Selbst wenn das Rekursgericht - zu Recht - ausgesprochen haben sollte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigerklärung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059; zum außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG s 5 Ob 9/08x). Dies ist gemäß § 71 Abs 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 MRG kurz zu begründen:Selbst wenn das Rekursgericht - zu Recht - ausgesprochen haben sollte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigerklärung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059; zum außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG s 5 Ob 9/08x). Dies ist gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG, Paragraph 37, Absatz 3, MRG kurz zu begründen:
1.1. Die vom Rekursgericht für erheblich erkannte Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Antragstellers stellt sich nicht; die Antragsgegnerin erachtet nämlich die vom Rekursgericht gewonnene Lösung im Sinn einer gemeinsamen Antragslegitimation beider Ehegatten ausdrücklich als zutreffend und macht folglich in diesem Punkt keine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
1.2. Die weitere Ansicht der Antragsgegnerin, diese „Problematik" der - nach Ansicht des Rekursgerichts - gemeinsamen Aktivlegitimation der Ehegatten hätte im Rekursverfahren nicht aufgegriffen werden dürfen, bleibt völlig unbegründet und ist auch nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die überdies bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens war.
1.3. Der von der Antragsgegnerin zur Aktivlegitimation ebenfalls noch angestellten Erwägung, der Antragsteller könnte (allein oder gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin) das nunmehr geltend gemachte Überprüfungsrecht beim späteren Weiterverkauf der Wohnung an den Käufer abgetreten haben, ist nicht nachzugehen. Es handelt sich dabei nämlich um eine unzulässige Neuerung.
2. Die Antragsgegnerin meint, es fehlten (ausreichende) Feststellungen zur Frage, ob und gegebenenfalls wann diese eine vollständige Abrechnung gelegt habe.
Die Vorinstanzen sind in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller lediglich das dem Kaufvertrag angeschlossen gewesene, eingangs beschriebene Beiblatt zur Verfügung gestellt worden sei. Dass (sonstige) Berechnungsunterlagen vorgelegen wären, hat der Antragsteller in seinem Vorbringen bestritten und Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nie konkret nachvollziehbar behauptet und auch nicht nachgewiesen.
3. Im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Wohnung durch die Ehegatten W***** sieht die Antragsgegnerin im Fall einer nachträglichen Rückverrechnung allfälliger Skonti, dass „dies auch zu unlösbaren Verquickungen im Zusammenhang mit der (der) Genehmigung des Landes bedürfenden Weiterveräußerung der Einheit" führe. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zeigt die Antragsgegnerin mit dieser nicht weiter ausgeführten Mutmaßung nicht auf.3. Im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Wohnung durch die Ehegatten W***** sieht die Antragsgegnerin im Fall einer nachträglichen Rückverrechnung allfälliger Skonti, dass „dies auch zu unlösbaren Verquickungen im Zusammenhang mit der (der) Genehmigung des Landes bedürfenden Weiterveräußerung der Einheit" führe. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zeigt die Antragsgegnerin mit dieser nicht weiter ausgeführten Mutmaßung nicht auf.
4.1. Letztlich meint die Antragsgegnerin, es sei die Rechtsprechung zur Verfristung des Begehrens auf Rechnungslegung zu überdenken; diese beruhe auf der im Streitverfahren ergangenen Entscheidung 5 Ob 43/92. Die folgende Rechtsentwicklung und insbesondere bereits der Wortlaut des § 22 Abs 2 Satz 2 WGG lege nahe, dass innerhalb der 3-jährigen Frist ab Bekanntgabe des Preises und nicht der Rechnungslegung Einwendungen erhoben werden müssten.4.1. Letztlich meint die Antragsgegnerin, es sei die Rechtsprechung zur Verfristung des Begehrens auf Rechnungslegung zu überdenken; diese beruhe auf der im Streitverfahren ergangenen Entscheidung 5 Ob 43/92. Die folgende Rechtsentwicklung und insbesondere bereits der Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Satz 2 WGG lege nahe, dass innerhalb der 3-jährigen Frist ab Bekanntgabe des Preises und nicht der Rechnungslegung Einwendungen erhoben werden müssten.
4.2. Mit der schon von den Vorinstanzen zitierten, durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung des § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) bzw eines Fixpreises normiert. Zu dieser Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof (nicht nur in 5 Ob 150/99s = bbl 1999/235, 206 = immolex 2000/9, 19 = wobl 2000/88, 162, sondern insbesonders) in der - außerstreitigen Wohnrechtssache - 5 Ob 156/03g (= bbl 2004/47, 75 = MietSlg 55/27 = SZ 2003/127) ausdrücklich ausgeführt, dass die dem Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung bekannt gegebene „endgültige Höhe des Entgelts (Preises)" auf einer ordnungsgemäß gelegten, zumindest einer Überprüfung zugänglichen Baukostenabrechnung beruhen muss, um die Präklusionswirkungen des § 18 Abs 3 WGG auszulösen. Letztgenannte Entscheidung ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. Auch Prader führt (in WGG § 18 Anm 2) aus, „dass das Ausweisen einer Gesamtsumme alleine nicht ausreichend sein kann (dies ergibt sich - worauf auch der Oberste Gerichtshof zutreffend verweist - auch schon aus § 18 WGG iVm § 19 Abs 1 ERVO 1994)". Auf die weiteren Überlegungen dieses Autors, wie detailliert, vollständig bzw richtig eine Abrechnung sein muss oder nicht zu sein braucht, um die Präklusionswirkung des § 18 Abs 3 WGG auszulösen, muss hier nicht eingegangen werden, weil die Antragsgegnerin nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen vorliegend ohnehin nur Gesamtsummen genannt hat. Der vorliegende Fall kann daher keine geeignete Grundlage für die von der Antragsgegnerin geforderte Überprüfung der Rechtsprechung zu § 18 Abs 3 Satz 2 WGG bieten.4.2. Mit der schon von den Vorinstanzen zitierten, durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) bzw eines Fixpreises normiert. Zu dieser Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof (nicht nur in 5 Ob 150/99s = bbl 1999/235, 206 = immolex 2000/9, 19 = wobl 2000/88, 162, sondern insbesonders) in der - außerstreitigen Wohnrechtssache - 5 Ob 156/03g (= bbl 2004/47, 75 = MietSlg 55/27 = SZ 2003/127) ausdrücklich ausgeführt, dass die dem Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung bekannt gegebene „endgültige Höhe des Entgelts (Preises)" auf einer ordnungsgemäß gelegten, zumindest einer Überprüfung zugänglichen Baukostenabrechnung beruhen muss, um die Präklusionswirkungen des Paragraph 18, Absatz 3, WGG auszulösen. Letztgenannte Entscheidung ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. Auch Prader führt (in WGG Paragraph 18, Anmerkung 2) aus, „dass das Ausweisen einer Gesamtsumme alleine nicht ausreichend sein kann (dies ergibt sich - worauf auch der Oberste Gerichtshof zutreffend verweist - auch schon aus Paragraph 18, WGG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ERVO 1994)". Auf die weiteren Überlegungen dieses Autors, wie detailliert, vollständig bzw richtig eine Abrechnung sein muss oder nicht zu sein braucht, um die Präklusionswirkung des Paragraph 18, Absatz 3, WGG auszulösen, muss hier nicht eingegangen werden, weil die Antragsgegnerin nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen vorliegend ohnehin nur Gesamtsummen genannt hat. Der vorliegende Fall kann daher keine geeignete Grundlage für die von der Antragsgegnerin geforderte Überprüfung der Rechtsprechung zu Paragraph 18, Absatz 3, Satz 2 WGG bieten.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG, § 22 Abs 4 WGG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 22, Absatz 4, WGG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG), § 37 Abs 3 Z 17 MRG (iVm § 22 Abs 4 WGG). Die nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden.5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG), Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG). Die nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden.