Diese Entscheidung entspricht - vor allem durch ihren Bezug auf § 18 WEG - der eindeutigen Rechtslage. Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten, sich vorwiegend auf die Judikatur zu § 24 Abs 1 WEG stützenden Argumente sind nicht stichhältig.Diese Entscheidung entspricht - vor allem durch ihren Bezug auf Paragraph 18, WEG - der eindeutigen Rechtslage. Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten, sich vorwiegend auf die Judikatur zu Paragraph 24, Absatz eins, WEG stützenden Argumente sind nicht stichhältig.
§ 18 Abs 1 WEG legt unabdingbar fest, dass ein Verwalter von der Mehrheit der Miteigentümer gekündigt werden kann. Damit ist unzweifelhaft die Mehrheit der als Grundbuchskörper definierten Liegenschaft (MietSlg 33/9) gemeint, die auch die Grenzen für die gesetzliche Verwaltungseinheit bestimmt (WoBl 1994, 225/65 mit Anm von Call). An der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen kann sich nach § 13a Abs 1 WEG jeder Miteigentümer, nicht aber ein Außenstehender. Dass die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Verwalters zur Verwaltung der Liegenschaft gehört, ist in § 14 Abs 1 Z 5 WEG sogar ausdrücklich festgelegt. Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung bzw Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt somit gegen zwingendes Recht.Paragraph 18, Absatz eins, WEG legt unabdingbar fest, dass ein Verwalter von der Mehrheit der Miteigentümer gekündigt werden kann. Damit ist unzweifelhaft die Mehrheit der als Grundbuchskörper definierten Liegenschaft (MietSlg 33/9) gemeint, die auch die Grenzen für die gesetzliche Verwaltungseinheit bestimmt (WoBl 1994, 225/65 mit Anmerkung von Call). An der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen kann sich nach Paragraph 13 a, Absatz eins, WEG jeder Miteigentümer, nicht aber ein Außenstehender. Dass die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Verwalters zur Verwaltung der Liegenschaft gehört, ist in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG sogar ausdrücklich festgelegt. Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung bzw Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt somit gegen zwingendes Recht.
Die im Revisionsrekurs sonst noch gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters ins Treffen geführten Argumente (angebliche Fehler bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung) wurden bereits vom Rekursgericht als unzulässige Neuerung erkannt, wovon mangels diesbezüglicher Rüge auch der Oberste Gerichtshof auszugehen hat. Der gekündigte Verwalter (umso weniger ein Außenstehender) kann sich im Übrigen nicht auf die Verletzung von Anhörungsrechten der Mit- und Wohnungseigentümer berufen (JBl 1978, 95).
Der Revisionsrekurs erwies sich somit als unzulässig (§ 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO); auf Fragen der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des "Nebenintervenienten" in dem zunächst als Klage eingeleiteten und dann gemäß § 26 Abs 1 Z 5 WEG fortgesetzten Verfahren (dazu 5 Ob 64/99v = EWr II/26/34 = immolex 1999, 277/154) ist nicht weiter einzugehen.Der Revisionsrekurs erwies sich somit als unzulässig (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO); auf Fragen der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des "Nebenintervenienten" in dem zunächst als Klage eingeleiteten und dann gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG fortgesetzten Verfahren (dazu 5 Ob 64/99v = EWr II/26/34 = immolex 1999, 277/154) ist nicht weiter einzugehen.