Rechtssatz RS0083378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083378
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient.Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 9/91
Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 9/91
Veröff: WoBl 1992,87 (Call)
- 5 Ob 1082/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1082/92
Vgl
- 5 Ob 93/92
Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 93/92
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wie die einzelnen Miteigentümer sich beeinträchtigt fühlen und ob nur die Interessen einzelner oder aller Miteigentümer berührt werden, sondern allein darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessenslage der Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt. (T1)
- 5 Ob 82/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 82/95
Beisatz: Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür. (T2)
- 5 Ob 269/98i
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 269/98i
Vgl; nur: Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient. (T3); Beisatz: Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer lässt sich für sich allein die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentümers nicht rechtfertigen. (T4)
- 5 Ob 63/08p
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 63/08p
Vgl auch; Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T5)
- 5 Ob 185/09f
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T6)
- 5 Ob 257/11x
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 257/11x
Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T7)
- 5 Ob 235/17w
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 173/19f
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/125
- 5 Ob 12/21g
Entscheidungstext OGH 15.07.2021 5 Ob 12/21g
Vgl; Beis nur wie T1
- 5 Ob 211/21x
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
Vgl
- 5 Ob 137/21i
Entscheidungstext OGH 17.03.2022 5 Ob 137/21i
Beis wie T1
- 5 Ob 144/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 144/22w
Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T8)
- 5 Ob 152/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 152/23y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083378
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19910705_OGH0002_0050OB00009_9100000_003