Rechtssatz RS0083135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083135
Entscheidungsdatum
03.07.2007
Rechtssatz
Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. Es sind daher im Kopf der Entscheidung entsprechend dem vorgelegten Grundbuchsauszug - jedoch ohne Aktualisierung (siehe 5 Ob 95/90) - auch alle Miteigentümer der Liegenschaft anzuführen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1029/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1029/92
Veröff: WoBl 1993,78
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
nur: Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. (T1) Beisatz: Da allen Miteigentümern Parteistellung zukommt und diese auch von Amts wegen, selbst wenn sie nicht im Antrag namentlich genannt sind, Gelegenheit zum Sachvorbringen erhalten müssen (§ 26 Abs 2 Z 4 WEG) steht es den Ehegatten der Antragsteller zu, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Antragstellung abzugeben und dem Verfahren beizutreten. (T2)
- 5 Ob 116/06d
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 116/06d
nur T1; Beisatz: Auch der Verwalter hat Parteistellung. (T3)
- 5 Ob 18/07v
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083135
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01029_9200000_002