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Rechtssatz RS0069591×

Rechtssatz RS0069591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069591

Geschäftszahl

5Ob87/94; 5Ob330/99m

Entscheidungsdatum

11.01.2000

Rechtssatz

Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist nicht zu beurteilen, ob die Anbringung einer Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht. Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94
  • 5 Ob 330/99m
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 330/99m
    nur: Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen, zuzustimmen. (T1) Beisatz: Fragen der baubehördlichen Bewilligungspflicht sind im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG nicht zu prüfen, weil darüber ausschließlich die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069591

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0050OB00087_9400000_002