Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Parteienbezeichnung:
In einem auf § 13 Abs 2 WEG gestützten Verfahren (§ 26 Abs 1 Z 2 WEG) kommt gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, wenn durch die Stattgebung des Antrages die Interessen aller berührt werden. Dies ist im Fall der Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses für die beabsichtigte Änderung - wie in diesem Fall - gegeben. Demgemäß sind alle Miteigentümer der Liegenschaft als Antragsgegner anzusehen. Im Kopf der Entscheidung waren daher alle Miteigentümer, wie sie sich aus dem unter Beilage ./F vorgelegten Grundbuchsauszug vom 1. März 1989 (erste gerichtliche Verfügung vom 6. März 1989) ergeben, anzuführen. Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu (MietSlg. 40.683/19), doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften, die auch in dem hier zu beurteilenden Verfahren eingehalten wurden, eine Einbeziehung der jeweiligen materiellrechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Eine richtige und vollständige Anführung aller Miteigentümer, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, würde schon daran scheitern, daß die Namen der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, sei es z. B., weil der Grundbuchsauszug kaum gleichzeitig mit der Entscheidung aktualisiert vorliegen kann, andererseits aber auch deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt gegebene offene Grundbuchsanträge im Falle ihrer Bewilligung den Rechtserwerb rückwirkend auf den nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften maßgebenden Zeitpunkt (Einlangen des Antrages beim Grundbuchsgericht) bewirken.In einem auf Paragraph 13, Absatz 2, WEG gestützten Verfahren (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) kommt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, wenn durch die Stattgebung des Antrages die Interessen aller berührt werden. Dies ist im Fall der Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses für die beabsichtigte Änderung - wie in diesem Fall - gegeben. Demgemäß sind alle Miteigentümer der Liegenschaft als Antragsgegner anzusehen. Im Kopf der Entscheidung waren daher alle Miteigentümer, wie sie sich aus dem unter Beilage ./F vorgelegten Grundbuchsauszug vom 1. März 1989 (erste gerichtliche Verfügung vom 6. März 1989) ergeben, anzuführen. Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu (MietSlg. 40.683/19), doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften, die auch in dem hier zu beurteilenden Verfahren eingehalten wurden, eine Einbeziehung der jeweiligen materiellrechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Eine richtige und vollständige Anführung aller Miteigentümer, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, würde schon daran scheitern, daß die Namen der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, sei es z. B., weil der Grundbuchsauszug kaum gleichzeitig mit der Entscheidung aktualisiert vorliegen kann, andererseits aber auch deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt gegebene offene Grundbuchsanträge im Falle ihrer Bewilligung den Rechtserwerb rückwirkend auf den nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften maßgebenden Zeitpunkt (Einlangen des Antrages beim Grundbuchsgericht) bewirken.
2. Zur Bevollmächtigung der 12. Antragsgegnerin:
Die 12. Antragsgegnerin, die zugleich Hausverwalterin ist, wird durch den im Kopf der Entscheidung genannten Rechtsanwalt vertreten. Sie selbst hat seitens der anderen Antragsgegner nur Vollmachten zur Verwaltung dieser Liegenschaft erhalten, wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Streitigkeiten zwischen Miteigentümern im Sinne des § 13 Abs 2 WEG gehören aber nicht zur Verwaltung des Hauses. Die 12. Antragsgegnerin ist daher zur Vertretung der anderen Antragsgegner in diesem Verfahren nicht berechtigt. Die von ihr dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht deckt daher auch nicht dessen Bevollmächtigung durch die anderen Miteigentümer. Auch dies war im Kopf der Entscheidung richtigzustellen.Die 12. Antragsgegnerin, die zugleich Hausverwalterin ist, wird durch den im Kopf der Entscheidung genannten Rechtsanwalt vertreten. Sie selbst hat seitens der anderen Antragsgegner nur Vollmachten zur Verwaltung dieser Liegenschaft erhalten, wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Streitigkeiten zwischen Miteigentümern im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG gehören aber nicht zur Verwaltung des Hauses. Die 12. Antragsgegnerin ist daher zur Vertretung der anderen Antragsgegner in diesem Verfahren nicht berechtigt. Die von ihr dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht deckt daher auch nicht dessen Bevollmächtigung durch die anderen Miteigentümer. Auch dies war im Kopf der Entscheidung richtigzustellen.
Ein Verfahren zur Verbesserung des vom Rechtsanwalt der
12. Antragsgegnerin eingebrachten Rekurses, in dem er das Rechtsmittel auch - allerdings unter Bezugnahme auf die nicht ausreichende Bevollmächtigung - namens der anderen Antragsgegner erhebt, ist nicht erforderlich, weil selbst im Falle einer nachträglichen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Herbert Salficky durch die anderen Antragsgegner wegen der für sie bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist nur noch die Ratifizierung des ohnedies bereits namens der 12. Antragsgegnerin rite erhobenen Revisionsrekurses möglich wäre. Über dieses Rechtsmittel ist aber ohnedies mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer dieser Liegenschaft zu entscheiden. Ein Verbesserungsverfahren wäre daher ein leerer Formalismus.
3. Zur Sachentscheidung:
Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, daß unter solchen notwendigen Antennen nicht nur Antennen verstanden werden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche Antennen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunk- oder Fernsehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können. Der Wohnungseigentümer muß sich nicht auf den Empfang bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme einschränken lassen. Der Anschluß an eine bestehende Antenne ist schon deswegen nicht möglich, weil eine solche unbestrittenermaßen nicht vorhanden ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, daß unter solchen notwendigen Antennen nicht nur Antennen verstanden werden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche Antennen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunk- oder Fernsehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können. Der Wohnungseigentümer muß sich nicht auf den Empfang bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme einschränken lassen. Der Anschluß an eine bestehende Antenne ist schon deswegen nicht möglich, weil eine solche unbestrittenermaßen nicht vorhanden ist.
Freilich müssen im Falle der beabsichtigten Änderung nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG erfüllt sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dies nicht der Fall wäre. Zwar ist es richtig, daß bei beabsichtigten Änderungen auch auf Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer im Zuge künftiger Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Darauf weist der Revisionsrekurs im besonderen hin. Diese Argumentation ist aber nicht zielführend, weil nicht einzusehen ist, in welcher Weise die anderen Miteigentümer durch die von der Antragstellerin zu errichtende Antenne später in einem auch von ihnen beabsichtigten Fernsehempfang mittels Parabolantenne beeinträchtigt sein könnten. Die Situation ist dann, wenn andere Miteigentümer an diese dann bereits bestehende Antenne anschließen wollen, nicht anders, als wenn von vornherein eine gemeinsame Antenne errichtet würde. Darauf hat das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen.Freilich müssen im Falle der beabsichtigten Änderung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG auch die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG erfüllt sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dies nicht der Fall wäre. Zwar ist es richtig, daß bei beabsichtigten Änderungen auch auf Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer im Zuge künftiger Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Darauf weist der Revisionsrekurs im besonderen hin. Diese Argumentation ist aber nicht zielführend, weil nicht einzusehen ist, in welcher Weise die anderen Miteigentümer durch die von der Antragstellerin zu errichtende Antenne später in einem auch von ihnen beabsichtigten Fernsehempfang mittels Parabolantenne beeinträchtigt sein könnten. Die Situation ist dann, wenn andere Miteigentümer an diese dann bereits bestehende Antenne anschließen wollen, nicht anders, als wenn von vornherein eine gemeinsame Antenne errichtet würde. Darauf hat das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.