Rechtssatz RS0110769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110769
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Rechtssatz
Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). Die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG sind die Vorschriften des Paragraph 13 b, WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). Die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 261/98p
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 261/98p
- 5 Ob 37/01d
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 37/01d
Vgl auch; nur: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt gegen zwingendes Recht. (T2)
- 5 Ob 146/01h
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 146/01h
Auch; nur T1; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren. (T3)
- 5 Ob 172/05p
Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 172/05p
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T4); Beisatz: Hier: §§ 21 und 24 WEG 2002. (T5)
- 5 Ob 18/07v
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 5 Ob 164/07i
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die von der Mehrheit der Mit-und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T6)
- 5 Ob 268/08k
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 268/08k
Auch; Beis wie T6
- 5 Ob 57/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 57/09g
Vgl; Beisatz: Die allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. (T7)
- 5 Ob 76/09a
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 76/09a
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T8); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T9); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS0118450. (T10); Beisatz: Der Feststellungsantrag nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG ist nicht fristgebunden. (T11)
- 5 Ob 238/09z
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 238/09z
Vgl auch; Beisatz: Einem einzelnen Miteigentümer steht - abgesehen von einer gerichtlichen Auflösung wegen grober Pflichtenverletzung nach § 21 Abs 3 WEG - kein Kündigungsrecht zu, auch wenn er über eine qualifizierte Anteilsmehrheit verfügt. (T12)
- 5 Ob 178/10b
Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 178/10b
Vgl; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T13)
- 5 Ob 179/11a
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 179/11a
Auch; Beis auch wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Im Falle der Kündigung des Verwaltervertrags müssen die Vorschriften über die Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingehalten werden. Die von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam, wenn ihre Beschlussfassung den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügt. (T14)
- 5 Ob 169/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2025 5 Ob 169/24z
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110769
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00261_98P0000_002