Rechtssatz RS0020307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020307
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des Paragraph 25, MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 529/90
Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 529/90
Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14
- 3 Ob 522/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 522/93
- 1 Ob 120/98y
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 120/98y
Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1)
- 5 Ob 232/98y
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 232/98y
nur: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden. (T2); Beisatz: Mit einem solchen Entgelt ist nur das Recht abgegolten, die Außenfläche des Hauses zu benützen. Das für die Überlassung eines Teils der Hausfassade vereinbarte Entgelt darf in analoger Anwendung des § 25 MRG die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen (vgl MietSlg 45/13, 39.386). (T3)
- 5 Ob 150/00w
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w
Auch; nur T2; Beisatz: Die Annahme einer durch eine solche Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T4)
- 5 Ob 213/15g
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g
Auch
- 9 Ob 21/20h
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 Ob 21/20h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020307
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19900207_OGH0002_0030OB00529_9000000_001