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Entscheidung 5 Ob 185/09f×

Entscheidung 5 Ob 185/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob185/09f

Entscheidungsdatum

10.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Burim A*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Hans Z*, 2. Margaretha Z*, beide *, beide vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in Traun, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (Duldung von Änderungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Juli 2009, GZ 14 R 77/09f-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist zu 6/10-Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ *, womit das Wohnungseigentum an W2 (der Wohnung im ersten Stock) verbunden ist. Die Antragsgegner sind zu je 2/10-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft und Wohnungseigentümer der Wohneinheit W1, der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegner zur Duldung folgender folgenden Änderungen zu verpflichten: Aufstockung der Wohnungseigentumseinheit durch Errichtung eines weiteren Vollgeschosses, Erneuerung des Daches, Erweiterung des Balkons, Erneuerung der Hausfassade inklusive Isolierung und Anbringung eines Vollwärmeschutzes, Erneuerung der Eingangstür, des Gehwegs und Errichtung einer Garage bzw eines Carports.

Dass diese Änderung der Übung des Verkehrs entspreche, hat der Antragsteller nicht behauptet. Sein wichtiges Interesse bestehe darin, dass er für seine Familie (Gattin und fünf Kinder) mehr Wohnraum benötige. Nachteile für die Antragsgegner seien mit den Änderungen nicht verbunden.

Rechtliche Beurteilung

In Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung haben beide Vorinstanzen das gesamte Begehren abgewiesen: Abgesehen davon, dass als wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers die Wertsteigerung des eigenen Objekts, der bloße Wunsch nach Wohnungsvergrößerung oder die Steigerung der eigenen Lebensqualität in der Regel nicht ausreicht vergleiche 5, Ob 5/01y; 5 Ob 261/99i; RIS-Justiz RS0083345), bezieht sich das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Um- oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut vergleiche 5 Ob 275/05k; Hausmann, Zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers, ecolex 1995, 321 [323]). Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht (5 Ob 275/05k; 5 Ob 269/98i). Ein derart empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer - hier Verdopplung der Nutzfläche, Inanspruchnahme der Freifläche durch einen Zubau - macht, wie die Vorinstanzen im Einklang mit der einschlägigen Judikatur erkannten, das Änderungsbegehren unzulässig, wobei es auf eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden und der widerstreitenden Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung nicht ankommt vergleiche RIS-Justiz RS0083188; RS0083240).

Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit von Änderungen alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind, stets die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft maßgeblich ist und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0083309; RS0109643 ua). Soweit der Antragsteller von der Teilbarkeit seines Antrags und einem möglichen Zuspruch eines „Minus" ausgeht, ist ihm von den Vorinstanzen zu Recht die Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts seines Antrags vergleiche RIS-Justiz RS0037416; RS0097531) entgegengehalten worden, aus dem eindeutig die Absicht eines Gesamtumbaus hervorgeht, zu dem die Antragsgegner ihre Zustimmung verweigerten. Nur eine präzise Fassung von Eventualbegehren mit jeweils entsprechendem Tatsachenvorbringen hätte eine andere Beurteilung zugelassen. Ansonsten wäre es zum Zuspruch eines Aliud gekommen vergleiche RIS-Justiz RS0041023; RS0041027).

Soweit einzelne Teile des Änderungsbegehrens gesondert betrachtet werden können vergleiche etwa Anbringung eines Vollwärmeschutzes, Sanierung eines Gehwegs, Erneuerung einer Eingangstüre), betreffen diese Teilbegehren ohnedies keine Änderungen im Sinn des Paragraph 16, WEG, sondern unterliegen als Maßnahmen ordnungsgemäßer Erhaltung gemeinsamer Teile der Liegenschaft den Regeln des Paragraph 28, WEG vergleiche RIS-Justiz RS0083421).

Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen richtet, ist er jedenfalls unzulässig vergleiche 10 Ob 58/08i).

Insgesamt war daher der Revisionrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.

Textnummer

E92718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:E92718

Im RIS seit

10.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20091110_OGH0002_0050OB00185_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037416 Rechtssatz 24.10.1989Zivilrecht
Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
RS0041023 Rechtssatz 02.10.1980Zivilrecht
Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.
RS0041027 Rechtssatz 12.01.1988Zivilrecht
Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen.
RS0083188 Rechtssatz 23.05.1989Zivilrecht
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen.
RS0083240 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme ge …
RS0083309 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
RS0083341 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
"Wichtiges Interesse" ist nicht jeder bloße - wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene - Wunsch.
RS0083345 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbunden …
RS0083378 Rechtssatz 05.07.1991Zivilrecht
Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Di …
RS0083421 Rechtssatz 15.03.1983Zivilrecht
Sanierungsarbeiten an der Feuermauer einer Eigentumswohnung sind nicht als Änderungen an dieser Eigentumswohnung, für welche auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden sollen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen, sondern …
RS0097531 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille …
RS0109643 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung …