Rechtssatz RS0083240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083240
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Rechtssatz
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG der geplanten Änderung entgegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1082/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1082/92
- 5 Ob 30/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 30/94
Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren ua wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T1)
- 5 Ob 86/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 86/94
- 5 Ob 82/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 82/95
Beisatz: Hier: Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Wohnungseingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, da die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, offenkundig ist. (T2)
- 5 Ob 2334/96p
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T3)
- 5 Ob 226/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 226/98s
Vgl auch; nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. (T4)
Beisatz: Eine Änderung hat zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. (T5)
- 5 Ob 22/99t
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 22/99t
Vgl; nur: Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen. (T6)
- 5 Ob 58/99m
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 58/99m
Vgl; nur T6; Beisatz: Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus. (T7)
- 5 Ob 261/99i
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 261/99i
Auch; nur T3 nur: Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T8)
- 5 Ob 128/02p
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 128/02p
Auch; nur T6
- 5 Ob 84/04w
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 84/04w
Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T9)
- 5 Ob 185/09f
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
Vgl; nur T4
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T10)
- 5 Ob 186/18s
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 186/18s
Auch
- 5 Ob 173/19f
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
nur T4; nur T6; Veröff: SZ 2019/125
- 5 Ob 153/19i
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 153/19i
- 5 Ob 12/21g
Entscheidungstext OGH 15.07.2021 5 Ob 12/21g
- 5 Ob 211/21x
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
Vgl; nur Beis wie T5
- 5 Ob 137/21i
Entscheidungstext OGH 17.03.2022 5 Ob 137/21i
nur T4; nur T6
- 5 Ob 152/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 152/23y
Beisatz wie T5
- 5 Ob 114/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 114/24m
vgl; nur T4; nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083240
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_002