch] = MietSlg 54.462; 5 Ob 18/07v = immolex 2008/5, 17 = MietSlg 59/16).
4.2. Für die weitergehende Ansicht des Erstantragstellers, die Bindungswirkung trete dann nicht ein, wenn sich das (hier:) mit Hausanschlag bekannt gegebene Abstimmungsergebnis (nachträglich) wegen unrichtiger Stimmenzählung als (objektiv) unrichtig erweise, weshalb auch noch eine im zugrunde liegenden Verfahren erfolgte Meinungsänderung einer Wohnungseigentümerin zu berücksichtigen gewesen wäre, kann der Erstantragsteller weder das Gesetz, noch einschlägige Rechtsprechung oder Lehrmeinungen ins Treffen führen. Diese Meinung des Erstantragstellers widerspricht im Übrigen Grundgedanken der Beschlussanfechtungsregeln, die ja auch die Heilung von Beschlussmängeln im Fall unterbliebener Anfechtung ermöglichen sollen (vgl dazu allgemein Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 24 WEG Rz 53).4.2. Für die weitergehende Ansicht des Erstantragstellers, die Bindungswirkung trete dann nicht ein, wenn sich das (hier:) mit Hausanschlag bekannt gegebene Abstimmungsergebnis (nachträglich) wegen unrichtiger Stimmenzählung als (objektiv) unrichtig erweise, weshalb auch noch eine im zugrunde liegenden Verfahren erfolgte Meinungsänderung einer Wohnungseigentümerin zu berücksichtigen gewesen wäre, kann der Erstantragsteller weder das Gesetz, noch einschlägige Rechtsprechung oder Lehrmeinungen ins Treffen führen. Diese Meinung des Erstantragstellers widerspricht im Übrigen Grundgedanken der Beschlussanfechtungsregeln, die ja auch die Heilung von Beschlussmängeln im Fall unterbliebener Anfechtung ermöglichen sollen vergleiche dazu allgemein Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 24, WEG Rz 53).
Da der Erstantragsteller somit insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG) geltend macht, ist sein Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da der Erstantragsteller somit insgesamt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) geltend macht, ist sein Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002). Die einschreitenden Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Erstantragstellers hingewiesen. Für die Zuerkennung des verzeichneten dreifachen Einheitssatzes fehlt allerdings die gesetzliche Grundlage (vgl § 23 Abs 9 RATG).5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002). Die einschreitenden Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Erstantragstellers hingewiesen. Für die Zuerkennung des verzeichneten dreifachen Einheitssatzes fehlt allerdings die gesetzliche Grundlage vergleiche Paragraph 23, Absatz 9, RATG).