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Entscheidung 5 Ob 213/15g×

Entscheidung 5 Ob 213/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020298 Rechtssatz 05.12.1951Zivilrecht
Wenn Räume, auf die das Mietengesetz anzuwenden ist, zusammen mit mieterschutzfreien Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet werden, kann der Vermieter den einheitlichen Mietvertrag hinsichtlich aller Räume nur aus wichtigen Gründen kündigen.
RS0020307 Rechtssatz 07.02.1990Zivilrecht
Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.
RS0020405 Rechtssatz 20.02.1986Zivilrecht
Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwi …
RS0020664 Rechtssatz 31.01.1961Zivilrecht
Beim Bestandvertrag muss das Entgelt nicht unmittelbar festgesetzt sein; der Vertrag muss nur die Elemente enthalten, welche seine Bestimmung ermöglichen.
RS0112326 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen und nicht ab erster Mietzinszahlung beziehungsweise ab Beginn des Mietverhältnisses.
RS0117878 Rechtssatz 08.04.2003Zivilrecht
Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde.