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Rechtssatz RS0105085

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105085

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Nur jene Ausgaben für steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aufgewendet hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2200/96t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
  • 3 Ob 101/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 101/07k
    Auch; Beisatz: Der Regelbedarf stellt nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. (T1); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 2200/96t. (T2)
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T3)
  • 2 Ob 7/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 7/25f
    Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0030OB02200_96T0000_002