Begründung:
Die Parteien dieses Verfahrens sind (neben anderen Personen, die sich nicht durchgehend am Verfahren beteiligten) Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** mit dem Haus H*****, wobei dem Antragsteller das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung top 4 im ersten Stock und der Antragsgegnerin an der Wohnung top 19 im fünften Stock zusteht. Der Antragsteller (bzw sein Rechtsvorgänger) und andere Wohnungseigentümer haben in den 80er Jahren die Eingangstüren ihrer Wohnungen durch die Anbringung eines zweiten, nach außen ins Stiegenhaus aufgehenden Türblattes zu Doppeltüren umgestaltet, ohne die hiefür nötige Baubewilligung einzuholen. Auf Grund einer Anzeige der Antragsgegnerin beim Baupolizeiamt wurde schließlich den betreffenden Wohnungseigentümern die Beseitigung der Zusatztüren aufgetragen, weil sie die für eine nachträgliche Baubewilligung erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer des Hauses nicht beibringen konnten. Die Antragsgegnerin war die einzige, die diese Zustimmung verweigerte.
Jetzt verlangt der Antragsteller, die fehlende Zustimmung der Antragsgegner zum Baubewilligungsansuchen zu ersetzen. Er begründet dieses Begehren damit, daß er "aus Sicherheitsgründen" (nicht zuletzt in Anbetracht der letzten Einbruchsserien in Graz) ein Interesse am Einbau der zweiten Eingangstür habe und daß ihm die Antragsgegnerin rein mutwillig und schikanös, ohne sachliche Rechtfertigung die Einwilligung versage. Die Baubehörde habe bereits zu erkennen gegeben, im Falle eines ordnungsgemäßen Bauansuchens die Doppeltüren zu genehmigen.
Demgegenüber behauptet die Antragsgegnerin, in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet zu sein, wenn die nach außen aufgehenden Türen das Stiegenhaus und den Gang - etwa als Fluchtweg im Brandfall - verengen. Ihr Ehemann sei schon einmal durch eine aufgehende Tür angestoßen und verletzt worden, was auch der Anlaß für die Anzeige bei der Baupolizei gewesen sei. Den Sicherheitsinteressen des Antragstellers und der übrigen Wohnungseigentümer ließe sich auch durch andere Maßnahmen entsprechen. Die Antragsgegnerin begehrte daher die Abweisung des Sachantrages.
Das Erstgericht gab dem Sachantrag statt, wobei es seiner Entscheidung über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde legte:
Das verfahrensgegenständliche Haus hat fünf Stockwerke, wobei sich in den Stockwerken bzw Halbstockwerken jeweils zwei Wohnungen befinden. Vom Keller bis in den fünften Stock führt ein Aufzug, der allerdings nur in den ganzen und nicht auch in den Halbstockwerken stehenbleibt.
Derzeit (bezogen auf die Befundaufnahme am 18.8.1993) verfügen acht Wohnungen (top 4, 5, 6, 7, 11, 12, 21 und 22) über zusätzliche, nach außen aufschlagende Wohnungstüren. Sie wurden einerseits aus Sicherheitsgründen, andererseits zur Verbesserung der Wärmeisolierung eingebaut. Nicht alle Doppeltüren haben außen ein Guckloch, die des Antragstellers jedoch schon.
Die Treppe, deren Breite 116 cm beträgt, führt außen am Liftschacht entlang. Vor den Lifttüren befindet sich jeweils ein Gang, dessen Breite 135 cm beträgt. Die Wohnung top 4 liegt, wenn man aus der Lifttüre tritt, links in Richtung zum nächsthöheren Stockwerk. Die Lifttüre geht nach rechts auf und läßt im Gang noch eine Durchgangsbreite von ca 75 cm frei. Die Breite der Zusatztür der Wohnung top 4 beträgt 96 cm, die Diagonale von den Türangeln bis zur nächsten Ecke des Liftschachtes etwa 164 cm. Bei geöffneter (zweiter) Eingangstür der Wohnung ist eine Gangbreite von etwa 1,20 cm gegeben; lediglich während des Öffnungsvorganges verengt sich die Durchgangsbreite auf etwa 68 cm. Eine Sicherheitsgefährdung für vorbeigehende Personen bzw im Falle eines Brandes hinsichtlich des Fluchtweges konnte das Erstgericht bei dieser Sachlage nicht feststellen.
Die Baubehörde bejaht die Bewilligungsfähigkeit der zusätzlich eingebauten Wohnungseingangstüren; ausgenommen ist lediglich eine Wohnung im fünften Stock. Als der Antragsteller - mit dem Beseitigungsauftrag der Baubehörde konfrontiert - die Antragstellerin am 28.1.1992 telefonisch fragte, warum sie die Zustimmung zu dieser Baumaßnahme verweigere, antwortete sie ihm, daß man sie geärgert habe, und jetzt ärgere sie die anderen.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß der Einbau einer zweiten Eingangstür wegen der Sicherheitsfunktion und Wärmedämmung im unzweifelhaften Interesse des Antragstellers gelegen sei und daß dadurch auch keinerlei schutzwürdige Interessen von anderen Miteigentümern verletzt oder gefährdet würden. Insbesondere habe sich keine Gefahr für die Sicherheit von Personen feststellen lassen. Die Tür enge zwar während des Öffnungsvorganges (kurzfristig) die lichte Weite des Ganges ein, doch sei die Sicherheit vorbeigehender Personen (so wie bei der Lifttüre) nicht gefährdet, weil kein abruptes Öffnung der Tür zu erwarten sei und sie außerdem über einen Spion verfüge. Auch im Brandfall sei auf Grund der gegebenen Verhältnisse keine Beeinträchtigung des Fluchtweges zu befürchten. Daß die zweite Tür schon seit langem eingebaut ist, stehe einer nachträglichen Genehmigung dieser Veränderung nicht entgegen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß. Es sah keinen Anlaß, die Entscheidungsgrundlagen zu ergänzen, insbesondere nicht in der Richtung, ob die Tochter einmal von einer aufgehenden Tür "erwischt" wurde (weil aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht einmal hervorgehe, ob damit die Tür des Antragstellers gemeint war), und führte rechtlich aus:
Eine Änderung des Wohnungseigentumsobjektes habe jedenfalls zu unterbleiben, wenn sie eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge hat, etwa eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen mit sich bringt. Die betreffende Regelung zähle demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig, welche Teile der Liegenschaft davon betroffen sind, und überlasse dem Richter einen weiten Wertungsspielraum. Den Mit- und Wohnungseigentümern sei jedenfalls gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz abzuverlangen.
Durch den Einbau einer Doppeltür bei der Wohnung des Antragstellers würden keine schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer verletzt oder gefährdet und es sei auch keine Gefahr für die Sicherheit von Personen gegeben. Sicherlich könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Passant von einer (abrupt) geöffneten Tür erfaßt wird; diese Möglichkeit begründe jedoch für sich allein noch kein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Verhinderung der vom Antragsteller begehrten baulichen Veränderung. Da sie nicht empfindlich in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreife, sei sie von der Antragsgegnerin zu tolerieren.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit der mangelnden Erheblichkeit der zu lösenden Rechtsfragen.
Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin im wesentlichen geltend, daß es die Vorinstanzen unterlassen hätten, die im konkreten Fall zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu prüfen. Der Einbau einer zweiten Wohnungstür entspreche weder der Übung des Verkehrs noch sei ein wichtiges Interesse des Antragstellers an dieser Maßnahme zu erkennen. Auf der anderen Seite würden schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin sehr wohl beeinträchtigt. Daß in letzter Zeit keine konkreten Gefahrensituationen entstanden sind, belege nicht die Zulässigkeit der begehrten Baumaßnahme, weil ja auch bei Brandschutzmaßnahmen nicht darauf abgestellt werde, ob sich in letzter Zeit ein Brand ereignete. Es gehe nicht zuletzt um die Verengung des Fluchtweges durch in den Gang hineinragende Türen, wobei der angestellte Vergleich mit den ebenfalls nach außen aufgehenden Lifttüren versage, weil Vorsorge für den Ernstfall einer Nichtbenützbarkeit des Lifts getroffen werden müsse. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen "aufzuheben", womit - bei der Zielrichtung der Argumentation - offensichtlich auch derenIm nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin im wesentlichen geltend, daß es die Vorinstanzen unterlassen hätten, die im konkreten Fall zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu prüfen. Der Einbau einer zweiten Wohnungstür entspreche weder der Übung des Verkehrs noch sei ein wichtiges Interesse des Antragstellers an dieser Maßnahme zu erkennen. Auf der anderen Seite würden schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin sehr wohl beeinträchtigt. Daß in letzter Zeit keine konkreten Gefahrensituationen entstanden sind, belege nicht die Zulässigkeit der begehrten Baumaßnahme, weil ja auch bei Brandschutzmaßnahmen nicht darauf abgestellt werde, ob sich in letzter Zeit ein Brand ereignete. Es gehe nicht zuletzt um die Verengung des Fluchtweges durch in den Gang hineinragende Türen, wobei der angestellte Vergleich mit den ebenfalls nach außen aufgehenden Lifttüren versage, weil Vorsorge für den Ernstfall einer Nichtbenützbarkeit des Lifts getroffen werden müsse. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen "aufzuheben", womit - bei der Zielrichtung der Argumentation - offensichtlich auch deren
Abänderung im Sinne einer Abweisung des Sachantrages gemeint ist.
Dem Antragsteller und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; sie haben sich jedoch am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.