Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der im Haus D*****straße 27/H*****gasse 35 gelegenen Tabaktrafik. Die Antragsgegnerin ist Vermieterin dieses Objekts.
Der Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten top Nr 5-6 wurde am 14. 1. 1988 abgeschlossen, wobei als Mietbeginn der 1. 11. 1987 vereinbart wurde. Ebenfalls am 14. 1. 1988 vereinbarten die damaligen Parteien des Bestandvertrages, daß der Antragsteller für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen ein monatliches wertgesichertes Entgelt in Höhe von S 250 zuzüglich USt zu bezahlen habe.
Mit seinem am 28. 2. 1997 zur Post gegebenen, am 3. 3. 1997 dort eingelangten Antrag beantragte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des MBA für den 19. Bezirk festzustellen, daß die Antragsgegnerin durch Einhebung eines monatlichen Betrages von S 305,21 unter dem Titel "Reklameeinrichtung" seit 1. 2. 1994 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe. Er erklärte, die Vorschreibung dem Grunde nach zu bestreiten. Mit dem im Mietvertrag über das Geschäftslokal vereinbarten Hauptmietzins sei auch die Zurverfügungstellung einer Fläche für die Anbringung einer Reklameeinrichtung abgegolten. § 1 Abs 1 MRG unterwerfe dem MRG ausdrücklich auch mitgemietete Hausflächen.Mit seinem am 28. 2. 1997 zur Post gegebenen, am 3. 3. 1997 dort eingelangten Antrag beantragte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des MBA für den 19. Bezirk festzustellen, daß die Antragsgegnerin durch Einhebung eines monatlichen Betrages von S 305,21 unter dem Titel "Reklameeinrichtung" seit 1. 2. 1994 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe. Er erklärte, die Vorschreibung dem Grunde nach zu bestreiten. Mit dem im Mietvertrag über das Geschäftslokal vereinbarten Hauptmietzins sei auch die Zurverfügungstellung einer Fläche für die Anbringung einer Reklameeinrichtung abgegolten. Paragraph eins, Absatz eins, MRG unterwerfe dem MRG ausdrücklich auch mitgemietete Hausflächen.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren und beantragte Abweisung des Antrags. Die Fassadenvermietung für Reklameflächen falle nicht in den Anwendungsbereich des MRG bzw die Angemessenheitsprüfung.
Mit Entscheidung vom 20. August 1997 wies die Schlichtungsstelle den Antrag mit der Begründung zurück, daß das Begehren des Antragstellers nicht unter die im § 37 MRG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu subsumieren sei. Die Frage, ob dem Antragsteller nur der Innenraum des Geschäftslokales vermietet worden sei, könne nicht im außerstreitigen Verfahren geklärt werden.Mit Entscheidung vom 20. August 1997 wies die Schlichtungsstelle den Antrag mit der Begründung zurück, daß das Begehren des Antragstellers nicht unter die im Paragraph 37, MRG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu subsumieren sei. Die Frage, ob dem Antragsteller nur der Innenraum des Geschäftslokales vermietet worden sei, könne nicht im außerstreitigen Verfahren geklärt werden.
Dagegen begehrte der Antragsteller fristgerecht die Entscheidung des Gerichts.
Mit Sachbeschluß vom 20. 2. 1998 wies das Erstgericht den Antrag unter Heranziehung des § 16 Abs 8 MRG ab. Mietzinsüberprüfungen aus Altverträgen könnten nur innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der bezeichneten Bestimmung, somit nur bis 28. 2. 1997 begehrt werden. Der erst am 3. 3. 1997 bei der Schlichtungsstelle eingelangte Antrag sei daher präkludiert.Mit Sachbeschluß vom 20. 2. 1998 wies das Erstgericht den Antrag unter Heranziehung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG ab. Mietzinsüberprüfungen aus Altverträgen könnten nur innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der bezeichneten Bestimmung, somit nur bis 28. 2. 1997 begehrt werden. Der erst am 3. 3. 1997 bei der Schlichtungsstelle eingelangte Antrag sei daher präkludiert.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Für die Überprüfung von Entgelten nach § 25 MRG könne nichts anderes gelten als für die Hauptmietzinsvereinbarung selbst. Sei diese, wie im vorliegenden Fall, nur binnen drei Jahren anfechtbar, so müsse dies auch für die im Zusammenhang mit dem Hauptmietvertrag abgeschlossenen Vereinbarungen über das Entgelt für Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringe, gelten.Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Für die Überprüfung von Entgelten nach Paragraph 25, MRG könne nichts anderes gelten als für die Hauptmietzinsvereinbarung selbst. Sei diese, wie im vorliegenden Fall, nur binnen drei Jahren anfechtbar, so müsse dies auch für die im Zusammenhang mit dem Hauptmietvertrag abgeschlossenen Vereinbarungen über das Entgelt für Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringe, gelten.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 MRG auf Entgeltsvereinbarungen nach § 25 MRG höchstgerichtliche Judikatur fehle.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auf Entgeltsvereinbarungen nach Paragraph 25, MRG höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der nicht zulässig ist.
Daß die im Revisionsrekurs angeführte Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wäre, reicht nämlich nicht aus. Die Entscheidung muß vielmehr von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (vgl RdW 1986, 145 uva).Daß die im Revisionsrekurs angeführte Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wäre, reicht nämlich nicht aus. Die Entscheidung muß vielmehr von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein vergleiche RdW 1986, 145 uva).