Rechtssatz RS0105085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105085
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Nur jene Ausgaben für steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aufgewendet hätte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2200/96t
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
- 3 Ob 101/07k
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 101/07k
Auch; Beisatz: Der Regelbedarf stellt nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. (T1); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 2200/96t. (T2)
- 4 Ob 178/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T3)
- 2 Ob 7/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 7/25f
Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105085
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0030OB02200_96T0000_002