Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen auch Parabolantennen zum Hörfunk- und Fernsehempfang über Satelliten unter die Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 5 MRG, wobei jedoch der Mieter darauf verwiesen ist, die Anbringung der Parabolantenne auf eine die äußere Erscheinung des Hauses nicht beeinträchtigende Weise zu begehren. Bei Beurteilung, ob mit der Veränderung eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses verbunden ist, wird wegen der gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe dem Rechtsanwender ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Solange dieser bei der Beurteilung im Einzelfall nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1993, 80/59). Nach Meinung des erkennenden Senates hat jedoch in der hier zu beurteilenden Rechtssache das Rekursgericht diesen Beurteilungsspielraum in Verkennung der Rechtslage zu Lasten der Antragstellerin überschritten. Dies hat die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zur Folge.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen auch Parabolantennen zum Hörfunk- und Fernsehempfang über Satelliten unter die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG, wobei jedoch der Mieter darauf verwiesen ist, die Anbringung der Parabolantenne auf eine die äußere Erscheinung des Hauses nicht beeinträchtigende Weise zu begehren. Bei Beurteilung, ob mit der Veränderung eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses verbunden ist, wird wegen der gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe dem Rechtsanwender ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Solange dieser bei der Beurteilung im Einzelfall nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1993, 80/59). Nach Meinung des erkennenden Senates hat jedoch in der hier zu beurteilenden Rechtssache das Rekursgericht diesen Beurteilungsspielraum in Verkennung der Rechtslage zu Lasten der Antragstellerin überschritten. Dies hat die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zur Folge.
b) Zur Sachentscheidung:
Gemäß § 9 Abs 2 Z 5 MRG kann der Vermieter das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern - wie hier - der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, nicht untersagen. Unter notwendigen Antennen werden auch solche Antennen verstanden, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen ermöglichen, die mit herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen nicht empfangen werden können, also - wie hier - die Installation einer Parabolspiegelantenne (vgl WoBl 1992, 191/126 und RZ 1993, 98/35 für den vergleichbaren Bereich des § 13 Abs 2 Z 2 WEG; implizit WoBl 1993, 80/59 zu § 9 MRG). Daß dabei auch nicht mitgemietete, also außerhalb des Bestandgegenstandes im strengen Sinn des Wortes gelegene Teile des Hauses - hier: der Hoffassade - in Anspruch genommen werden müssen, steht dem nicht entgegen, weil ohne eine solche Vorgangsweise die Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 5 MRG praktisch ohne Anwendungsbereich wäre. Der Absicht des Gesetzgebers ist die Schaffung einer solchen Norm nicht zu unterstellen. Demgemäß hat die Rechtsprechung im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 6 MRG dem Hauptmieter auch Änderungen außerhalb des "eigentlichen" Mietgegenstandes zugestanden (7 Ob 613/93).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG kann der Vermieter das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern - wie hier - der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, nicht untersagen. Unter notwendigen Antennen werden auch solche Antennen verstanden, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen ermöglichen, die mit herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen nicht empfangen werden können, also - wie hier - die Installation einer Parabolspiegelantenne vergleiche WoBl 1992, 191/126 und RZ 1993, 98/35 für den vergleichbaren Bereich des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG; implizit WoBl 1993, 80/59 zu Paragraph 9, MRG). Daß dabei auch nicht mitgemietete, also außerhalb des Bestandgegenstandes im strengen Sinn des Wortes gelegene Teile des Hauses - hier: der Hoffassade - in Anspruch genommen werden müssen, steht dem nicht entgegen, weil ohne eine solche Vorgangsweise die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG praktisch ohne Anwendungsbereich wäre. Der Absicht des Gesetzgebers ist die Schaffung einer solchen Norm nicht zu unterstellen. Demgemäß hat die Rechtsprechung im Rahmen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, MRG dem Hauptmieter auch Änderungen außerhalb des "eigentlichen" Mietgegenstandes zugestanden (7 Ob 613/93).
Freilich müssen zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 3-7 erfüllt sein. Nach dem Parteienvorbringen und nach den Verfahrensergebnissen sind in der hier zu beurteilenden Rechtssache nur die Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 5 MRG (keine Besorgnis der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters) und § 9 Abs 1 Z 5 MRG (keine durch die Veränderung bewirkte Schädigung, insbesondere keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses) näher zu behandeln.Freilich müssen zusätzlich auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 -, 7, erfüllt sein. Nach dem Parteienvorbringen und nach den Verfahrensergebnissen sind in der hier zu beurteilenden Rechtssache nur die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, MRG (keine Besorgnis der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters) und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, MRG (keine durch die Veränderung bewirkte Schädigung, insbesondere keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses) näher zu behandeln.
Andere Mieter des Hauses, denen gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 52 unter Hinweis auf MietSlg 38.534/13) Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben worden war (ON 5) und denen die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen und der Revisionsrekurs des Antragsgegners durch Hausanschlag (ON 8, 10, 15 und 16) zugestellt worden waren, beteiligten sich nicht am Verfahren und erstatteten demgemäß kein die Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen betreffendes Vorbringen. Der Antragsgegner selbst brachte dazu vor (Schriftsatz vom 2.11.1992 an die Schlichtungsstelle), daß durch die Parabolantenne die Aussicht aus der von der Antragstellerin nicht gemieteten Nachbarwohnung beeinträchtigt werde. Dem Antragsgegner sei die begehrte Zustimmung nicht zumutbar, weil die Anbringung weiterer solcher Antennen zu befürchten sei. Dem ist folgendes zu erwidern:Andere Mieter des Hauses, denen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 52 unter Hinweis auf MietSlg 38.534/13) Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben worden war (ON 5) und denen die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen und der Revisionsrekurs des Antragsgegners durch Hausanschlag (ON 8, 10, 15 und 16) zugestellt worden waren, beteiligten sich nicht am Verfahren und erstatteten demgemäß kein die Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen betreffendes Vorbringen. Der Antragsgegner selbst brachte dazu vor (Schriftsatz vom 2.11.1992 an die Schlichtungsstelle), daß durch die Parabolantenne die Aussicht aus der von der Antragstellerin nicht gemieteten Nachbarwohnung beeinträchtigt werde. Dem Antragsgegner sei die begehrte Zustimmung nicht zumutbar, weil die Anbringung weiterer solcher Antennen zu befürchten sei. Dem ist folgendes zu erwidern:
Nach den Ergebnissen des vom Erstgericht durchgeführten Ortsaugenscheines (ON 6, AS 29), die in dessen Feststellungen ihren Niederschlag fanden (Seite 2 des Sachbeschlusses ON 7), und dem an Ort und Stelle erstatteten übereinstimmenden Vorbringen der Antragstellerin und des Antragsgegners (ON 6, AS 23) wird durch die hier zu beurteilende Satellitenempfangsanlage keine relevante Beeinträchtigung der Aussicht oder des Lichteinfalles für den Antragsgegner oder andere Benützer von Räumen dieses Hauses bewirkt.
Zu beurteilen ist lediglich die derzeitige Sachlage; möglicherweise in Zukunft geäußerte gleichartige Wünsche anderer Mieter sind nicht zu berücksichtigen (vgl zu § 13 Abs 2 WEG WoBl 1992, 191/126 mit Besprechung von Call, der gleichfalls nur künftige objektive Entwicklungen mitberücksichtigt wissen will [wie in WoBl 1991, 196/119], nicht aber bloß allfälliges künftiges subjektives Verhalten, daher auch nicht gleichartige spätere Wünsche anderer Mieter).Zu beurteilen ist lediglich die derzeitige Sachlage; möglicherweise in Zukunft geäußerte gleichartige Wünsche anderer Mieter sind nicht zu berücksichtigen vergleiche zu Paragraph 13, Absatz 2, WEG WoBl 1992, 191/126 mit Besprechung von Call, der gleichfalls nur künftige objektive Entwicklungen mitberücksichtigt wissen will [wie in WoBl 1991, 196/119], nicht aber bloß allfälliges künftiges subjektives Verhalten, daher auch nicht gleichartige spätere Wünsche anderer Mieter).
Auch eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zweifelsfrei nicht gegeben:
Betrachtet man die im Akt erliegenden Lichtbilder, die einen konkreten Eindruck von den wörtlichen Feststellungen des Erstgerichtes vermitteln, so kann von einer Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens beim Betrachten der Hofschauflächen des Hauses infolge der nunmehr angebrachten - im Verhältnis zur sonstigen unschönen Fassadengestaltung (mehrere, aus einzelnen Fenstern ragende, verschieden gestaltete Stangen; windschiefe Balkonabdeckung im letzten Stock; vor die Loggien im ersten und dritten Stock gespannte Vorrichtungen zum Wäscheaufhängen) wenig auffälligen - Parabolantenne keine Rede sein. Die Beurteilung des Rekursgerichtes bewegt sich daher nicht mehr innerhalb des dem Rechtsanwender bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses" eingeräumten Beurteilungsspielraumes.
In diesem Verfahren ist lediglich zu beurteilen, ob der Vermieter der Anbringung der Parabolantenne durch die Antragstellerin zuzustimmen hat. Ob die Anbringung dieser Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil darüber ausschließlich die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl WoBl 1992, 191/126 mit Zustimmung von Call). Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, könnte der Vermieter nicht - ebensowenig wie ein Miteigentümer im Verfahren nach § 13 Abs 2 MRG (vgl Panosch in ÖJZ 1994, 18[19]; WoBl 1992, 87/68) - dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen. Davon kann in diesem Fall, betrachtet man die einschlägigen Vorschriften der §§ 2, 3 und 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBlStmk 1980/17; §§ 15 und 18 StmkBauO, keine Rede sein.In diesem Verfahren ist lediglich zu beurteilen, ob der Vermieter der Anbringung der Parabolantenne durch die Antragstellerin zuzustimmen hat. Ob die Anbringung dieser Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil darüber ausschließlich die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat vergleiche WoBl 1992, 191/126 mit Zustimmung von Call). Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, könnte der Vermieter nicht - ebensowenig wie ein Miteigentümer im Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, MRG vergleiche Panosch in ÖJZ 1994, 18[19]; WoBl 1992, 87/68) - dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen. Davon kann in diesem Fall, betrachtet man die einschlägigen Vorschriften der Paragraphen 2, 3 und 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBlStmk 1980/17; Paragraphen 15 und 18 StmkBauO, keine Rede sein.
Es war daher der Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen, wobei in der Formulierung des Spruches - entsprechend dem Antrag der Antragstellerin - zum Ausdruck zu bringen war, daß lediglich über die Zustimmungspflicht des Antragsgegners abgesprochen wurde.