Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.
Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Formulierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses entsprechen (abgesehen vom Begriff Berufungsgericht in § 502 ZPO) wörtlich denen für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses im Zivilprozess nach § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO und der Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG 1854. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann daher einerseits auf die Rsp zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der ZPO zurückgegriffen werden. Wie dargelegt erachtete das Rekursgericht eine der vom Vater in seiner Zulassungsvorstellung angesprochenen Rechtsfragen als erheblich im dargestellten Sinn. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden; auch die übrigen vom Vater angesprochenen Rechtsfragen rechtfertigen die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht.Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Formulierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses entsprechen (abgesehen vom Begriff Berufungsgericht in Paragraph 502, ZPO) wörtlich denen für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses im Zivilprozess nach Paragraph 502, Absatz eins und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann daher einerseits auf die Rsp zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der ZPO zurückgegriffen werden. Wie dargelegt erachtete das Rekursgericht eine der vom Vater in seiner Zulassungsvorstellung angesprochenen Rechtsfragen als erheblich im dargestellten Sinn. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden; auch die übrigen vom Vater angesprochenen Rechtsfragen rechtfertigen die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht.
1. Werbungskosten:
Zu diesem Fragenkomplex wirft der Revisionsrekurswerber dem Rekursgericht vor, es sei vom Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren (3 Ob 2200/96t = ÖA 1997, 123 = EFSlg 80.136) abgewichen. Im Gegensatz zu dieser Behauptung stützte sich die zweite Instanz ausdrücklich auf jene Entscheidung, die es auch in seinem Beschluss zitierte. Wie er selbst erkennt, sind bei der Unterhaltsbemessung stets auch die Umstände des Einzelfalls maßgebend, was im Allgemeinen gegen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs spricht (Zechner in Fasching/Konecny², § 502 ZPO Rz 70 mwN). Eine Differenzierung danach, ob Werbungskosten existenznotwendig zur Erhaltung des Dienstverhältnisses seien oder nicht, ist den Ausführungen der zweiten Instanz nicht zu entnehmen. Auf vom Gericht zweiter Instanz nicht übernommene Rechtsansichten des Erstgerichts kann es nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht ankommen. An sich richtig ist es, dass das Rekursgericht keine Feststellungen darüber traf, ob bei Berücksichtigung sämtlicher vom Vater geltend gemachter Werbungskosten den Kindern ein Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfs verblieben wäre. Wie sich aber aus der Entscheidung 3 Ob 2200/96t ohne Zweifel ableiten lässt, stellt der Regelbedarf nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von sogenannten Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. Was die sogenannte Belastungsgrenze angeht, also jenen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit jedenfalls verbleiben muss, hat diese an sich mit der Frage, ob und in welcher Höhe Abzüge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt sind, nichts zu tun. Dass in der von der zweiten Instanz sehr wohl angestellten Kontrollrechnung im Zusammenhang mit der Konkurrenz der mehreren den Vater treffenden Unterhaltspflichten (teilweise auch für dessen Mutter) ein für den Vater notwendiger Betrag von 600 EUR angesetzt wurde, wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Weder kann eine (nicht vom Höchstgericht getroffene) Entscheidung im Exekutionsverfahren über das pfändungsfreie Einkommen des Vaters das Abweichen der zweiten Instanz von einer Rsp des Obersten Gerichtshofs begründen, noch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, von welcher Rsp der genannte Betrag abweichen soll. Unverständlich ist, wieso der Vater meint, es dürfe das Rekursgericht keinen fixen Betrag festsetzen, der dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu bleiben habe. Mangels eines solchen Betrags könnte eine Rechnung gar nicht durchgeführt werden. Im Übrigen ist er darauf zu verweisen, dass etwa jüngst der Oberste Gerichtshof diesen Betrag mit 580,11 EUR für 2005 ermittelte (1 Ob 42/07v = Zak 2007, 253). Insgesamt sind daher in diesem Zusammenhang keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten.Zu diesem Fragenkomplex wirft der Revisionsrekurswerber dem Rekursgericht vor, es sei vom Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren (3 Ob 2200/96t = ÖA 1997, 123 = EFSlg 80.136) abgewichen. Im Gegensatz zu dieser Behauptung stützte sich die zweite Instanz ausdrücklich auf jene Entscheidung, die es auch in seinem Beschluss zitierte. Wie er selbst erkennt, sind bei der Unterhaltsbemessung stets auch die Umstände des Einzelfalls maßgebend, was im Allgemeinen gegen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs spricht (Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 502, ZPO Rz 70 mwN). Eine Differenzierung danach, ob Werbungskosten existenznotwendig zur Erhaltung des Dienstverhältnisses seien oder nicht, ist den Ausführungen der zweiten Instanz nicht zu entnehmen. Auf vom Gericht zweiter Instanz nicht übernommene Rechtsansichten des Erstgerichts kann es nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht ankommen. An sich richtig ist es, dass das Rekursgericht keine Feststellungen darüber traf, ob bei Berücksichtigung sämtlicher vom Vater geltend gemachter Werbungskosten den Kindern ein Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfs verblieben wäre. Wie sich aber aus der Entscheidung 3 Ob 2200/96t ohne Zweifel ableiten lässt, stellt der Regelbedarf nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von sogenannten Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. Was die sogenannte Belastungsgrenze angeht, also jenen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit jedenfalls verbleiben muss, hat diese an sich mit der Frage, ob und in welcher Höhe Abzüge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt sind, nichts zu tun. Dass in der von der zweiten Instanz sehr wohl angestellten Kontrollrechnung im Zusammenhang mit der Konkurrenz der mehreren den Vater treffenden Unterhaltspflichten (teilweise auch für dessen Mutter) ein für den Vater notwendiger Betrag von 600 EUR angesetzt wurde, wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Weder kann eine (nicht vom Höchstgericht getroffene) Entscheidung im Exekutionsverfahren über das pfändungsfreie Einkommen des Vaters das Abweichen der zweiten Instanz von einer Rsp des Obersten Gerichtshofs begründen, noch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, von welcher Rsp der genannte Betrag abweichen soll. Unverständlich ist, wieso der Vater meint, es dürfe das Rekursgericht keinen fixen Betrag festsetzen, der dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu bleiben habe. Mangels eines solchen Betrags könnte eine Rechnung gar nicht durchgeführt werden. Im Übrigen ist er darauf zu verweisen, dass etwa jüngst der Oberste Gerichtshof diesen Betrag mit 580,11 EUR für 2005 ermittelte (1 Ob 42/07v = Zak 2007, 253). Insgesamt sind daher in diesem Zusammenhang keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten.
2. Verluste aus selbständiger Tätigkeit:
Auch zu diesem Punkt vermeint der Vater einen Widerspruch des Rekursgerichts zur stRsp des Obersten Gerichtshofs feststellen zu können. Von welchen Entscheidungen die zweite Instanz hier abgewichen sein soll, lässt sich aber seinem Rechtsmittel ebenso wenig entnehmen wie eine ausgeführte Rechtsrüge in diesem Punkt, mit der auch klargestellt würde, welche Verluste in welchem der in Frage stehenden Kalenderjahre und in welchem Ausmaß nicht berücksichtigt worden wären. Tatsächlich ist dort nur von „eher seltenen und geringen Verlusten" die Rede. Weder mit diesen Ausführungen noch mit dem Hinweis auf mündliche Äußerungen einer Rechtslehrerin wird ein Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofs schlüssig dargelegt.
3. Lohnsteuergutschriften:
In diesem Punkt werden in Wahrheit Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als unrichtig kritisiert, weil im Ergebnis tatsächlich gar nicht vorliegende Einkünfte durch Einkommensteuergutschriften zu Lasten des Vaters berücksichtigt worden wären. Unrichtige Tatsachenfeststellungen sind kein Revisionsrekursgrund nach § 66 AußStrG und können daher, soweit nicht Aktenwidrigkeit vorliegt, beim Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Klicka in Rechberger, AußStrG § 66 Rz 3 mwN). Schon deshalb kann die allfällige unrichtige Ermittlung eines Einkommenbestandteils des Unterhaltspflichtigen keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.In diesem Punkt werden in Wahrheit Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als unrichtig kritisiert, weil im Ergebnis tatsächlich gar nicht vorliegende Einkünfte durch Einkommensteuergutschriften zu Lasten des Vaters berücksichtigt worden wären. Unrichtige Tatsachenfeststellungen sind kein Revisionsrekursgrund nach Paragraph 66, AußStrG und können daher, soweit nicht Aktenwidrigkeit vorliegt, beim Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 66, Rz 3 mwN). Schon deshalb kann die allfällige unrichtige Ermittlung eines Einkommenbestandteils des Unterhaltspflichtigen keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.
4. Anforderung von Steuerakten:
Soweit der Vater geltend macht, es fehle Rsp zur Auslegung des § 102 Abs 2 AußStrG im Zusammenhang mit der Anforderung von Steuerakten des Vaters für die Jahre 1992 bis 2003, übersieht er, dass er die Einholung dieser Steuerakten bereits in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss als Verfahrensmangel geltend machte. Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels verneinte das Gericht zweiter Instanz in der angefochtenen Entscheidung. Auch nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG sind nur Verfahrensmängel des Rekursverfahrens Revisionsrekursgründe. Dass auch nach dem nunmehr seit Anfang 2005 geltenden Außerstreitgesetz vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsgrund bilden, hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0050037).Soweit der Vater geltend macht, es fehle Rsp zur Auslegung des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG im Zusammenhang mit der Anforderung von Steuerakten des Vaters für die Jahre 1992 bis 2003, übersieht er, dass er die Einholung dieser Steuerakten bereits in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss als Verfahrensmangel geltend machte. Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels verneinte das Gericht zweiter Instanz in der angefochtenen Entscheidung. Auch nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG sind nur Verfahrensmängel des Rekursverfahrens Revisionsrekursgründe. Dass auch nach dem nunmehr seit Anfang 2005 geltenden Außerstreitgesetz vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsgrund bilden, hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0050037).
5. Wohnkostenersparnis als Naturalunterhalt:
In diesem vom Gericht zweiter Instanz zum Anlass für die Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs genommenen Punkt macht der Vater geltend, der grundsätzliche Ausschluss der Anrechenbarkeit der von ihm getragenen Wohnungskosten der Kinder als Naturalunterhalt widerspreche der Rsp des Obersten Gerichtshofs. Auch in diesem Punkt wird eine Rechtsrüge nicht ausgeführt, insbesondere nicht einmal dargelegt, zu welcher anderen Unterhaltsbemessung die Berücksichtigung von ebenfalls nicht im Einzelnen behaupteten Zahlungen für die Wohnung von Ehefrau und Söhnen führen würde. Auch wenn nunmehr § 10 Abs 4 und 5 AußStrG eigene Verbesserungsvorschriften für das Verfahren außer Streitsachen enthält, und darin eine § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO entsprechende Regelung nicht enthalten ist, wird diese Regelung doch für die Frage heranzuziehen sein, inwieweit ein Verbesserungsbedarf bei Rechtsmitteln nach dem Außerstreitgesetz gegeben ist (vgl dazu Rechberger aaO § 1 Rz 1, wonach Bestimmungen in der ZPO vielfach allgemeine, für jedes Zivilverfahren Geltung beanspruchende Regelungen sind). Ein gesetzmäßig ausgeführter Revisionsrekurs setzt auch nach § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG voraus, dass, wenn auch ohne Weitläufigkeit, die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, dargestellt werden. Den Ausführungen im Revisionsrekurs lässt sich nun zumindest entnehmen, es werde die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz deswegen als unrichtig kritisiert, weil sich die unterhaltsberechtigten Kinder durch die „auch vom Vater unentgeltlich beigestellte Unterkunft einen Teil des Geldunterhaltes" ersparten. Mit seiner Rechtsrüge im Rekurs, jedenfalls die ersparten Wohnungskosten der Antragsteller seien vom Unterhalt abzuziehen, setzte sich das Gericht zweiter Instanz mit der wesentlichen Begründung auseinander, die dort zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beträfen jeweils gänzlich andere Sachverhalte und kämen nur dann zum Tragen, wenn die Ehe der Eltern geschieden und ein Scheidungsfolgenvergleich oder sonstiger Titel betreffend deren Vermögensauseinandersetzung vorhanden sei. Nur in diesem Fall könne beurteilt werden, ob nicht durch die Berücksichtigung der Zurverfügungstellung der Wohnung als Naturalunterhaltsleistung der geldunterhaltspflichtige Elternteil bevorzugt würde. Dem setzt der Revisionsrekurs in Wahrheit nur eine Negation entgegen, die darin gipfelt, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der Anrechenbarkeit von Wohnungskosten als Naturalunterhalt jedenfalls der Rsp des Obersten Gerichtshofs widerspreche. Das kommt einer Rechtsrüge bloß mit „Leerformeln" oder bloß pauschal und daher in der Sache begründungslos iSd Rsp sehr nahe (Zechner aaO § 503 Rz 32 mwN). Selbst wenn man das nicht annähme, kann darin aber jedenfalls keine gesetzmäßige Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage gesehen werden. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Anrechnung von Naturalunterhalt ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Auch der jüngsten, Mietzinszahlungen des Vaters als Naturalunterhalt berücksichtigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 75/06m = iFamZ 2007, 187 = Zak 2007, 292 [WK]) lag ein Fall zu Grunde, in dem die Ehe der Eltern bereits rechtskräftig geschieden und eine Scheidungsvereinbarung geschlossen worden war. Dagegen hatte der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 169/05z zwar bejaht, dass das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit auch beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als berücksichtigungsfähig ausgeschlossen sei, vor Scheidung der Ehe und Auseinandersetzung über das Vermögen aber eine Anrechnung im konkreten Fall abgelehnt. Der Fall der Entscheidung 4 Ob 142/06w (= FamZ 2007, 8 = immolex 2007, 120 = Zak 2006, 433) lag schon deshalb (nicht vergleichbar) anders, als die Eltern schon zur Zeit der Geburt des Unterhaltsberechtigten nicht mehr verheiratet waren und daher ein Aufteilungsanspruch bzw. ein Anspruch nach § 97 ABGB für die im Miteigentum der Eltern stehende Wohnung nicht mehr in Betracht kam. Ein Abweichen der zweiten Instanz von Rsp des Obersten Gerichtshofs wird somit nicht aufgezeigt.In diesem vom Gericht zweiter Instanz zum Anlass für die Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs genommenen Punkt macht der Vater geltend, der grundsätzliche Ausschluss der Anrechenbarkeit der von ihm getragenen Wohnungskosten der Kinder als Naturalunterhalt widerspreche der Rsp des Obersten Gerichtshofs. Auch in diesem Punkt wird eine Rechtsrüge nicht ausgeführt, insbesondere nicht einmal dargelegt, zu welcher anderen Unterhaltsbemessung die Berücksichtigung von ebenfalls nicht im Einzelnen behaupteten Zahlungen für die Wohnung von Ehefrau und Söhnen führen würde. Auch wenn nunmehr Paragraph 10, Absatz 4 und 5 AußStrG eigene Verbesserungsvorschriften für das Verfahren außer Streitsachen enthält, und darin eine Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO entsprechende Regelung nicht enthalten ist, wird diese Regelung doch für die Frage heranzuziehen sein, inwieweit ein Verbesserungsbedarf bei Rechtsmitteln nach dem Außerstreitgesetz gegeben ist vergleiche dazu Rechberger aaO Paragraph eins, Rz 1, wonach Bestimmungen in der ZPO vielfach allgemeine, für jedes Zivilverfahren Geltung beanspruchende Regelungen sind). Ein gesetzmäßig ausgeführter Revisionsrekurs setzt auch nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 4, AußStrG voraus, dass, wenn auch ohne Weitläufigkeit, die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, dargestellt werden. Den Ausführungen im Revisionsrekurs lässt sich nun zumindest entnehmen, es werde die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz deswegen als unrichtig kritisiert, weil sich die unterhaltsberechtigten Kinder durch die „auch vom Vater unentgeltlich beigestellte Unterkunft einen Teil des Geldunterhaltes" ersparten. Mit seiner Rechtsrüge im Rekurs, jedenfalls die ersparten Wohnungskosten der Antragsteller seien vom Unterhalt abzuziehen, setzte sich das Gericht zweiter Instanz mit der wesentlichen Begründung auseinander, die dort zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beträfen jeweils gänzlich andere Sachverhalte und kämen nur dann zum Tragen, wenn die Ehe der Eltern geschieden und ein Scheidungsfolgenvergleich oder sonstiger Titel betreffend deren Vermögensauseinandersetzung vorhanden sei. Nur in diesem Fall könne beurteilt werden, ob nicht durch die Berücksichtigung der Zurverfügungstellung der Wohnung als Naturalunterhaltsleistung der geldunterhaltspflichtige Elternteil bevorzugt würde. Dem setzt der Revisionsrekurs in Wahrheit nur eine Negation entgegen, die darin gipfelt, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der Anrechenbarkeit von Wohnungskosten als Naturalunterhalt jedenfalls der Rsp des Obersten Gerichtshofs widerspreche. Das kommt einer Rechtsrüge bloß mit „Leerformeln" oder bloß pauschal und daher in der Sache begründungslos iSd Rsp sehr nahe (Zechner aaO Paragraph 503, Rz 32 mwN). Selbst wenn man das nicht annähme, kann darin aber jedenfalls keine gesetzmäßige Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage gesehen werden. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Anrechnung von Naturalunterhalt ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Auch der jüngsten, Mietzinszahlungen des Vaters als Naturalunterhalt berücksichtigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 75/06m = iFamZ 2007, 187 = Zak 2007, 292 [WK]) lag ein Fall zu Grunde, in dem die Ehe der Eltern bereits rechtskräftig geschieden und eine Scheidungsvereinbarung geschlossen worden war. Dagegen hatte der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 169/05z zwar bejaht, dass das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit auch beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als berücksichtigungsfähig ausgeschlossen sei, vor Scheidung der Ehe und Auseinandersetzung über das Vermögen aber eine Anrechnung im konkreten Fall abgelehnt. Der Fall der Entscheidung 4 Ob 142/06w (= FamZ 2007, 8 = immolex 2007, 120 = Zak 2006, 433) lag schon deshalb (nicht vergleichbar) anders, als die Eltern schon zur Zeit der Geburt des Unterhaltsberechtigten nicht mehr verheiratet waren und daher ein Aufteilungsanspruch bzw. ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB für die im Miteigentum der Eltern stehende Wohnung nicht mehr in Betracht kam. Ein Abweichen der zweiten Instanz von Rsp des Obersten Gerichtshofs wird somit nicht aufgezeigt.
6. Auch sonst wirft der Revisionsrekurs erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht auf. Die Frage der Ausgeschlossenheit zweier Richter des Rekursgerichts wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. März 2007, AZ 3 R 32/07g (ON 300) rechtskräftig (gegen den Revisionsrekurswerber) entschieden. Dass vom Rekursgericht verneinte Mängel erster Instanz nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden können, wurde bereits dargelegt. Das gilt sowohl für die Unterlassung einer (umfassenden) Parteieneinvernahme wie für die Ablehnung von Beweisanträgen. Nach stRsp handelt es sich dabei, ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, um eine Verfahrensfrage (Rechberger in Fasching/Konecny² aaO § 273 ZPO Rz 12 mwN). Nichts anderes kann dann aber für § 34 AußStrG gelten, der (dem früher schon im Außerstreitverfahren analog angewendeten) § 273 Abs 1 ZPO nachgebildet ist (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 34 Rz 1; ErlRV, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG nach § 34; dieselben Rz 1). Hat das Rekursgericht bereits verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht § 34 AußStrG anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt im Revisionsrekurs als verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in Betracht.6. Auch sonst wirft der Revisionsrekurs erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht auf. Die Frage der Ausgeschlossenheit zweier Richter des Rekursgerichts wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. März 2007, AZ 3 R 32/07g (ON 300) rechtskräftig (gegen den Revisionsrekurswerber) entschieden. Dass vom Rekursgericht verneinte Mängel erster Instanz nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden können, wurde bereits dargelegt. Das gilt sowohl für die Unterlassung einer (umfassenden) Parteieneinvernahme wie für die Ablehnung von Beweisanträgen. Nach stRsp handelt es sich dabei, ob die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO vorliegen, um eine Verfahrensfrage (Rechberger in Fasching/Konecny² aaO Paragraph 273, ZPO Rz 12 mwN). Nichts anderes kann dann aber für Paragraph 34, AußStrG gelten, der (dem früher schon im Außerstreitverfahren analog angewendeten) Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nachgebildet ist (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 34, Rz 1; ErlRV, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG nach Paragraph 34,; dieselben Rz 1). Hat das Rekursgericht bereits verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht Paragraph 34, AußStrG anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt im Revisionsrekurs als verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in Betracht.
Wie sich aus der taxativen Aufzählung in § 66 AußStrG ergibt, können Tatsachenfeststellungen abgesehen von Aktenwidrigkeiten auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (siehe oben unter 3.). Umso weniger können allenfalls unrichtige Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu Gesundheitskosten, Werbungskosten und Nettobezügen des Vaters als erhebliche Rechtsfragen vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden. Nur der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum Revisionsrekurswerber das Gesetz (§ 66 Abs 1 Z 2 und 4 AußStrG) klar zwischen den Revisionsrekursgründen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache unterscheidet. Letztlich vermag auch die allenfalls unrichtige Ausübung der freien Überzeugung nach § 34 AußStrG, die als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (Rechberger in Fasching/Konecny² aaO Rz 13), im Einzelfall, was auch gar nicht konkret dargestellt wird, keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.Wie sich aus der taxativen Aufzählung in Paragraph 66, AußStrG ergibt, können Tatsachenfeststellungen abgesehen von Aktenwidrigkeiten auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (siehe oben unter 3.). Umso weniger können allenfalls unrichtige Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu Gesundheitskosten, Werbungskosten und Nettobezügen des Vaters als erhebliche Rechtsfragen vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden. Nur der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum Revisionsrekurswerber das Gesetz (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AußStrG) klar zwischen den Revisionsrekursgründen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache unterscheidet. Letztlich vermag auch die allenfalls unrichtige Ausübung der freien Überzeugung nach Paragraph 34, AußStrG, die als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (Rechberger in Fasching/Konecny² aaO Rz 13), im Einzelfall, was auch gar nicht konkret dargestellt wird, keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.
Es ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Da gemäß § 203 Abs 9 AußStrG - wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt - die Bestimmungen des AußStrG über den Kostenersatz nur dann anzuwenden sind, wenn - anders als hier - die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde, und auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden sind, kommt eine Ersatzpflicht des Vaters für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage. Nach dem AußStrG 1854 gab es im Unterhaltsverfahren zwischen Eltern und Kindern keinen Kostenersatz, woran der Gesetzgeber für Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder auch nach der neuen Rechtslage festhielt (§ 101 Abs 2 AußStrG; siehe dazu Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 101 Rz 13; weiters Fucik, MTA AußStrG² [1854] 14).Da gemäß Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG - wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt - die Bestimmungen des AußStrG über den Kostenersatz nur dann anzuwenden sind, wenn - anders als hier - die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde, und auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden sind, kommt eine Ersatzpflicht des Vaters für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage. Nach dem AußStrG 1854 gab es im Unterhaltsverfahren zwischen Eltern und Kindern keinen Kostenersatz, woran der Gesetzgeber für Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder auch nach der neuen Rechtslage festhielt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG; siehe dazu Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG Paragraph 101, Rz 13; weiters Fucik, MTA AußStrG² [1854] 14).