Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund und zur Klarstellung der Antragslegitimation im Verfahren über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Verwaltungsvertrags nach §§ 21, 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zulässig, aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund und zur Klarstellung der Antragslegitimation im Verfahren über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Verwaltungsvertrags nach Paragraphen 21, 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 zulässig, aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Die Erst- bis Drittantragsteller machen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, es sei die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage nach der Rechtswirksamkeit der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft auf Auflösung des Hausverwaltervertrags nicht beantwortet worden, weshalb die Liegenschaft nunmehr de facto von zwei Hausverwaltungen verwaltet werde. Dies sei für alle Wohnungseigentümer eine unerträgliche Situation. Vorliegend sei die Aufkündigung durch den neuen Hausverwalter (Erstantragsteller) mit Schreiben vom 27. 9. 2004 erfolgt, und zwar gestützt auf die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses sei im Rahmen des Verfahrens gemäß § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 als Vorfrage zu klären. Nur der Ordnung halber sei auch separat ein darauf gerichteter Antrag gestellt worden, der jedoch mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Hausverwaltungsvertrags in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang stehe, sodass jedenfalls hierüber in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen sei. Im Übrigen würden es Erst- und Rekursgericht ohnehin als zulässig erkennen, das rechtswirksame Zustandekommen eines Beschlusses gestützt auf § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 feststellen zu lassen. Gerade in derartigen Fällen, wo durch nachträgliches Zurückziehen der Unterschriften bzw der Zustimmung zu einem Beschluss dessen Rechtswirksamkeit strittig sei, sei die Möglichkeit einer Überprüfung, ob ein gefasster Beschluss tatsächlich Rechtsgrundlage für das weitere Verwaltungsleben der Eigentümergemeinschaft sein könne, im Interesse sämtlicher Eigentümer absolut notwendig. Dementsprechend sei es unerlässlich, dass auch den Eigentümern, die das rechtswirksame Zustandekommen eines Beschlusses behaupteten, die Möglichkeit gegeben werde, dies vom Außerstreitgericht feststellen zu lassen, ohne auf eine allfällige Bestreitung durch andere Eigentümer angewiesen zu sein. Die Meinung des Rekursgerichts, wonach lediglich die Eigentümergemeinschaft sowie der betroffene Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 antragslegitimiert seien, könne sich sinnvoller Weise nur auf solche Konstellationen beziehen, in denen zwischen dem gekündigten Verwalter einerseits und sämtlichen Eigentümern andererseits das Bestehen eines aufrechten Verwaltungsvertrags strittig sei, also in dieser Frage auf Eigentümerseite Einvernehmen bestehe. Hier lägen jedoch in diesem Punkt unterschiedliche Rechtsauffassungen zweier fast gleich großer Blöcke innerhalb der Eigentümergemeinschaft vor, und da diverse Eigentümer nach Beschlussfassung ihre Unterschrift zurückgezogen hätten, habe es im Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Mehrheit mehr für einen Hausverwalterwechsel gegeben. Die Auslegung des § 52 WEG 2002 dürfe nicht derart einschränkend erfolgen, dass in bestimmten Fallkonstellationen die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Antragslegitimation der einzelnen Eigentümer gemäß § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 sei daher geboten, um einen laut Ansicht der Antragsteller rechtswirksam zustande gekommenen Beschluss durchzusetzen. Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu Antragslegitimation nach § 52 Abs. 1 Z 4 WEG überzeuge nicht. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der einzelne Wohnungseigentümer zwar zur Bekämpfung eines Beschlusses, nicht aber zur Feststellung seiner Rechtswirksamkeit legitimiert sein sollte. Eine solche Antragstellung müsse gerade bei nachträglicher Änderung der Mehrheitsverhältnisse möglich sein.Die Erst- bis Drittantragsteller machen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, es sei die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage nach der Rechtswirksamkeit der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft auf Auflösung des Hausverwaltervertrags nicht beantwortet worden, weshalb die Liegenschaft nunmehr de facto von zwei Hausverwaltungen verwaltet werde. Dies sei für alle Wohnungseigentümer eine unerträgliche Situation. Vorliegend sei die Aufkündigung durch den neuen Hausverwalter (Erstantragsteller) mit Schreiben vom 27. 9. 2004 erfolgt, und zwar gestützt auf die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses sei im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 als Vorfrage zu klären. Nur der Ordnung halber sei auch separat ein darauf gerichteter Antrag gestellt worden, der jedoch mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Hausverwaltungsvertrags in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang stehe, sodass jedenfalls hierüber in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen sei. Im Übrigen würden es Erst- und Rekursgericht ohnehin als zulässig erkennen, das rechtswirksame Zustandekommen eines Beschlusses gestützt auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 feststellen zu lassen. Gerade in derartigen Fällen, wo durch nachträgliches Zurückziehen der Unterschriften bzw der Zustimmung zu einem Beschluss dessen Rechtswirksamkeit strittig sei, sei die Möglichkeit einer Überprüfung, ob ein gefasster Beschluss tatsächlich Rechtsgrundlage für das weitere Verwaltungsleben der Eigentümergemeinschaft sein könne, im Interesse sämtlicher Eigentümer absolut notwendig. Dementsprechend sei es unerlässlich, dass auch den Eigentümern, die das rechtswirksame Zustandekommen eines Beschlusses behaupteten, die Möglichkeit gegeben werde, dies vom Außerstreitgericht feststellen zu lassen, ohne auf eine allfällige Bestreitung durch andere Eigentümer angewiesen zu sein. Die Meinung des Rekursgerichts, wonach lediglich die Eigentümergemeinschaft sowie der betroffene Verwalter im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 antragslegitimiert seien, könne sich sinnvoller Weise nur auf solche Konstellationen beziehen, in denen zwischen dem gekündigten Verwalter einerseits und sämtlichen Eigentümern andererseits das Bestehen eines aufrechten Verwaltungsvertrags strittig sei, also in dieser Frage auf Eigentümerseite Einvernehmen bestehe. Hier lägen jedoch in diesem Punkt unterschiedliche Rechtsauffassungen zweier fast gleich großer Blöcke innerhalb der Eigentümergemeinschaft vor, und da diverse Eigentümer nach Beschlussfassung ihre Unterschrift zurückgezogen hätten, habe es im Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Mehrheit mehr für einen Hausverwalterwechsel gegeben. Die Auslegung des Paragraph 52, WEG 2002 dürfe nicht derart einschränkend erfolgen, dass in bestimmten Fallkonstellationen die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Antragslegitimation der einzelnen Eigentümer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 sei daher geboten, um einen laut Ansicht der Antragsteller rechtswirksam zustande gekommenen Beschluss durchzusetzen. Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu Antragslegitimation nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG überzeuge nicht. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der einzelne Wohnungseigentümer zwar zur Bekämpfung eines Beschlusses, nicht aber zur Feststellung seiner Rechtswirksamkeit legitimiert sein sollte. Eine solche Antragstellung müsse gerade bei nachträglicher Änderung der Mehrheitsverhältnisse möglich sein.
1. Zur Willensbildung der Eigentümergemeinschaft und zu deren Überprüfung:
1.1. § 24 WEG 2002 regelt die Grundsätze der Willensbildung der
Eigentümergemeinschaft. Gemäß § 24 Abs 1 WEG 2002 dient zur
Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft vornehmlich die
Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls
ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen
Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustande
kommen. Der erkennende Senat erachtet sogenannte Umlaufbeschlüsse,
etwa in Form einer Unterschriftenliste grundsätzlich für zulässig
(vgl 5 Ob 146/01h = ecolex 2002/67, 172 = immolex 2002/58, 113 =
MietSlg 53/26), und zwar auch ohne dass zuvor eine gesonderte
Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen
müsste (vgl auch 5 Ob 2382/96x = immolex 1998/49, 84 = MietSlg 49/43;
5 Ob 315/03i = wobl 2003/188, 355 = immolex 2004, 45 = MietSlg
55.238); dies gilt auch für den Fall einer Beschlussfassung über die
Auflösung des Verwaltungsvertrags (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54
= ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; vgl 5 Ob 2382/96x = immolex 1998/49,
84 = MietSlg 49/43; 5 Ob 315/03i = wobl 2003/188, 355 = immolex 2004,
45 = MietSlg 55.238; 5 Ob 118/02t = immolex 2003/44, 78 = wobl
2004/39, 150 [Vonkilch] = MietSlg 54.462; 5 Ob 315/03i = wobl
2003/188, 355 = immolex 2004, 45 = MietSlg 55.238).
1.2. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 ist ein Beschluss - mit der sich
aus § 24 Abs 6 WEG 2002 ergebenden Einschränkung - erst wirksam,
nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits
abgegebene Erklärung nicht gebunden. Zu unterscheiden ist der
Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses von seinem
Zustandekommen. Der erkennende Senat hat bereits mit Würth (in
Rummel³ § 24 WEG 2002 Rz 2) erkannt, dass § 24 Abs 1 Satz 2 WEG 2002
zwei Dinge unzulässig miteinander vermengt, nämlich einerseits den
Abstimmungsvorgang mit der formalen Voraussetzung für eine
ordnungsgemäße Beschlussfassung, wobei Zustandekommen und Wirksamkeit
des Beschlusses verwechselt worden sind, und andererseits den Hinweis
auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses als „Einschränkung" seiner
Wirksamkeit (5 Ob 69/04i = ecolex 2005/51, 120). Jedenfalls kommt bei
einem schriftlichen Umlaufbeschluss, wie er hier zur Frage des
Verwalterwechsels eingeleitet worden war, die Entscheidung erst dann
zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur
Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769). Dazu kommt, dass bei
einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre
Abstimmungserklärung erst dann eintritt, wenn sie allen anderen am
Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist (5 Ob 64/00y = wobl
2001/10, 16 [Call] = MietSlg 52/26; vgl RIS-Justiz RS0106052). Bis zu
diesem Zeitpunkt kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine
Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach
bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise
der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist -
die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung
rechtswirksam werden zu lassen (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 =
ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; 5 Ob 118/02t = immolex 2003/44, 78 =
wobl 2004/39, 150 [Vonkilch] = MietSlg 54.462).
1.3. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 24 Abs 6 WEG 2002 innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Aus § 24 Abs 6 WEG 2002 folgt, dass (nur) ein (jeder) Wohnungseigentümer zur Antragstellung gemäß § 24 Abs 6 WEG 2002 aktivlegitimiert ist (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]).1.3. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Aus Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 folgt, dass (nur) ein (jeder) Wohnungseigentümer zur Antragstellung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 aktivlegitimiert ist (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]).
2. Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft:
2.1. Nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 ist im Verfahren außer Streitsachen über Anträge zu entscheiden, die die „Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 24 Abs 6)" zum Gegenstand haben. Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 24 Abs 6 WEG 2002 wird unmissverständlich klar, was vom Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 im gegebenen Zusammenhang umfasst ist, nämlich Anträge, mit denen der einzelne Wohnungseigentümer begehrt, dass „die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird".2.1. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 ist im Verfahren außer Streitsachen über Anträge zu entscheiden, die die „Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 24, Absatz 6,)" zum Gegenstand haben. Durch den ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 wird unmissverständlich klar, was vom Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 im gegebenen Zusammenhang umfasst ist, nämlich Anträge, mit denen der einzelne Wohnungseigentümer begehrt, dass „die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird".
2.2. Die Antragsteller begehren hier, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit welchem die Kündigung der Hausverwaltungsvollmacht des Dreizehntantragsgegners beschlossen und der Erstantragsteller mit der Verwaltung per 1. 1. 2005 beauftragt worden sei, rechtswirksam zustande gekommen sei. Es wird also gerade nicht die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, sondern das Gegenteil, nämlich die Feststellung seiner Rechtswirksamkeit angestrebt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen findet ein derartiger Antrag im Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 nicht Deckung und er widerspricht auch der Systematik des Beschlussanfechtungsrechts:2.2. Die Antragsteller begehren hier, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit welchem die Kündigung der Hausverwaltungsvollmacht des Dreizehntantragsgegners beschlossen und der Erstantragsteller mit der Verwaltung per 1. 1. 2005 beauftragt worden sei, rechtswirksam zustande gekommen sei. Es wird also gerade nicht die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, sondern das Gegenteil, nämlich die Feststellung seiner Rechtswirksamkeit angestrebt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen findet ein derartiger Antrag im Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 nicht Deckung und er widerspricht auch der Systematik des Beschlussanfechtungsrechts:
2.3. Das Recht der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 (allg dazu Kletecka, Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, wobl 2002, 143) und insbesondere die Anfechtungsregelungen sind nicht zuletzt dadurch geprägt, dass das rechtswirksame Zustandekommen von Beschlüssen die Einhaltung bestimmter formeller Anforderungen notwendig macht. So bestehen etwa genaue Regeln über das notwendige Vorgehen zur Einberufung der Eigentümerversammlung samt Bekanntgabe der dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände (§ 25 Abs 2 WEG 2002) und zur späteren Kundmachung des gefassten Beschlusses (§ 24 Abs 5 WEG 2002). Werden für die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen nicht erfüllt, führt dies allerdings nicht zwangsläufig zur Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Beschlusses. In aller Regel werden nämlich Mängel der Willensbildung durch § 24 Abs 6 WEG 2002 zwar der Anfechtbarkeit, damit aber auch der Heilungsmöglichkeit zugeführt (5 Ob 139/06m; vgl dazu auch Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 24 WEG 2002 Rz 83); Fälle absoluter, (allerdings nur) im Sinn von nicht heilbarer Nichtigkeit der diesfalls unbefristet bekämpfbaren Willensbildung dürfen schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur eine (ganz seltene)2.3. Das Recht der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 (allg dazu Kletecka, Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, wobl 2002, 143) und insbesondere die Anfechtungsregelungen sind nicht zuletzt dadurch geprägt, dass das rechtswirksame Zustandekommen von Beschlüssen die Einhaltung bestimmter formeller Anforderungen notwendig macht. So bestehen etwa genaue Regeln über das notwendige Vorgehen zur Einberufung der Eigentümerversammlung samt Bekanntgabe der dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände (Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002) und zur späteren Kundmachung des gefassten Beschlusses (Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002). Werden für die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen nicht erfüllt, führt dies allerdings nicht zwangsläufig zur Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Beschlusses. In aller Regel werden nämlich Mängel der Willensbildung durch Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 zwar der Anfechtbarkeit, damit aber auch der Heilungsmöglichkeit zugeführt (5 Ob 139/06m; vergleiche dazu auch Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 24, WEG 2002 Rz 83); Fälle absoluter, (allerdings nur) im Sinn von nicht heilbarer Nichtigkeit der diesfalls unbefristet bekämpfbaren Willensbildung dürfen schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur eine (ganz seltene)
Ausnahme sein (5 Ob 139/06m; vgl 5 Ob 263/03t = immolex 2005/8, 24Ausnahme sein (5 Ob 139/06m; vergleiche 5 Ob 263/03t = immolex 2005/8, 24
[Kletecka] = MietSlg 55.523 = MietSlg 55.544). Da also Mängel der Beschlussfassung in der Regel innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen, kommt es zur Heilung vorgelegener Mängel nach ungenütztem Ablauf der Anfechtungsfrist. Aus dieser Rechtslage folgt die gleichsam automatische Sanierung von Mängeln der Beschlussfassung im Fall unterlassener Beschlussanfechtung.
2.4.1. Wollte man - entgegen dem zuvor dargestellten gesetzlichen Anfechtungskonzept in weitherziger (analoger) Anwendung des § 24 Abs 6 WEG 2002 - die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses bejahen, erschiene schon fraglich, ab wann ein solcher Antrag zulässig oder zumindest sinnvoll sein könnte. Das Fristensystem der §§ 24 Abs 6, 29 Abs 1 WEG 2002 ist dafür augenscheinlich unbrauchbar. Wollte man einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses vor wirksamer Bekanntmachung (§ 24 Abs 5 WEG 2002) zulassen, was offenbar der Ansicht der Vorinstanzen entspricht, dann müsste ein solcher Antrag infolge (noch) nicht vorliegender Rechtswirksamkeit zwangsläufig immer abgewiesen werden. Für Rechtsklarheit wäre damit freilich nicht gesorgt, hätte eine solche Entscheidung doch nur vorläufigen Charakter, weil ein solcher Beschluss nach späterer (wirksamer) Bekanntmachung und unterbliebener Anfechtung doch Rechtswirksamkeit erlangen könnte.2.4.1. Wollte man - entgegen dem zuvor dargestellten gesetzlichen Anfechtungskonzept in weitherziger (analoger) Anwendung des Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 - die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses bejahen, erschiene schon fraglich, ab wann ein solcher Antrag zulässig oder zumindest sinnvoll sein könnte. Das Fristensystem der Paragraphen 24, Absatz 6, 29, Absatz eins, WEG 2002 ist dafür augenscheinlich unbrauchbar. Wollte man einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses vor wirksamer Bekanntmachung (Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002) zulassen, was offenbar der Ansicht der Vorinstanzen entspricht, dann müsste ein solcher Antrag infolge (noch) nicht vorliegender Rechtswirksamkeit zwangsläufig immer abgewiesen werden. Für Rechtsklarheit wäre damit freilich nicht gesorgt, hätte eine solche Entscheidung doch nur vorläufigen Charakter, weil ein solcher Beschluss nach späterer (wirksamer) Bekanntmachung und unterbliebener Anfechtung doch Rechtswirksamkeit erlangen könnte.
2.4.2. Würde dagegen ein Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist gestellt, ist dieser - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Heilung von Beschlussfassungsmängeln - unnötig, weil dann ohnehin schon nach dem geltenden Anfechtungsrecht allenfalls vorgelegene Mängel infolge ungenützten Ablaufs der Anfechtungsfrist automatisch saniert sind.
2.4.3. Dass der Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 ganz generell - unabhängig von Zweck der Sanierung bestehender Beschlussfassungsmängel - einen der Feststellungsklage des Streitverfahrens entsprechenden allgemeinen „Feststellungsantrag" ermögliche, dafür fehlt jeder gesetzliche Anhalt und die rechtsmittelwerbenden Antragsteller vermögen dafür auch keine gesetzliche Grundlage aufzuzeigen.2.4.3. Dass der Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 ganz generell - unabhängig von Zweck der Sanierung bestehender Beschlussfassungsmängel - einen der Feststellungsklage des Streitverfahrens entsprechenden allgemeinen „Feststellungsantrag" ermögliche, dafür fehlt jeder gesetzliche Anhalt und die rechtsmittelwerbenden Antragsteller vermögen dafür auch keine gesetzliche Grundlage aufzuzeigen.
2.4.4. Im konkreten Fall zeigt sich der fehlende Bedarf für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des fraglichen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft noch deutlich dadurch, dass die aus dem gefassten Beschluss abgeleitete außenwirksame Rechtsfolge der Kündigung des Verwaltungsvertrags ohnehin noch einer gesonderten Prüfung ihrer Rechtswirksamkeit nach den §§ 21, 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zugeführt werden kann und hier auch wird.2.4.4. Im konkreten Fall zeigt sich der fehlende Bedarf für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des fraglichen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft noch deutlich dadurch, dass die aus dem gefassten Beschluss abgeleitete außenwirksame Rechtsfolge der Kündigung des Verwaltungsvertrags ohnehin noch einer gesonderten Prüfung ihrer Rechtswirksamkeit nach den Paragraphen 21, 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 zugeführt werden kann und hier auch wird.
2.5. Für den ersten Antrag(steil) folgt daher im Ergebnis, dass ein - einem allgemeinen Feststellungsbegehren im Streitverfahren gleichkommendes - Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 nicht umfasst ist. Mangels Zulässigkeit eines solchen Antrags im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren war dieser nicht ab-, sondern zurückzuweisen. Ob dieser Antrag einer Behandlung im Streitverfahren zugänglich gewesen wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden (allg zur Überweisung ins Streitverfahren vgl 10 Ob 51/06g = EvBl 2007/20), weil die rechtsmittelwerbenden Antragsteller noch immer auf der Zulässigkeit eines wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens beharren (vgl RIS-Justiz RS0070463).2.5. Für den ersten Antrag(steil) folgt daher im Ergebnis, dass ein - einem allgemeinen Feststellungsbegehren im Streitverfahren gleichkommendes - Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 nicht umfasst ist. Mangels Zulässigkeit eines solchen Antrags im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren war dieser nicht ab-, sondern zurückzuweisen. Ob dieser Antrag einer Behandlung im Streitverfahren zugänglich gewesen wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden (allg zur Überweisung ins Streitverfahren vergleiche 10 Ob 51/06g = EvBl 2007/20), weil die rechtsmittelwerbenden Antragsteller noch immer auf der Zulässigkeit eines wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens beharren vergleiche RIS-Justiz RS0070463).
3. Zum Verwaltungsvertrag:
3.1. § 21 WEG 2002 regelt die Grundsätze der Auflösung und
Verlängerung des Verwaltungsvertrags. Wurde der Verwalter auf
unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die
Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder
Abrechnungsperiode kündigen (§ 21 Abs 1 WEG 2002). Wurde der
Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so
können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach
Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder
Abrechnungsperiode kündigen (§ 21 Abs 2 WEG 2002). Im Übrigen kann
der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der
Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der
Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom
Gericht aufgelöst werden (§ 21 Abs 3 WEG 2002). Die Bestellung des
Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sind gemäß § 28
Abs 1 Z 5 WEG 2002 Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der
Liegenschaft (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47,
105 [Friedl]; 5 Ob 2382/96x = immolex 1998/49, 84 = MietSlg 49/43; 5
Ob 315/03i = wobl 2003/188, 355 = immolex 2004, 45 = MietSlg 55.238;
5 Ob 277/05d = immolex 2006/102, 221 = wobl 2006/129).
3.2. Die Rechtsansicht, für die Kündigung der Verwaltung genüge eine Gestaltungserklärung der - im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung noch vorhandenen - Mehrheit der Miteigentümer, wie immer es auch zur Bildung der Artikulation dieses Mehrheitswillens gekommen sei, wurde in der Judikatur spätestens seit Schaffung besonderer Vorschriften über die Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer durch das 3.
WÄG aufgegeben (vgl 5 Ob 146/01h = ecolex 2002/67, 172 = immolex
2002/58, 113 = MietSlg 53/26; 5 Ob 261/98p = MietSlg 50.612; 5 Ob
2382/96x = immolex 1998/49, 84 = MietSlg 49/43). Die von der Mehrheit
der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher
nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG 2002
genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist (5 Ob
116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; 5 Ob
172/05p = wobl 2006/43, 121 [Call]).
3.3. Der betroffene (bisherige) Verwalter kann die
Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses auf Kündigung des
Verwaltungsvertrags mangels Parteistellung zwar nicht in einem
Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 (iVm § 24 Abs 6 WEG 2002)
geltend machen, also selbstständig feststellen lassen, sie jedoch in
einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach
§ 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage relevieren (5 Ob 116/06d = immolex
2007/25, 54 = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; vgl auch 5 Ob 172/05p mwN
= wobl 2006/43, 121 [Call]; 5 Ob 146/01h = ecolex 2002/67, 172 =
immolex 2002/58, 113 = MietSlg 53/26; 5 Ob 261/98p = MietSlg 50.612;
RIS-Justiz RS0110769).
3.4. Über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des
Verwaltungsvertrags ist nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 im
Außerstreitverfahren zu entscheiden. Parteistellung im Verfahren nach
§ 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 haben alle Mit- und Wohnungseigentümer sowie
der Verwalter (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = ecolex 2007/47,
105 [Friedl]; vgl 5 Ob 98/01z = wobl 2001/211, 359 [Call] = bbl
2002/12, 28 = immolex 2002/61, 116 [Kletecka] = MietSlg 53/28;
RIS-Justiz RS0083135).
4. Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags:
4.1. Der hier von den antragstellenden Wohnungseigentümerin geltend gemachte zweite Antrag(steil) stellt einen solchen auf Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags im Sinn des § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 dar. Das Erstgericht hat diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass schon der Beschluss der Eigentümergemeinschaft (noch) nicht rechtswirksam sei und daher auch die vorgenommene Kündigung nicht trage. Das Rekursgericht hat die Bestätigung der Antragsabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Legitimation zur Antragstellung im Verfahren auf Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags (§§ 52 Abs 1 Z 8, 24 Abs 6 WEG 2002) nur der Eigentümergemeinschaft und dem (bisherigen) Verwalter, nicht aber einzelnen Wohnungseigentümern zukomme.4.1. Der hier von den antragstellenden Wohnungseigentümerin geltend gemachte zweite Antrag(steil) stellt einen solchen auf Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 dar. Das Erstgericht hat diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass schon der Beschluss der Eigentümergemeinschaft (noch) nicht rechtswirksam sei und daher auch die vorgenommene Kündigung nicht trage. Das Rekursgericht hat die Bestätigung der Antragsabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Legitimation zur Antragstellung im Verfahren auf Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags (Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 8, 24, Absatz 6, WEG 2002) nur der Eigentümergemeinschaft und dem (bisherigen) Verwalter, nicht aber einzelnen Wohnungseigentümern zukomme.
4.2. Zur - von der Parteistellung zu unterscheidenden (dazu oben 3.4.) - Antragslegitimation im Verfahren auf Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags (§§ 52 Abs 1 Z 8, 24 Abs 6 WEG 2002) wird in der Lehre der - hier auch vom Rekursgericht eingenommene - Standpunkt vertreten, dass diese nur der Eigentümergemeinschaft und dem (bisherigen) Verwalter zukomme, weil nur diese Parteien des Verwaltungsvertrags seien (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 52 WEG 2002 Rz 29; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 428; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 21 WEG 2002 Rz 36). Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bislang noch nicht ausdrücklich Stellung genommen, doch hat der erkennende Senat in der E 5 Ob 146/01h (= ecolex 2002/67, 172 = immolex 2002/58, 113 = MietSlg 53/26) in einem, vom bisherigen Verwalter als Antragsteller eingeleiteten Verfahren nach §§ 26 Abs 1 Z 7, 18 WEG 1975 ausgesprochen, dass der Antrag nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen die den Beschluss auf Kündigung des Verwaltungsvertrags tragenden Wohnungseigentümer (unter Verfahrensbeteiligung der übrigen Wohnungseigentümer) zu richten sei (dem offenbar folgend Friedl in der Glosse zu 5 Ob 116/06d = ecolex 2007/47, 105).4.2. Zur - von der Parteistellung zu unterscheidenden (dazu oben 3.4.) - Antragslegitimation im Verfahren auf Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags (Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 8, 24, Absatz 6, WEG 2002) wird in der Lehre der - hier auch vom Rekursgericht eingenommene - Standpunkt vertreten, dass diese nur der Eigentümergemeinschaft und dem (bisherigen) Verwalter zukomme, weil nur diese Parteien des Verwaltungsvertrags seien (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 52, WEG 2002 Rz 29; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 428; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 21, WEG 2002 Rz 36). Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bislang noch nicht ausdrücklich Stellung genommen, doch hat der erkennende Senat in der E 5 Ob 146/01h (= ecolex 2002/67, 172 = immolex 2002/58, 113 = MietSlg 53/26) in einem, vom bisherigen Verwalter als Antragsteller eingeleiteten Verfahren nach Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 7, 18, WEG 1975 ausgesprochen, dass der Antrag nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen die den Beschluss auf Kündigung des Verwaltungsvertrags tragenden Wohnungseigentümer (unter Verfahrensbeteiligung der übrigen Wohnungseigentümer) zu richten sei (dem offenbar folgend Friedl in der Glosse zu 5 Ob 116/06d = ecolex 2007/47, 105).
4.3. Nun trifft es zwar zu, dass nur die Eigentümergemeinschaft und der (bisherige) Verwalter Parteien des Verwaltungsvertrags sind, doch schließt dies nicht zwangsläufig einen gerechtfertigten Bedarf nach einer Antragslegitimation eines oder einzelner Wohnungseigentümer aus. Wenn etwa der Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags rechtswirksam zustandegekommen ist, aufgrund eines späteren Meinungswechsels aber keine Mehrheit mehr zum gefassten Beschluss, folglich auch nicht zu einem Antrag nach §§ 52 Abs 1 Z 8, 24 Abs 6 WEG 2002 steht und der bisherige Verwalter den Beschluss nicht anerkennt, würde die Umsetzung des rechtswirksam gefassten Beschlusses - ohne abweichende neuerliche Willensbildung der Eigentümergemeinschaft - auf Schwierigkeiten stoßen. Gerade in einem Fall, in dem später, also nach Beschlussfassung eine Mehrheit der Wohnungseigentümer für einen namens der Eigentümergemeinschaft zu erhebenden Antrag nach §§ 52 Abs 1 Z 8, 24 Abs 6 WEG 2002 fehlt, wie dies hier nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten der Fall sein soll, muss daher auch einzelnen Wohnungseigentümern die Legitimation für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Verwaltungsvertrags zukommen. Für den zweiten Antrag(steil) ist daher den Antragstellern - abgesehen vom Erstantragsteller - Antragslegitimation zuzugestehen.4.3. Nun trifft es zwar zu, dass nur die Eigentümergemeinschaft und der (bisherige) Verwalter Parteien des Verwaltungsvertrags sind, doch schließt dies nicht zwangsläufig einen gerechtfertigten Bedarf nach einer Antragslegitimation eines oder einzelner Wohnungseigentümer aus. Wenn etwa der Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags rechtswirksam zustandegekommen ist, aufgrund eines späteren Meinungswechsels aber keine Mehrheit mehr zum gefassten Beschluss, folglich auch nicht zu einem Antrag nach Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 8, 24, Absatz 6, WEG 2002 steht und der bisherige Verwalter den Beschluss nicht anerkennt, würde die Umsetzung des rechtswirksam gefassten Beschlusses - ohne abweichende neuerliche Willensbildung der Eigentümergemeinschaft - auf Schwierigkeiten stoßen. Gerade in einem Fall, in dem später, also nach Beschlussfassung eine Mehrheit der Wohnungseigentümer für einen namens der Eigentümergemeinschaft zu erhebenden Antrag nach Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 8, 24, Absatz 6, WEG 2002 fehlt, wie dies hier nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten der Fall sein soll, muss daher auch einzelnen Wohnungseigentümern die Legitimation für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Verwaltungsvertrags zukommen. Für den zweiten Antrag(steil) ist daher den Antragstellern - abgesehen vom Erstantragsteller - Antragslegitimation zuzugestehen.
4.4. Infolge Bejahung der Antragslegitimation der Wohnungseigentümer ist daher die von den Antragsgegnern bestrittene Rechtswirksamkeit des auf die Kündigung des Verwaltungsvertrags gerichteten Beschlusses der Eigentümergemeinschaft als Vorfrage zu prüfen (s 3.3.). Der
erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang in der E 5 Ob 172/05p (=
wobl 2006/43, 121 [Call] = MietSlg 57.484) sinngemäß ausgesprochen,
dass dem Verwalter im Verfahren nach §§ 52 Abs 1 Z 8, 24 Abs 6 WEG 2002 ein Recht zur formalen Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft fehle und sich dessen Einwände bei einem einstimmig gefassten Beschluss nicht allein auf Fragen der Bekanntgabe des Beschlusses nach § 24 Abs 5 WEG 2002 stützen könnten, sondern sein Anfechtungsbegehren die Wirksamkeit der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer betreffen müsse.dass dem Verwalter im Verfahren nach Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 8, 24, Absatz 6, WEG 2002 ein Recht zur formalen Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft fehle und sich dessen Einwände bei einem einstimmig gefassten Beschluss nicht allein auf Fragen der Bekanntgabe des Beschlusses nach Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002 stützen könnten, sondern sein Anfechtungsbegehren die Wirksamkeit der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer betreffen müsse.
4.5. Im vorliegenden Fall ist der Beschluss auf Kündigung des
Verwaltungsvertrags im Rahmen eines sogenannten - grundsätzlich (auch
für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags)
zulässigen (s 1.1.) - Umlaufbeschlusses in Form einer
Unterschriftenliste gefasst worden. Bei einem solchen schriftlichen
Umlaufbeschluss ist - wie schon oben zu 1.2. dargestellt - die
Entscheidung aber erst dann zustandegekommen, wenn auch dem letzten
Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz
RS0108769), und eine Bindung der Teilnehmer an ihre
Abstimmungserklärung tritt erst dann, wenn sie allen anderen am
Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist (5 Ob 64/00y = wobl
2001/10, 16 [Call] = MietSlg 52/26; vgl RIS-Justiz RS0106052). Bis zu
diesem Zeitpunkt kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen.
4.6. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist hier den Wohnungseigentümern das genaue Abstimmungsergebnis jedenfalls nicht bekannt gegeben worden, sodass ein (späterer) Widerruf erteilter Zustimmung zulässig und beachtlich war. Die Unterschriftenliste unterfertigten Wohnungseigentümer mit 73,45 % der Eigentumsanteile. In weiterer Folge haben Wohnungseigentümer mit Anteilen von 19,21 %, 4,23 % und 2,54 % ihre Zustimmung - zulässig und beachtlich - wieder zurückgezogen, sodass letztlich keine Mehrheit für die Kündigung der Verwaltungsvertrags vorlag.
4.7. Für den zweiten Antrag(steil) folgt im Ergebnis, dass die Kündigung des Verwaltungsvertrags infolge fehlender Mehrheit bei der zugrunde liegenden Beschlussfassung unwirksam war. Die Abweisung des von den Wohnungseigentümern gestellten zweiten Antrags (Antragsteils) erfolgt daher - im Ergebnis - zu Recht.
5. Zusammenfassung:
Der von Erst- und Zweitantragsteller sowie von der Drittantragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Für den ersten Teil des Antrags betreffend das Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft gerichtet auf Kündigung des Verwaltungsvertrags bietet der Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 keine Grundlage, was in Form einer Maßgabebestätigung zur Antragszurückweisung führen muss. Der zweite Teil des Antrags betreffend die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags ist materiell nicht berechtigt, weil dafür kein wirksamer Mehrheitsbeschluss vorliegt.Der von Erst- und Zweitantragsteller sowie von der Drittantragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Für den ersten Teil des Antrags betreffend das Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft gerichtet auf Kündigung des Verwaltungsvertrags bietet der Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 keine Grundlage, was in Form einer Maßgabebestätigung zur Antragszurückweisung führen muss. Der zweite Teil des Antrags betreffend die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags ist materiell nicht berechtigt, weil dafür kein wirksamer Mehrheitsbeschluss vorliegt.