Entscheidungsgründe:
Ob der Liegenschaft EZ 3512 ***** (Liegenschaftsadressen *****gasse 19 und 21) ist Wohnungseigentum begründet. Es bestehen insgesamt 24 Miteigentumstanteile, von denen 23 im Wohnungseigentum einer Person und (nur) die Anteile B-LNR 29 und 30 im Eigentum der Eigentümerpartnerschaft von Karl und Ingrid K***** stehen.
Beide Parteien sind als gewerberechtlich konzessionierte Hausverwalter tätig. Im Grundbuch ist ob der Liegenschaft EZ 3512 ***** die Beklagte als Verwalterin ersichtlich gemacht.
Schon 2003 war unter den Parteien der Stiege 21 ein Verwalterwechsel im Gespräch, weil sich die Zusammenarbeit mit der Beklagten aus der Sicht der wechselwilligen Wohnungseigentümer „etwas mühsam gestaltete", wenn etwa Mängel gemeldet wurden und die Beklagte erst nach mehrfachen Urgenzen entsprechende Reparaturen veranlasste.
Im Jahr 2004 erstellte dann eine nicht näher feststellbare Gruppe von Wohnungseigentümern eine Tabelle für eine Unterschriftenliste, in welcher mit der Überschrift „Unten angeführte Wohnungsinhaber möchten gerne die Hausverwaltung wechseln" für jeden Miteigentumstanteil eine Zeile vorgesehen und in einer mit „Ja" bzw „Nein" übertitelten Spalte zur Frage des Verwalterwechsels Stellung zu nehmen war. Die Wohnungseigentümerin Irene P***** übernahm es, die einzelnen Wohnungseigentümer zu besuchen und um ihre Unterschrift zu ersuchen. Es unterschrieb eine Mehrheit der Miteigentumsanteile von 17 Wohnungseigentümern in der Spalte „Ja", drei Wohnungseigentümer in der Spalte „Nein". Betreffend die Wohnungseigentümer Wilfried Z*****, Karin H*****, Christiane K***** und Edith G***** scheinen aus nicht feststellbaren Gründen keine Unterschriften auf der Liste auf. Für den im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Mindestanteil der Ehegatten Karl und Ingrid K***** enthält die Liste nur eine Unterschrift.
Am 28. 9. 2004 langte bei der Beklagten ein mit 24. 9. 2004 datiertes Einschreiben ein, welchem die Unterschriftenliste im Original beilag und mit dem der Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Unterzeichneten den mit der Beklagten bestehenden Verwaltungsvertrag zum 31. 12. 2004 aufkündigen und damit die erteilte Vollmacht für die Verwaltung der Liegenschaft widerrufen. Weiters enthielt dieses Schreiben den an die Beklagte gerichteten Auftrag, nach Beendigung ihrer Verwaltungstätigkeit ohne Verzug Rechnung zu legen und den Hausakt sowie den Überschuss an Treuhandgeldern sowie eine aktuelle Zinsliste der Klägerin zu übermitteln.
Mit der mit 27. 9. 2004 datierter Vollmachtsurkunde, erteilte eine Mehrheit der Wohnungseigentümer der Klägerin Verwaltervollmacht. Nicht unterschrieben war diese Vollmacht von den Wohnungseigentümern Wilfried Z*****, Edeltraud S*****, Karin H*****, Ulrike G*****, Christine K*****, Edith G***** und Erwin V*****. Zur Beauftragung der Klägerin mit der Verwaltung war es nicht über deren Bewerbung gekommen; vielmehr hatte die Hausvertrauensfrau Mag. Eleonore W***** von einer Freundin, die im vis-a-vis gelegenen Haus wohnte, die Information erhalten, dass die damals dort von der Klägerin übernommene Verwaltung gut funktioniere. Aus diesem Grund wendete sich Mag. W***** an die Klägerin mit dem Ersuchen, die Verwaltung zu übernehmen. Die Geschäftsführerin der Klägerin, Brigitte K*****, erhielt dann die Unterschriftenliste und wies die Eigentümergemeinschaft darauf hin, dass sie eine von allen Wohnungseigentümern unterfertigte Vollmacht benötige. Sie erhielt daraufhin die genannte - nicht von allen Wohnungseigentümern unterfertigte - Vollmacht vom 27. 9. 2004. Über die Form der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer hat sich die Geschäftsführerin der Klägerin dann nicht mehr weiter informiert.
Mit Schreiben vom 18. 10. 2004 forderte die Klägerin die Beklagte namens der Eigentümergemeinschaft auf, die zur Übernahme der Verwaltung notwendigen Unterlagen sowie eine Zinsliste zu übersenden; dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Erstgericht am 26. 11. 2004 eingebrachten Klage gegenüber der Beklagten die Feststellungen, dass
1. die Hausverwaltungsvollmacht der Beklagten für die Wohnungseigentümergemeinschaft *****gasse 19 und 21, *****, am 31. 12. 2004 endete, weiter dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Verwalterin der Liegenschaft sei, und
2. die Beklagte der Klägerin für jeden aus ihrer unrichtigen Rechtsberühmung und Verweigerung der Herausgabe der Verwaltungsunterlagen der Klägerin entstehenden Schaden hafte.
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, die Eigentümerversammlung habe mit einfacher Mehrheit beschlossen, der Beklagten die Verwaltung des Hauses per 31. 12. 2004 zu entziehen und der Klägerin zu übertragen; dies sei der Beklagten mit Schreiben vom 27. 9. 2004 mitgeteilt worden. Die Beklagte anerkenne diesen Beschluss nicht, weigere sich die Verwaltungsunterlagen herauszugeben und berühme sich, weiterhin Verwalterin des Hauses zu sein. Es drohten Schäden, weil insbesondere die Bewirtschaftungskosten den Wohnungseigentümern nicht ordnungsgemäß vorgeschrieben werden könnten.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, wandte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges ein, bestritt die aktive Klagslegitimation der Klägerin und deren rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, weil die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen auch mittels Leistungsklage begehren könne und der Klägerin noch keine Schäden entstanden seien. Die Aufkündigung der Verwaltung sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, worauf Klägerin und Wohnungseigentümer im Einzelnen hingewiesen worden seien. Es sei insbesondere weder ein Hausaushang und eine Einladung sämtlicher Wohnungseigentümer zu einer Hausversammlung samt Bekanntgabe des Beschlussgegenstandes noch eine gesetzmäßige Verständigung über das Abstimmungsergebnis erfolgt. Eine rechtmäßige Aufkündigung des Verwaltervertrags der Beklagten liege daher mangels Einhaltung der zwingenden Vorschriften des § 24 WEG 2002 nicht vor; die Beklagte sei demnach immer noch Verwalterin des Hauses.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, wandte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges ein, bestritt die aktive Klagslegitimation der Klägerin und deren rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, weil die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen auch mittels Leistungsklage begehren könne und der Klägerin noch keine Schäden entstanden seien. Die Aufkündigung der Verwaltung sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, worauf Klägerin und Wohnungseigentümer im Einzelnen hingewiesen worden seien. Es sei insbesondere weder ein Hausaushang und eine Einladung sämtlicher Wohnungseigentümer zu einer Hausversammlung samt Bekanntgabe des Beschlussgegenstandes noch eine gesetzmäßige Verständigung über das Abstimmungsergebnis erfolgt. Eine rechtmäßige Aufkündigung des Verwaltervertrags der Beklagten liege daher mangels Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Paragraph 24, WEG 2002 nicht vor; die Beklagte sei demnach immer noch Verwalterin des Hauses.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und gab den Klagebegehren statt; es traf über den schon eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus noch folgende weitere - sinngemäß wiedergegebene - Feststellungen:
Ob dem Umlauf der Unterschriftenliste eine Beschlussfassung über diese Vorgangsweise im Rahmen einer Hausversammlung zu Grunde lag, steht nicht fest. Über das aus der Unterschriftenliste hervorgegangene Abstimmungsergebnis gab es keinen Hausaushang.
Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer betreffend den Wechsel der Verwalterin hat kein Wohnungseigentümer gerichtlich angefochten. Es hat auch keiner der Wohnungseigentümer gegen die Bestellung der Klägerin zur Verwalterin rechtliche Schritte unternommen.
Auch die Beklagte hat nach Erhalt des Kündigungsschreibens die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Verwaltungsvertrags nicht gerichtlich geltend gemacht, weil sie rechtlich den Standpunkt vertritt, die zu Grunde liegende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sei nicht entsprechend § 24 WEG 2002 erfolgt, deshalb nicht zu Stande gekommen und einer Anfechtung gar nicht zugänglich. Mit Schreiben vom 4. 10. 2004 teilte die Beklagte der Eigentümergemeinschaft mit, die Kündigung der Hausverwaltung werde - weil nicht den Bestimmungen des WEG 2002 entsprechend - als nicht vollzogen angesehen und nicht anerkannt. Es seien auf der Liste Unterschriften enthalten, die nicht nachgewiesene Vertretungen enthielten, es seien nicht alle Eigentümer in die Abstimmung einbezogen worden und eine Verständigung über das Abstimmungsergebnis sei nicht in der im WEG 2002 zwingend vorgesehenen Form erfolgt. Die Beklagte hat auch die Klägerin mit Schreiben vom 15. 10. 2004 über diese ihre Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt.Auch die Beklagte hat nach Erhalt des Kündigungsschreibens die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Verwaltungsvertrags nicht gerichtlich geltend gemacht, weil sie rechtlich den Standpunkt vertritt, die zu Grunde liegende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sei nicht entsprechend Paragraph 24, WEG 2002 erfolgt, deshalb nicht zu Stande gekommen und einer Anfechtung gar nicht zugänglich. Mit Schreiben vom 4. 10. 2004 teilte die Beklagte der Eigentümergemeinschaft mit, die Kündigung der Hausverwaltung werde - weil nicht den Bestimmungen des WEG 2002 entsprechend - als nicht vollzogen angesehen und nicht anerkannt. Es seien auf der Liste Unterschriften enthalten, die nicht nachgewiesene Vertretungen enthielten, es seien nicht alle Eigentümer in die Abstimmung einbezogen worden und eine Verständigung über das Abstimmungsergebnis sei nicht in der im WEG 2002 zwingend vorgesehenen Form erfolgt. Die Beklagte hat auch die Klägerin mit Schreiben vom 15. 10. 2004 über diese ihre Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt.
Rechtlich erwog das Erstgericht, das rechtliche Interesse der Klägerin an den begehrten Feststellungen sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Begehren auf das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechts der Parteien gegenüber einem Dritten, nämlich der Eigentümergemeinschaft bezögen. Die Rechtsbeziehung einer der Parteien zu einem Dritten könne dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse der Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten unmittelbar berührt würden, also ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung deswegen bestehe, weil ein Rechtsverhältnis, an dem diese nicht beteiligt sei, unmittelbar in deren Rechtsbereich hineinreiche, diesen störe und beeinträchtige. Hier berühme sich die Beklagte eines aufrechten Vertragsverhältnisses zur Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Hausverwaltung. Die von der Beklagten damit eingenommene Rechtsposition reiche jedenfalls unmittelbar in den von der Klägerin beanspruchten Rechtsbereich hinein, störe und beeinträchtige diesen, zumal auch die Klägerin ein solches Verwaltungsverhältnis behaupte. Vom Feststellungsinteresse der Klägerin sei daher auszugehen; unzutreffend sei dann auch der weitere Standpunkt der Beklagten, wonach deren Verwaltervollmacht nicht erloschen sei. Es sei zwar richtig, dass nicht von einer den gesetzlichen Erfordernissen des § 24 WEG 2002 entsprechenden Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über den Verwalterwechsel ausgegangen werden könne, doch sei die - wenngleich formell mangelhafte - Beschlussfassung über die Ab- und Neubestellung der Verwalterin mit Jahreswechsel 2004/2005 fristgerecht erfolgt und weder von einem der Wohnungseigentümer noch von der Beklagten als Vorfrage in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 bekämpft worden. Wenn sich die Beklagte nun auf den Standpunkt stelle, dass bei Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 24 WEG 2002 nicht von einem mangelhaften (bekämpfbaren) Beschluss, sondern von einem einer Anfechtung gar nicht zugänglichen Nichtbeschluss auszugehen sei, so nehme sie den Anfechtungsregeln nach den §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002 jeden Sinn. Die Beschlussfassung auf Abbestellung der Beklagten und Neubestellung der Klägerin sowie die ausgesprochene Kündigung seien - wenn auch anfechtbar - rechtlich existent und beachtlich. Der Kündigungswirkung hätte die Beklagte allenfalls in einem nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 anzustrengenden Verfahren entgegentreten können, was diese allerdings nicht unternommen habe. Insgesamt folge daraus, dass sich die Klägerin zu Recht auf ihre Verwalterbestellung berufe, weshalb ihren Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen sei.Rechtlich erwog das Erstgericht, das rechtliche Interesse der Klägerin an den begehrten Feststellungen sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Begehren auf das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechts der Parteien gegenüber einem Dritten, nämlich der Eigentümergemeinschaft bezögen. Die Rechtsbeziehung einer der Parteien zu einem Dritten könne dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse der Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten unmittelbar berührt würden, also ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung deswegen bestehe, weil ein Rechtsverhältnis, an dem diese nicht beteiligt sei, unmittelbar in deren Rechtsbereich hineinreiche, diesen störe und beeinträchtige. Hier berühme sich die Beklagte eines aufrechten Vertragsverhältnisses zur Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Hausverwaltung. Die von der Beklagten damit eingenommene Rechtsposition reiche jedenfalls unmittelbar in den von der Klägerin beanspruchten Rechtsbereich hinein, störe und beeinträchtige diesen, zumal auch die Klägerin ein solches Verwaltungsverhältnis behaupte. Vom Feststellungsinteresse der Klägerin sei daher auszugehen; unzutreffend sei dann auch der weitere Standpunkt der Beklagten, wonach deren Verwaltervollmacht nicht erloschen sei. Es sei zwar richtig, dass nicht von einer den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 24, WEG 2002 entsprechenden Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über den Verwalterwechsel ausgegangen werden könne, doch sei die - wenngleich formell mangelhafte - Beschlussfassung über die Ab- und Neubestellung der Verwalterin mit Jahreswechsel 2004 aus 2005, fristgerecht erfolgt und weder von einem der Wohnungseigentümer noch von der Beklagten als Vorfrage in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 bekämpft worden. Wenn sich die Beklagte nun auf den Standpunkt stelle, dass bei Nichteinhaltung der Formvorschriften des Paragraph 24, WEG 2002 nicht von einem mangelhaften (bekämpfbaren) Beschluss, sondern von einem einer Anfechtung gar nicht zugänglichen Nichtbeschluss auszugehen sei, so nehme sie den Anfechtungsregeln nach den Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 4, 24, Absatz 6, WEG 2002 jeden Sinn. Die Beschlussfassung auf Abbestellung der Beklagten und Neubestellung der Klägerin sowie die ausgesprochene Kündigung seien - wenn auch anfechtbar - rechtlich existent und beachtlich. Der Kündigungswirkung hätte die Beklagte allenfalls in einem nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 anzustrengenden Verfahren entgegentreten können, was diese allerdings nicht unternommen habe. Insgesamt folge daraus, dass sich die Klägerin zu Recht auf ihre Verwalterbestellung berufe, weshalb ihren Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Feststellungsbegehren ab; es führte rechtlich aus, dass die Eigentümergemeinschaft, wie schon das Erstgericht erkannt habe, grundlegende Vorschriften, deren Befolgung für die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gemäß § 24 WEG 2002 notwendig seien, nicht eingehalten habe. So stehe nicht fest, ob den Wohnungseigentümern, deren Unterschriften sich nicht auf der Liste befänden, überhaupt Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sei, wie dies gemäß § 24 Abs 1 WEG 2002 erforderlich gewesen wäre. Möglicherweise seien daher die einzelnen Wohnungseigentümer an ihre bereits abgegebenen Erklärungen noch gar nicht gebunden. Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft seien auch jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer sichtbaren Stelle des Hauses als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen (§ 24 Abs 5 WEG 2002). Jeder Wohnungseigentümer könne dann innerhalb eines Monats ab Anschlag des Beschlusses die gerichtliche Feststellung seiner Rechtsunwirksamkeit wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit begehren. Das Erstgericht habe übersehen, dass diese Anfechtungsfrist für die einzelnen Wohnungseigentümer noch gar nicht zu laufen begonnen habe, weil nie ein Hausanschlag erfolgt sei. Es sei zwischen einer bloßen Meinungsforschung und dem Vorliegen einer kundgemachten Beschlussfassung zu unterscheiden. Was sich als bloße Meinungsforschung unter den Miteigentümern darstelle und nicht kundgemacht worden sei, sei im Außerstreitverfahren nicht anfechtbar und führe zur Antragsabweisung. Zu 5 Ob 306/02i habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn nicht einmal der Anschein eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bestehe, eine Anfechtung im Außerstreitverfahren nicht erfolgen könne. Es hätte daher entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts, weder ein Wohnungseigentümer gemäß § 24 Abs 6 WEG noch die Beklagte durch Vorfragenprüfung in einem Verfahren gemäß § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 die Möglichkeit gehabt, im Außerstreitverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen des Abberufungs- und Neubestellungsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft prüfen zu lassen. Da der Rechtsstreit zwischen der vermeintlich „neuen" Verwalterin und der angeblich abberufenen Verwalterin die Kündigung und Neubestellung zum Inhalt habe, sei die (zulässige) Prüfung der Vorfrage, ob ein rechtsverbindlicher Beschluss der Eigentümergemeinschaft im Sinn des § 24 WEG 2002 oder bloß eine Meinungsforschung vorliege, von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Da die Verwaltervollmacht der Beklagten aus den dargelegten Gründen nicht gehörig aufgekündigt worden sei und auch für die Neubestellung der Klägerin eine gesetzmäßige Beschlussfassung der Eigenümergemeinschaft fehle, sei das Urteil des Erstgerichts im klageabweisenden Sinn abzuändern gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Feststellungsbegehren ab; es führte rechtlich aus, dass die Eigentümergemeinschaft, wie schon das Erstgericht erkannt habe, grundlegende Vorschriften, deren Befolgung für die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 24, WEG 2002 notwendig seien, nicht eingehalten habe. So stehe nicht fest, ob den Wohnungseigentümern, deren Unterschriften sich nicht auf der Liste befänden, überhaupt Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sei, wie dies gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WEG 2002 erforderlich gewesen wäre. Möglicherweise seien daher die einzelnen Wohnungseigentümer an ihre bereits abgegebenen Erklärungen noch gar nicht gebunden. Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft seien auch jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer sichtbaren Stelle des Hauses als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002). Jeder Wohnungseigentümer könne dann innerhalb eines Monats ab Anschlag des Beschlusses die gerichtliche Feststellung seiner Rechtsunwirksamkeit wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit begehren. Das Erstgericht habe übersehen, dass diese Anfechtungsfrist für die einzelnen Wohnungseigentümer noch gar nicht zu laufen begonnen habe, weil nie ein Hausanschlag erfolgt sei. Es sei zwischen einer bloßen Meinungsforschung und dem Vorliegen einer kundgemachten Beschlussfassung zu unterscheiden. Was sich als bloße Meinungsforschung unter den Miteigentümern darstelle und nicht kundgemacht worden sei, sei im Außerstreitverfahren nicht anfechtbar und führe zur Antragsabweisung. Zu 5 Ob 306/02i habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn nicht einmal der Anschein eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bestehe, eine Anfechtung im Außerstreitverfahren nicht erfolgen könne. Es hätte daher entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts, weder ein Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG noch die Beklagte durch Vorfragenprüfung in einem Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 die Möglichkeit gehabt, im Außerstreitverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen des Abberufungs- und Neubestellungsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft prüfen zu lassen. Da der Rechtsstreit zwischen der vermeintlich „neuen" Verwalterin und der angeblich abberufenen Verwalterin die Kündigung und Neubestellung zum Inhalt habe, sei die (zulässige) Prüfung der Vorfrage, ob ein rechtsverbindlicher Beschluss der Eigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 24, WEG 2002 oder bloß eine Meinungsforschung vorliege, von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Da die Verwaltervollmacht der Beklagten aus den dargelegten Gründen nicht gehörig aufgekündigt worden sei und auch für die Neubestellung der Klägerin eine gesetzmäßige Beschlussfassung der Eigenümergemeinschaft fehle, sei das Urteil des Erstgerichts im klageabweisenden Sinn abzuändern gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 Euro, nicht aber 20.000 Euro übersteige und - nachträglich über Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO - dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Beurteilung der Frage, ob mit der hier verwendeten Unterschriftenliste nicht einmal der äußere Anschein einer Beschlussfassung, sondern eine bloße Meinungsforschung vorgelegen habe, noch keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 Euro, nicht aber 20.000 Euro übersteige und - nachträglich über Antrag der Klägerin nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Beurteilung der Frage, ob mit der hier verwendeten Unterschriftenliste nicht einmal der äußere Anschein einer Beschlussfassung, sondern eine bloße Meinungsforschung vorgelegen habe, noch keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung der Klagebegehren; hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag. In ihrer Revision führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bestehe der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, sei eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben ein Mangel heile. Bestehe ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasse - sei unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Ob ein entsprechender Anschein gegeben sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen, sei im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit für die (befristete) Anfechtbarkeit zu entscheiden. Wie das Erstgericht festgestellt habe, liege ein Mehrheitsbeschluss vor, jedenfalls sei den Wohnungseigentümem die Beschlussfassung kundgemacht und auch der Umstand mitgeteilt worden, dass die Beklagte Partei nicht bereit sei, diesen Beschluss zu akzeptieren. Ein Rechtsschein dafür, dass eine Beschlussfassung nicht stattgefunden habe, könne das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ins Treffen geführen; für die Annahme einer bloßen Meinungsforschung bleibe kein Raum. Wenn das Berufungsgericht ausführe, dass die Prüfung der Vorfrage, ob ein rechtsverbindlicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft im Sinn des § 24 WEG 2002 vorliege oder bloß eine Meinungsforschung entscheidungswesentlich sei, so hätte es die Entscheidung 5 Ob 306/02i beachten müssen. Darin habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass anders als im Aktienrecht (§§ 195 ff, §§ 199 ff AktienG) das Gesetz nicht zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterscheide, weshalb auch die Bekämpfung der Nichtigkeit grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erfolgen habe; dafür werde der in § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 enthaltene Verweis auf § 13b WEG 1975 ins Treffen geführt, womit auch die Verletzung des Anhörungsrechts eingeschlossen sei. Das Berufungsgericht habe daher unrichtig den Beschluss der Wohnungseigentümer als nichtig und nicht anfechtbar beurteilt; dagegen habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass Beschlüsse nur dann als nichtig zu gelten hätten, wenn nicht einmal der Anschein einer Beschlussfassung bestehe, während im Übrigen auch die Bekämpfung der Nichtigkeit im Außerstreitverfahren zu erfolgen habe. Dass der Beklagten die Möglichkeit der Vorfragenprüfung gemäß § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zur Verfügung gestanden wäre, habe bereits das Erstgericht festgehalten; ein solcher Antrag sei jedoch nicht gestellt worden.Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung der Klagebegehren; hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag. In ihrer Revision führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bestehe der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, sei eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben ein Mangel heile. Bestehe ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasse - sei unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Ob ein entsprechender Anschein gegeben sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen, sei im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit für die (befristete) Anfechtbarkeit zu entscheiden. Wie das Erstgericht festgestellt habe, liege ein Mehrheitsbeschluss vor, jedenfalls sei den Wohnungseigentümem die Beschlussfassung kundgemacht und auch der Umstand mitgeteilt worden, dass die Beklagte Partei nicht bereit sei, diesen Beschluss zu akzeptieren. Ein Rechtsschein dafür, dass eine Beschlussfassung nicht stattgefunden habe, könne das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ins Treffen geführen; für die Annahme einer bloßen Meinungsforschung bleibe kein Raum. Wenn das Berufungsgericht ausführe, dass die Prüfung der Vorfrage, ob ein rechtsverbindlicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 24, WEG 2002 vorliege oder bloß eine Meinungsforschung entscheidungswesentlich sei, so hätte es die Entscheidung 5 Ob 306/02i beachten müssen. Darin habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass anders als im Aktienrecht (Paragraphen 195, ff, Paragraphen 199, ff AktienG) das Gesetz nicht zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterscheide, weshalb auch die Bekämpfung der Nichtigkeit grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erfolgen habe; dafür werde der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 enthaltene Verweis auf Paragraph 13 b, WEG 1975 ins Treffen geführt, womit auch die Verletzung des Anhörungsrechts eingeschlossen sei. Das Berufungsgericht habe daher unrichtig den Beschluss der Wohnungseigentümer als nichtig und nicht anfechtbar beurteilt; dagegen habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass Beschlüsse nur dann als nichtig zu gelten hätten, wenn nicht einmal der Anschein einer Beschlussfassung bestehe, während im Übrigen auch die Bekämpfung der Nichtigkeit im Außerstreitverfahren zu erfolgen habe. Dass der Beklagten die Möglichkeit der Vorfragenprüfung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 zur Verfügung gestanden wäre, habe bereits das Erstgericht festgehalten; ein solcher Antrag sei jedoch nicht gestellt worden.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.