Begründung:
Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** K***** mit den darauf errichteten Wohnungseigentumshäusern H*****gasse 14-18, *****.
Mit dem Anteil der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an Büroräumen im Keller des Hauses H*****gasse 18 auf der Stiege IV verbunden. Sie kaufte das Wohnungseigentumsobjekt am 13. Dezember 1985. Die Räumlichkeit ist von der Eingangshalle zum Stiegenhaus zu betreten. Sie besteht aus vier Räumen, einem Klosett und einem Bad mit Duschen. Die talseitig liegenden Räume sind mit doppelt verglasten Holzfenstern mit verschiebbaren Scheiben, die hangseitigen zwei Räume mit hochgelegenen, über die ganze Raumbreite reichenden Kunststoffverbundfenstern ausgestattet. Die beiden talseitigen Räume wurden in der Benützungsbewilligung vom 20. Mai 1975 als Magazine, die hangseitigen Räume als Keller gewidmet. Nach dem letzten behördlich genehmigten Stand sind auf Grund der Bauanzeige vom 12. Feber 1976 die beiden talseitigen Räume als Büro, der östliche Keller als Hobbyraum und der hangseitige zweite Raum als Keller gewidmet.Mit dem Anteil der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an Büroräumen im Keller des Hauses H*****gasse 18 auf der Stiege römisch vier verbunden. Sie kaufte das Wohnungseigentumsobjekt am 13. Dezember 1985. Die Räumlichkeit ist von der Eingangshalle zum Stiegenhaus zu betreten. Sie besteht aus vier Räumen, einem Klosett und einem Bad mit Duschen. Die talseitig liegenden Räume sind mit doppelt verglasten Holzfenstern mit verschiebbaren Scheiben, die hangseitigen zwei Räume mit hochgelegenen, über die ganze Raumbreite reichenden Kunststoffverbundfenstern ausgestattet. Die beiden talseitigen Räume wurden in der Benützungsbewilligung vom 20. Mai 1975 als Magazine, die hangseitigen Räume als Keller gewidmet. Nach dem letzten behördlich genehmigten Stand sind auf Grund der Bauanzeige vom 12. Feber 1976 die beiden talseitigen Räume als Büro, der östliche Keller als Hobbyraum und der hangseitige zweite Raum als Keller gewidmet.
Die Antragstellerin strebt den Einbau zweier weiterer Naßgruppen und die Umwidmung der talseitigen Räume in eine Küche und in einen Einzelwohnraum an.
Da sich Miteigentümer weigerten, dem Umbau zuzustimmen, und die Baubehörde die Bauarbeiten wegen Fehlens dieser Einwilligung aller Miteigentümer untersagte, beantragte die Wohnungseigentümerin am 22. April 1987 nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 13 Abs 2 WEG die Entscheidung des Gerichtes, daß die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu dem Bauansuchen der Antragstellerin wegen Einbaues zweier Naßgruppen in ihre Wohnung ersetzt werde. Ihr Bauvorhaben beeinträchtige schutzwürdige Interessen der Miteigentümer nicht.Da sich Miteigentümer weigerten, dem Umbau zuzustimmen, und die Baubehörde die Bauarbeiten wegen Fehlens dieser Einwilligung aller Miteigentümer untersagte, beantragte die Wohnungseigentümerin am 22. April 1987 nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, WEG die Entscheidung des Gerichtes, daß die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu dem Bauansuchen der Antragstellerin wegen Einbaues zweier Naßgruppen in ihre Wohnung ersetzt werde. Ihr Bauvorhaben beeinträchtige schutzwürdige Interessen der Miteigentümer nicht.
Zahlreiche Mit- und Wohnungseigentümer traten dem Begehren entgegen. Die Beeinträchtigung sei gegeben, weil die Antragstellerin mit ihrem Bauvorhaben die Umwidmung der als Büro gewidmeten Räumlichkeiten in drei als Arbeiterunterkünfte gedachte Kleinwohnungen beabsichtige und die dadurch bevorstehende Vermehrung des Heizungs- und Wasserverbrauches bei der Abrechnung nach dem Nutzflächenschlüssel die übrigen Miteigentümer belaste. Die Voraussetzungen für ihre Duldungspflicht seien nicht gegeben.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte noch fest, daß nach der Bauordnung für NÖ die Voraussetzungen für die geplante Umwidmung und den Umbau fehlten und durch neu herzustellende, über das Dach geführte Lüftungsschlitze allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müßten und die darüber liegenden betroffenen Wohnungen beeinträchtigt würden. Die tragende Mittelmauer müsse deshalb geschlitzt werden. Sonst würden keine allgemeinen Teile des Hauses beansprucht und es würde weder die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen herbeigeführt. Der Mehrverbrauch der Wohnhausanlage an Warmwasseraufbereitung sei mit 1 %, die Mehrkosten an Wasser und bei der Enthärtungsanlage seien mit 3 % bis 4 % zu veranschlagen, wenn die zusätzlichen Naßgruppen geschaffen sind und benützt werden.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, bei der auf den Einzelfall abzustellenden Interessenabwägung komme es auf die Benützungssituation der Liegenschaft an. Eine durch die Umwidmung erforderliche Änderung der Nutzwerte (Anteil der Antragstellerin von 2,0476781 % auf 1,9694921 % um rund 0,08 % vermindert !) stelle keinen empfindlichen Eingriff in die Rechte der übrigen Miteigentümer dar. Die Umwidmung der Räume in Wohnungen minderer Qualität entwerte die anderen Wohnungen. Durch das Erfordernis des Schlitzens der tragenden Mittelmauer (Notkamin) zur Entlüftung käme es zu einer Beeinträchtigung der betroffenen Wohnungen und zu Sachschäden an Malerei oder Tapeten. Es sei den Eigentümern der Liegenschaft nicht zumutbar, der Umwidmung zuzustimmen, weil das Niveau und die Raumhöhe nicht den Anforderungen der Bauordnung entsprächen. Allen Miteigentümern falle ein Mehrverbrauch an Energie zur Last. Das Interesse der Antragstellerin sei nicht von solchem Gewicht, daß es die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Gegner rechtfertige. Die Antragstellerin habe Büroräume im Keller erworben und kein anerkennenswert wichtiges Interesse am Einbau weiterer Naßgruppen und an der in der Folge geplanten Widmungsänderung in drei Kleinwohnungen. Die anderen Miteigentümer hätten ihre Zustimmung zur Bauführung rechtmäßig verweigert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nur im Kostenpunkt Folge und bestätigte die Abweisung des Antrages mit der Maßgabe, daß ihr Begehren auf Ersetzung der Zustimmung der Gegner zu dem einen Bestandteil des Sachbeschlusses bildenden Bauansuchen vom 3. August 1987 mit Plan Nr 86/04 abgewiesen werde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht, daß der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderungen an der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit nicht nur Baumaßnahmen, sondern auch die geänderte Widmung oder Verwendung erfasse. Gleich welche Teile der Liegenschaft davon nachteilig betroffen werden, sei eine Änderung unzulässig, die eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer bewirke (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG). Geplante Änderungen seien in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es sei auf alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Es stimme nicht, daß dabei die Frage, inwieweit die geplanten Umbauarbeiten der Bauordnung widersprechen, auszuschalten sei. Die Bestimmungen der Bauordnung könnten als Wertmesser bei der Beurteilung einer allfälligen Schädigung des Hauses oder der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Miteigentümer herangezogen werden. Das Erstgericht habe daher zutreffend geprüft, ob die baulichen Veränderungen (und die Umwidmung) schon nach der NÖ Bauordnung unstatthaft seien. Durch das Einverständnis der Miteigentümer mit der Bauführung sei die Wahrnehmung ihrer Interessen im Verwaltungsverfahren nicht mehr ausreichend gesichert. Da bei Einhaltung der Bauordnungsvorschriften zur Entlüftung Schlitzkamine im Mittelmauerwerk bis über das Dach angelegt werden müssen und dabei die über der Wohnungseigentumseinheit der Antragstellerin liegenden Wohnungen im Haus beeinträchtigt und Schäden an Malerei und Tapeten angerichtet würden, die beabsichtigte Umwandlung der Kellerräume in Wohnungen gegen Bestimmungen der Bauordnung über das Niveau der Räume und die Raumhöhe verstoße und die Antragstellerin nicht darlegen konnte, daß dennoch ihr Bauvorhaben mit der Bauordnung in Einklang stehe, könnten die Gegner wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zur Einwilligung in die von der Antragstellerin geplante Änderung verhalten werden.Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht, daß der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderungen an der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit nicht nur Baumaßnahmen, sondern auch die geänderte Widmung oder Verwendung erfasse. Gleich welche Teile der Liegenschaft davon nachteilig betroffen werden, sei eine Änderung unzulässig, die eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer bewirke (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG). Geplante Änderungen seien in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es sei auf alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Es stimme nicht, daß dabei die Frage, inwieweit die geplanten Umbauarbeiten der Bauordnung widersprechen, auszuschalten sei. Die Bestimmungen der Bauordnung könnten als Wertmesser bei der Beurteilung einer allfälligen Schädigung des Hauses oder der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Miteigentümer herangezogen werden. Das Erstgericht habe daher zutreffend geprüft, ob die baulichen Veränderungen (und die Umwidmung) schon nach der NÖ Bauordnung unstatthaft seien. Durch das Einverständnis der Miteigentümer mit der Bauführung sei die Wahrnehmung ihrer Interessen im Verwaltungsverfahren nicht mehr ausreichend gesichert. Da bei Einhaltung der Bauordnungsvorschriften zur Entlüftung Schlitzkamine im Mittelmauerwerk bis über das Dach angelegt werden müssen und dabei die über der Wohnungseigentumseinheit der Antragstellerin liegenden Wohnungen im Haus beeinträchtigt und Schäden an Malerei und Tapeten angerichtet würden, die beabsichtigte Umwandlung der Kellerräume in Wohnungen gegen Bestimmungen der Bauordnung über das Niveau der Räume und die Raumhöhe verstoße und die Antragstellerin nicht darlegen konnte, daß dennoch ihr Bauvorhaben mit der Bauordnung in Einklang stehe, könnten die Gegner wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zur Einwilligung in die von der Antragstellerin geplante Änderung verhalten werden.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zu der Frage, ob schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG die Bauordnungskonformität zu prüfen sei, eine Rechtsprechung fehle.Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zu der Frage, ob schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG die Bauordnungskonformität zu prüfen sei, eine Rechtsprechung fehle.
Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin die Abänderung in die Antragsstattgebung und hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an eine Vorinstanz an.
Die Antragsgegner zu 1. und 4. bis 38. beantragten, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, sonst aber jedenfalls den angefochtenen Sachbeschluß zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist nach § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 18 MRG idF nach Art II RRAG BGBl 1989/654 entgegen der Meinung der Gegner nicht jedenfalls unzulässig, weil danach § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO idF nach Art X Z 39 WGN BGBl 1989/343 nicht anzuwenden sind und daher der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (= Revisionsrekurs) nicht etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Sachbeschluß zur Gänze bestätigt hat. Auch wenn daher der Abänderung im Kostenpunkt und der zur Verdeutlichung aufgenommenen Bezugnahme auf das Bauansuchen und den Bauplan nicht die Bedeutung zukommt, daß in der Sache nicht konforme Entscheidungen beider Vorinstanzen vorliegen, ist eine Bekämpfung des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses nicht jedenfalls ausgeschlossen.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung nach Artikel römisch zwei, RRAG BGBl 1989/654 entgegen der Meinung der Gegner nicht jedenfalls unzulässig, weil danach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO in der Fassung nach Artikel römisch zehn, Ziffer 39, WGN BGBl 1989/343 nicht anzuwenden sind und daher der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (= Revisionsrekurs) nicht etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Sachbeschluß zur Gänze bestätigt hat. Auch wenn daher der Abänderung im Kostenpunkt und der zur Verdeutlichung aufgenommenen Bezugnahme auf das Bauansuchen und den Bauplan nicht die Bedeutung zukommt, daß in der Sache nicht konforme Entscheidungen beider Vorinstanzen vorliegen, ist eine Bekämpfung des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses nicht jedenfalls ausgeschlossen.
Es ist aber zutreffend, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob andere Miteigentümer ihren Widerstand gegen die von der Wohnungseigentümerin geplante Änderung rechtmäßig darauf stützen können, daß die Baumaßnahme nach den geltenden Vorschriften der Bauordnung nicht oder nicht in der Art zulässig sei, wie sie von der Antragstellerin vorgesehen sei. Der Beantwortung dieser Frage kommt, auch wenn sonst jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, eine auch für andere Auseinandersetzungen um Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt erhebliche Bedeutung zu. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO idgF liegt also auch vor.Es ist aber zutreffend, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob andere Miteigentümer ihren Widerstand gegen die von der Wohnungseigentümerin geplante Änderung rechtmäßig darauf stützen können, daß die Baumaßnahme nach den geltenden Vorschriften der Bauordnung nicht oder nicht in der Art zulässig sei, wie sie von der Antragstellerin vorgesehen sei. Der Beantwortung dieser Frage kommt, auch wenn sonst jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, eine auch für andere Auseinandersetzungen um Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt erhebliche Bedeutung zu. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO idgF liegt also auch vor.
Der Revisionsrekurs ist aber in der Sache nicht berechtigt.
Es geht um die Zulässigkeit von "Änderungen" nach § 13 Abs 2 WEG im Sinne baulicher Maßnahmen - Einbau zweier weiterer Naßgruppen - und der damit verbundenen Veränderungen an der Benützungsmöglichkeit der als Büro- bzw Kellerräumlichkeit gewidmeten, im Wohnungseigentum der Antragstellerin stehenden Einheit, wodurch nicht nur das Objekt der Antragstellerin, sondern - soll die bauordnungsmäßig vorgeschriebene Entlüftung gesichert sein - auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müßten. Die Umgestaltung der Naßräume in dem einen Objekt ist von der in der Folge geplanten Verwendung als Kleinwohnungen und damit einer Widmungsänderung nicht zu trennen, weil es wohl nicht Absicht der Antragstellerin sein kann, ohne eine solche Änderung die Keller und das Magazin mit drei Badegelegenheiten samt WC auszustatten (vgl Einreichplan).Es geht um die Zulässigkeit von "Änderungen" nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG im Sinne baulicher Maßnahmen - Einbau zweier weiterer Naßgruppen - und der damit verbundenen Veränderungen an der Benützungsmöglichkeit der als Büro- bzw Kellerräumlichkeit gewidmeten, im Wohnungseigentum der Antragstellerin stehenden Einheit, wodurch nicht nur das Objekt der Antragstellerin, sondern - soll die bauordnungsmäßig vorgeschriebene Entlüftung gesichert sein - auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müßten. Die Umgestaltung der Naßräume in dem einen Objekt ist von der in der Folge geplanten Verwendung als Kleinwohnungen und damit einer Widmungsänderung nicht zu trennen, weil es wohl nicht Absicht der Antragstellerin sein kann, ohne eine solche Änderung die Keller und das Magazin mit drei Badegelegenheiten samt WC auszustatten vergleiche Einreichplan).
Der Wohnungseigentümer darf eine solche Änderung nur vornehmen, wenn damit weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer verbunden ist, die Änderung also auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses und von anderen Sachen zur Folge hat (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG), und, wenn auch gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG).Der Wohnungseigentümer darf eine solche Änderung nur vornehmen, wenn damit weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer verbunden ist, die Änderung also auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses und von anderen Sachen zur Folge hat (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), und, wenn auch gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG).