Rechtssatz RS0112051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112051
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Auf die sich aus § 15 WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann. In der Regelung der Fristverlängerung (Ablaufhemmung) im zweiten Satz des § 18 Abs 3 WGG ist zwar nur von der Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preis) die Rede. Dies heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages mangels gerichtlich geltend gemachter Einwendungen eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen könnte. Die Vornahme einer solchen Abrechnung wird vielmehr vorausgesetzt.Auf die sich aus Paragraph 15, WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des Paragraph 18, Absatz 3, WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann. In der Regelung der Fristverlängerung (Ablaufhemmung) im zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 3, WGG ist zwar nur von der Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preis) die Rede. Dies heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages mangels gerichtlich geltend gemachter Einwendungen eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen könnte. Die Vornahme einer solchen Abrechnung wird vielmehr vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 150/99s
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 150/99s
- 5 Ob 156/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127
- 5 Ob 55/08m
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 55/08m
Beisatz: Die dem Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung bekannt gegebene „endgültige Höhe des Entgelts (Preises)" muss auf einer ordnungsgemäß gelegten, zumindest einer Überprüfung zugänglichen Baukostenabrechnung beruhen, um die Präklusionswirkungen des § 18 Abs 3 WGG auszulösen. (T1); Bem: Hier nur Nennung von Gesamtsummen. (T2)
- 5 Ob 146/09w
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 146/09w
Beis wie T1; Beisatz: Der zweite Satz des § 18 Abs 3 WGG normiert eine Ablaufhemmung der Präklusionsfrist. (T3); Beisatz: Unter dem in § 18 Abs 3 WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. 1. bis zum 31. 12. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112051
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00150_99S0000_002