Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG 2002) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, was gemäß § 71 Abs 3 AußStrG kurz zu begründen ist:Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG 2002) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, was gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG kurz zu begründen ist:
1. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Formulierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses entspricht (abgesehen vom Begriff „Berufungsgericht" in § 502 ZPO) wörtlich der Formulierung für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses im Zivilprozess nach § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO und der Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG 1854. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann daher einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden (3 Ob 101/07k).1. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Formulierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses entspricht (abgesehen vom Begriff „Berufungsgericht" in Paragraph 502, ZPO) wörtlich der Formulierung für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses im Zivilprozess nach Paragraph 502, Absatz eins, und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann daher einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden (3 Ob 101/07k).
2. Selbst wenn nun das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Das gilt auch in außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG (5 Ob 28/07i; 5 Ob 17/03s; 5 Ob 127/01i; 5 Ob 150/00w; 5 Ob 211/00s).2. Selbst wenn nun das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Das gilt auch in außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG (5 Ob 28/07i; 5 Ob 17/03s; 5 Ob 127/01i; 5 Ob 150/00w; 5 Ob 211/00s).
3. Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs lediglich auf den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts und eine nach Ansicht der Antragsgegnerin von der Rechtsansicht des Rekursgerichts abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck (4 R 228/03s) in einem zwischen der „Wohnungseigentumsgemeinschaft" (richtig: Eigentümergemeinschaft) des Hauses und der nunmehrigen Viertantragstellerin über Betriebskosten geführten Leistungsstreit. Eigene und inhaltliche Ausführungen der Antragsgegnerin, warum die vom Rekursgericht hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei, enthält der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht; er ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 65 Abs 3 Z 4 AußStrG; vgl RIS-Justiz RS0043312), daher unzulässig und zurückzuweisen.3. Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs lediglich auf den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts und eine nach Ansicht der Antragsgegnerin von der Rechtsansicht des Rekursgerichts abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck (4 R 228/03s) in einem zwischen der „Wohnungseigentumsgemeinschaft" (richtig: Eigentümergemeinschaft) des Hauses und der nunmehrigen Viertantragstellerin über Betriebskosten geführten Leistungsstreit. Eigene und inhaltliche Ausführungen der Antragsgegnerin, warum die vom Rekursgericht hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei, enthält der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht; er ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 4, AußStrG; vergleiche RIS-Justiz RS0043312), daher unzulässig und zurückzuweisen.
4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG. Es liegt kein Zwischenstreit vor, der einen gesonderten Kostenzuspruch ermöglichen würde (RIS-Justiz RS0117737).4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG. Es liegt kein Zwischenstreit vor, der einen gesonderten Kostenzuspruch ermöglichen würde (RIS-Justiz RS0117737).