Rechtssatz RS0097000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097000
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.Die Zinsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (Paragraph 17, Absatz 2, MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des Paragraph 16, aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 56/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95
- 5 Ob 150/00w
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w
Auch; nur: Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen. (T1) Beisatz: Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097000
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0050OB00056_9500000_002