Rechtssatz RS0069591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069591
Entscheidungsdatum
11.01.2000
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG ist nicht zu beurteilen, ob die Anbringung einer Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht. Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen.Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist nicht zu beurteilen, ob die Anbringung einer Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht. Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 87/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94
- 5 Ob 330/99m
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 330/99m
nur: Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen. (T1) Beisatz: Fragen der baubehördlichen Bewilligungspflicht sind im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG nicht zu prüfen, weil darüber ausschließlich die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069591
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0050OB00087_9400000_002