Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis - im Sinne des im gestellten Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages - berechtigt.
Da unbestrittenermaßen mit dem Miteigentumsanteil des Antragstellers Wohnungseigentum verbunden ist - vermutlich auch mit den anderen Miteigentumsanteilen -, richtet sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme gemeinsame Teile der Liegenschaft durch einen Wohnungseigentümer nach § 13 Abs.2 Z 1 und 2 WEG. Sind die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Z 1 WEG (= keine Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen) erfüllt und entspricht die beabsichtigte Änderung überdies (§ 13 Abs.2 Z 2 WEG) entweder der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers, so ist der einzelne Wohnungseigentümer zur Änderung auf seine Kosten berechtigt; in diesem Fall sind die anderen Miteigentümer auch zur ausdrücklichen Zustimmung verpflichtet, wenn diese zB Voraussetzung für eine Antragstellung bei anderen Behörden (hier: bei der Baubehörde) ist (§ 13 Abs.2 Z 4 WEG). Eine solche Zustimmung begehrte der Antragsteller bei richtiger Beurteilung seines in erster Instanz gestellten Begehrens. Folgerichtig ist Gegenstand der Entscheidung in Wahrheit nur der letzte Satz des erstgerichtlichen Beschlusses (richtig: "Sachbeschlusses" gemäß § 26 Abs.1 Z 2 WEG und § 26 Abs.2 WEG iVm § 37 Abs.3 Z 15 MRG), mittels dessen die Zustimmung der Antragsgegnerin ersetzt wurde. Die vorausgehenden Sätze des erstgerichtlichen Sachbeschlusses sind Teil der Begründung hiefür.Da unbestrittenermaßen mit dem Miteigentumsanteil des Antragstellers Wohnungseigentum verbunden ist - vermutlich auch mit den anderen Miteigentumsanteilen -, richtet sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme gemeinsame Teile der Liegenschaft durch einen Wohnungseigentümer nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG (= keine Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen) erfüllt und entspricht die beabsichtigte Änderung überdies (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) entweder der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers, so ist der einzelne Wohnungseigentümer zur Änderung auf seine Kosten berechtigt; in diesem Fall sind die anderen Miteigentümer auch zur ausdrücklichen Zustimmung verpflichtet, wenn diese zB Voraussetzung für eine Antragstellung bei anderen Behörden (hier: bei der Baubehörde) ist (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, WEG). Eine solche Zustimmung begehrte der Antragsteller bei richtiger Beurteilung seines in erster Instanz gestellten Begehrens. Folgerichtig ist Gegenstand der Entscheidung in Wahrheit nur der letzte Satz des erstgerichtlichen Beschlusses (richtig: "Sachbeschlusses" gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG und Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG), mittels dessen die Zustimmung der Antragsgegnerin ersetzt wurde. Die vorausgehenden Sätze des erstgerichtlichen Sachbeschlusses sind Teil der Begründung hiefür.
Gemäß § 13 Abs.2 Z 2 letzter Satz WEG kann unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene, das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unter solchen notwendigen Antennen werden nicht nur Antennen verstanden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunk- und Fersehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können (5 Ob 95/90 = WoBl. 1991, 196). Dem Antragsteller könnte daher die Errichtung einer Antenne zum Empfang solcher Fernsehprogramme, die mittels Satelliten übertragen werden, unter den in § 13 Abs.2 Z 2 WEG aufgezeigten Gesichtspunkten nicht verwehrt werden, sondern nur dann, wenn die in § 13 Abs.2 Z 1 WEG umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Änderungen nicht erfüllt wären.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz WEG kann unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene, das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unter solchen notwendigen Antennen werden nicht nur Antennen verstanden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunk- und Fersehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können (5 Ob 95/90 = WoBl. 1991, 196). Dem Antragsteller könnte daher die Errichtung einer Antenne zum Empfang solcher Fernsehprogramme, die mittels Satelliten übertragen werden, unter den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG aufgezeigten Gesichtspunkten nicht verwehrt werden, sondern nur dann, wenn die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Änderungen nicht erfüllt wären.
§ 13 Abs.2 Z 1 WEG steht aber der Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin aus folgenden Gründen nicht entgegen:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG steht aber der Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin aus folgenden Gründen nicht entgegen:
Es ist zwar richtig, daß bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht gelassen werden dürfen. So ist niemand verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen (5 Ob 9/91). Davon kann aber trotz der Bestimmung des § 22 Abs.2 des Vorarlberger Baugesetzes, wonach bei Errichtung eines Gebäudes nur eine Fernsehaußenantenne angebracht werden dürfe, keine Rede sein. Es obliegt nämlich der Beurteilung durch die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und in welcher Form eine für den Satellitenempfang geeignete Antenne neben einer bereits bestehenden, für den Empfang terrestrisch ausgesendeter Programme geeigneten Antenne zulässig ist. Dies gilt überdies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Anbringung mehrerer Parabolantennen, jeweils ausgerichtet auf einen bestimmten Satelliten, als mehrere verschiedene Antennen oder bloß als Teile einer Antennenanlage anzusehen sind. Dies alles ist daher vom Gericht im Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zu einer Änderung nach § 13 Abs.2 Z 1 und 2 WEG nicht zu prüfen.Es ist zwar richtig, daß bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht gelassen werden dürfen. So ist niemand verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen (5 Ob 9/91). Davon kann aber trotz der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, des Vorarlberger Baugesetzes, wonach bei Errichtung eines Gebäudes nur eine Fernsehaußenantenne angebracht werden dürfe, keine Rede sein. Es obliegt nämlich der Beurteilung durch die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und in welcher Form eine für den Satellitenempfang geeignete Antenne neben einer bereits bestehenden, für den Empfang terrestrisch ausgesendeter Programme geeigneten Antenne zulässig ist. Dies gilt überdies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Anbringung mehrerer Parabolantennen, jeweils ausgerichtet auf einen bestimmten Satelliten, als mehrere verschiedene Antennen oder bloß als Teile einer Antennenanlage anzusehen sind. Dies alles ist daher vom Gericht im Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zu einer Änderung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG nicht zu prüfen.
Hindernisse gegen die beantragte Ersetzung der Zustimmung unter dem Gesichtspunkt der § 13 Abs.2 Z 1 WEG sind nach den bisherigen Verfahrensergebnissen auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Auch ist bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nur von der derzeitigen Sachlage auszugehen. Dazu gehört auch, daß die anderen Miteigentümer (einschließlich der Antragsgegnerin) derzeit weder die Errichtung einer für den Satellitenempfang geeigneten Antennenanlage noch den Anschluß an die vom Antragsteller errichtete Antenne anstreben. Es ist daher derzeit nicht darüber zu befinden, wie vorzugehen sein wird, wenn ein solcher Wunsch später von dem einen oder anderen Miteigentümer geäußert wird. Darüber wird erst auf Grund der dann gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und Wünsche der Miteigentümer, wiederum unter Beachtung der in § 13 Abs.2 Z 1 und 2 WEG niedergelegten Grundsätze, zu entscheiden sein. Vom Antragsteller erklärte Vorbehalte, wie sich andere Miteigentümer später allenfalls zu verhalten hätten (Anschluß an seine Antennenanlage und Aufrechterhaltung seines Rechtes auf Auswahl des zu empfangenden Satelliten, Beibehaltung seiner eigenen Antenne neben der Errichtung einer anderen unter seiner Kostenbeteiligung) sind dabei völlig unbeachtlich. Durch solche Erklärungen können daher die Rechte der Miteigentümer, die später gleichfalls auf den Empfang von Fernsehprogrammen mittels Parabolantenne Wert legen, nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß im Sinne des § 22 Abs.2 letzter Satz des Vorarlberger Baugesetzes die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmt, daß an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen werden muß.Hindernisse gegen die beantragte Ersetzung der Zustimmung unter dem Gesichtspunkt der Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sind nach den bisherigen Verfahrensergebnissen auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Auch ist bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nur von der derzeitigen Sachlage auszugehen. Dazu gehört auch, daß die anderen Miteigentümer (einschließlich der Antragsgegnerin) derzeit weder die Errichtung einer für den Satellitenempfang geeigneten Antennenanlage noch den Anschluß an die vom Antragsteller errichtete Antenne anstreben. Es ist daher derzeit nicht darüber zu befinden, wie vorzugehen sein wird, wenn ein solcher Wunsch später von dem einen oder anderen Miteigentümer geäußert wird. Darüber wird erst auf Grund der dann gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und Wünsche der Miteigentümer, wiederum unter Beachtung der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG niedergelegten Grundsätze, zu entscheiden sein. Vom Antragsteller erklärte Vorbehalte, wie sich andere Miteigentümer später allenfalls zu verhalten hätten (Anschluß an seine Antennenanlage und Aufrechterhaltung seines Rechtes auf Auswahl des zu empfangenden Satelliten, Beibehaltung seiner eigenen Antenne neben der Errichtung einer anderen unter seiner Kostenbeteiligung) sind dabei völlig unbeachtlich. Durch solche Erklärungen können daher die Rechte der Miteigentümer, die später gleichfalls auf den Empfang von Fernsehprogrammen mittels Parabolantenne Wert legen, nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz des Vorarlberger Baugesetzes die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmt, daß an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen werden muß.
Aus all dem folgt, daß nach dem auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse festgestellten Sachverhalt die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der bereits vom Antragsteller durchgeführten Errichtung einer Parabolantenne durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen wäre. Dem Obersten Gerichtshof ist aber die Abänderung des den Antrag abweisenden rekursgerichtlichen Sachbeschlusses aus folgenden Gründen verwehrt:
Gemäß § 26 Abs.2 Z 3 WEG kommt auch im Verfahren nach § 26 Abs.1 Z 2 WEG (bezüglich § 13 Abs.2 WEG) allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt würden. Hier werden jedoch die Interessen aller Miteigentümer durch die Stattgebung des Antrages berührt. Ihnen hätte daher gemäß § 26 Abs.2 Z 5 WEG Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben werden müssen, gegebenenfalls durch Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen in der in § 26 Abs.2 Z 7 WEG vorgesehenen Form (Zustellung durch Anschlag in jedem Stiegenhaus verbunden mit individueller Zustellung an einen der Wohnungseigentümer), soweit es sich um Miteigentümer handelt, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, jedoch durch individuelle Zustellung an schlichte Miteigentümer (s WoBl 1991, 19/17). Da dies nicht geschehen ist, wären die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Nichtigkeit bedroht. Allerdings heilt diese Nichtigkeit, wenn die dem Verfahren nicht beigezogenen Miteigentümer die ihnen zumindest zugestellte Entscheidung unbekämpft lassen (vgl WoBl 1990, 165/84).Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG kommt auch im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (bezüglich Paragraph 13, Absatz 2, WEG) allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt würden. Hier werden jedoch die Interessen aller Miteigentümer durch die Stattgebung des Antrages berührt. Ihnen hätte daher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, WEG Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben werden müssen, gegebenenfalls durch Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen in der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG vorgesehenen Form (Zustellung durch Anschlag in jedem Stiegenhaus verbunden mit individueller Zustellung an einen der Wohnungseigentümer), soweit es sich um Miteigentümer handelt, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, jedoch durch individuelle Zustellung an schlichte Miteigentümer (s WoBl 1991, 19/17). Da dies nicht geschehen ist, wären die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Nichtigkeit bedroht. Allerdings heilt diese Nichtigkeit, wenn die dem Verfahren nicht beigezogenen Miteigentümer die ihnen zumindest zugestellte Entscheidung unbekämpft lassen vergleiche WoBl 1990, 165/84).
Die bloße Zustellung des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes an die anderen Wohnungseigentümer könnte aber zu keiner Sanierung führen, weil diese Wohnungseigentümer - sollten sie tatsächlich noch andere, im Verfahren von der Antragsgegnerin nicht erhobene Einwendungen gegen den Antrag des Antragstellers haben, woran sie auch durch die seinerzeitige Nichterhebung von Einwendungen bei der Umfrage der Hausverwalterin nicht gehindert wären - den rekursgerichtlichen Sachbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses nicht bekämpfen könnten: Dieser würde ja im Ergebnis ihren Einwendungen Rechnung tragen. Durch eine bloß nachträgliche Zustellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses - vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - könnte eine solche Sanierung gleichfalls nicht erfolgen, weil auch in diesem Fall der erstgerichtliche Sachbeschluß durch andere Wohnungseigentümer deswegen nicht mehr bekämpft werden könnte, weil er wegen der abändernden rekursgerichtlichen Entscheidung gar nicht mehr existiert.
Dies hat zur Folge, daß der rekursgerichtliche Sachbeschluß aufzuheben ist. Nunmehr befindet sich das Verfahren wiederum in jenem Stand, wie es sich nach der Entscheidung durch das Erstgericht befand. Jetzt wird das Rekursgericht die Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses im oben aufgezeigten Sinn zu veranlassen haben. Sollten andere Miteigentümer ihren Ausschluß vom Verfahren als Nichtigkeitsgrund geltend machen, so wird das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluß deswegen aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen haben. Sollte dies aber nicht der Fall sein, so wird das Rekursgericht im Sinne der oben dargelegten Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst neu zu entscheiden haben.
Zu bemerken ist noch, daß die in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens, gelegen in der angeblichen Nichterledigung der Mängel- und Beweisrüge, nicht gegeben ist. Auf die den Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung einleitenden Sätze betreffend eine Eigentümerversammlung, in welcher die Zustimmung der anderen Miteigentümer erteilt worden sein soll, kommt es nicht an. Maßgebend für den Spruch dieser Entscheidung ist nicht, ob die anderen Miteigentümer in einer Versammlung oder auf schriftlichem Weg dem Begehren des Antragstellers zustimmten oder ob sie dies überhaupt taten, sondern lediglich die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin und gegebenenfalls derjenigen Miteigentümer, die im Verfahren ebenfalls noch Widerspruch gegen die vom Antragsteller gesetzte Maßnahme erheben. Die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend ein Verkabelungsprojekt Stadt Dornbirn sind, wie oben ausgeführt wurde, nicht entscheidungswesentlich. Die diesbezügliche Beweisrüge bedarf daher keiner Erledigung.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung (= Veranlassung der Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses an die anderen Miteigentümer) entsprechend den oben dargestellten Verhaltensvarianten dieser Miteigentümer aufzutragen.
Schließlich werden im Kopf der Entscheidung alle Miteigentümer anzuführen sein. Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu (MietSlg 40.683/19), doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiellrechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Eine richtige und vollständige Anführung aller Miteigentümer, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, würde schon daran scheitern, daß die Namen der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, sei es z.B., weil der Grundbuchsauszug kaum gleichzeitig mit der Entscheidung aktualisiert vorliegen kann, andererseits aber auch deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt gegebene offene Grundbuchsanträge im Falle ihrer Bewilligung den Rechtserwerb rückwirkend auf den nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften maßgebenden Zeitpunkt (Einlangen des Antrages beim Grundbuchsgericht) bewirken (5 Ob 95/90).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG (iVm § 26 Abs 2 WEG). Demnach sind Kosten rechtsfreundlicher Vertretung nur zu ersetzen, wenn sie vom Ersatzpflichtigen mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht wurden. Dies ist in dieser Rechtssache nicht der Fall.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG). Demnach sind Kosten rechtsfreundlicher Vertretung nur zu ersetzen, wenn sie vom Ersatzpflichtigen mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht wurden. Dies ist in dieser Rechtssache nicht der Fall.