Zum Rekurs der Antragsteller:
Die vom Rekursgericht (und von Rainer, Glossen zu immolex 1997/127 und immolex 1999/30) behauptete Judikaturdivergenz liegt nicht vor:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass für
mitgemietete Haus- oder Grundflächen (wie zB Hausgärten; vgl § 1 Abs
1 MRG) unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates -
angemessenes - Engelt vereinbart werden kann (3 Ob 529/90 = SZ 63/14
= MietSlg 42/6; RIS-Justiz RS0020307; Würth/Zingher, Miet- und
Wohnrecht20 § 25 MRG Rz 1). Die Annahme einer durch eine solche
Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo
der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat: Gemäß § 17
Abs 2 MRG gehören ua Terrassen nicht zur Nutzfläche; diese hat nicht
nur für die Verteilung der Betriebskosten Bedeutung, sondern auch an
anderen Stellen des MRG, etwa für die Berechnung des
Kategoriemietzinses gemäß § 15a Abs 3 (Würth/Zingher aaO § 17 MRG Rz
11). Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind also in die
Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch
Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen
des § 25 MRG umgangen werden kann. Nichts anderes wurde in 5 Ob
45/97x = MietSlg 49.323 = immolex 1997/127 (zweiter Rechtsgang nach 5
Ob 56/95 = MietSlg 48.280) zum Ausdruck gebracht.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die mitvermietete - also entgeltlich zur Verfügung gestellte - Gartenfläche von ca 310 m2 bei der Überprüfung des vereinbarten Gesamtentgelts (das auch ein Entgelt für die Gartenbenützung beinhaltet) zu berücksichtigen ist, die Terrassenfläche hingegen nicht. In letzterem Punkt sind die Rechtsmittelwerber somit im Recht.
Was die Souterrainräumlichkeiten anlangt, so gehen auch die Rechtsmittelwerber davon aus, dass es bei Nutzflächenveränderungen nicht darauf ankommt, wer die Kosten der Veränderung getragen hat; maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume und zwar auch dann, wenn dieser Zustand vom Mieter geschaffen wurde (5 Ob 107/90 mwN = MietSlg 42.272; Würth/Zingher aaO § 17 MRG Rz 12 mwN). Veränderungen der Nutzfläche wirken sich aber nur bei denjenigen Mietzinsbestandteilen unverzüglich aus, deren Höhe gesetzlich determiniert ist, wie Betriebskosten (vgl 5 Ob 38/88 = MietSlg 40.375); beim Hauptmietzins bedarf es einer neuen Vereinbarung oder des Wirksamwerdens einer bedingt abgeschlossenen (Würth/Zingher aaO). Derartiges wurde im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Es kommt daher hier darauf an, ob die Eignung der Souterrainräume für Wohn- oder Geschäftszwecke (§ 17 Abs 2 MRG) erst durch die Adaptierungsarbeiten der Antragsteller geschaffen wurde oder schon bei Anmietung bestand. Da dies anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden kann, bedarf das Verfahren auch insoweit einer Ergänzung.Was die Souterrainräumlichkeiten anlangt, so gehen auch die Rechtsmittelwerber davon aus, dass es bei Nutzflächenveränderungen nicht darauf ankommt, wer die Kosten der Veränderung getragen hat; maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume und zwar auch dann, wenn dieser Zustand vom Mieter geschaffen wurde (5 Ob 107/90 mwN = MietSlg 42.272; Würth/Zingher aaO Paragraph 17, MRG Rz 12 mwN). Veränderungen der Nutzfläche wirken sich aber nur bei denjenigen Mietzinsbestandteilen unverzüglich aus, deren Höhe gesetzlich determiniert ist, wie Betriebskosten vergleiche 5 Ob 38/88 = MietSlg 40.375); beim Hauptmietzins bedarf es einer neuen Vereinbarung oder des Wirksamwerdens einer bedingt abgeschlossenen (Würth/Zingher aaO). Derartiges wurde im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Es kommt daher hier darauf an, ob die Eignung der Souterrainräume für Wohn- oder Geschäftszwecke (Paragraph 17, Absatz 2, MRG) erst durch die Adaptierungsarbeiten der Antragsteller geschaffen wurde oder schon bei Anmietung bestand. Da dies anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden kann, bedarf das Verfahren auch insoweit einer Ergänzung.
Insgesamt hat es demnach beim Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes zu bleiben, weshalb der teilweise Erfolg der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Begründung im Spruch dieser Entscheidung keinen Niederschlag finden kann.
Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Auch ein zugelassenes Rechtsmittel kann zurückgewiesen werden, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (Kodek in Rechberger2 vor § 502 ZPO Rz 3). Dies trifft hier zu. Die Einstufung der gegenständlichen Wohnung in Kategorie C (unter Bedachtnahme auf § 10 Abs 6 MRG idF des 2. WÄG und § 16 Abs 1 Z 6 MRG idF vor dem 3. WÄG) hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Dass das Rekursgericht hiebei die Rechtslage verkannt hätte, ist dem Rekurs, der sich auf keine einzige Judikatur- oder Literaturstelle stützt und zum Teil nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen ausgeht, nicht zu entnehmen.Auch ein zugelassenes Rechtsmittel kann zurückgewiesen werden, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 502, ZPO Rz 3). Dies trifft hier zu. Die Einstufung der gegenständlichen Wohnung in Kategorie C (unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der Fassung des 2. WÄG und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG) hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Dass das Rekursgericht hiebei die Rechtslage verkannt hätte, ist dem Rekurs, der sich auf keine einzige Judikatur- oder Literaturstelle stützt und zum Teil nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen ausgeht, nicht zu entnehmen.