Rechtssatz RS0083113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083113
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unter solchen notwendigen Antennen werden nicht nur Antennen verstanden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche Antennen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunkprogramme und Fernsehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmerantennen oder Dachantennen bzw im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unter solchen notwendigen Antennen werden nicht nur Antennen verstanden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche Antennen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunkprogramme und Fernsehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmerantennen oder Dachantennen bzw im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 95/90
Veröff: RZ 1993,98 = MR 1993,34
- 5 Ob 1021/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 1021/92
Auch
- 5 Ob 120/91
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 120/91
Veröff: WoBl 1992,191 (Call)
- 5 Ob 87/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94
Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung zu § 9 MRG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083113
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0050OB00095_9000000_002