Eine erhebliche Rechtsfrage zeigen die Revisionsrekurswerber mit diesen Ausführungen nicht auf:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Revisionsrekurswerber zwar die Rechtsfrage, ob allein der Anschlag eines Beschlussentwurfs im Hause ausreiche, um dem einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Beteiligung im Umlaufbeschlussverfahren zu gewährleisten, für rechtserheblich halten; der verneinenden Rechtsansicht des Rekursgerichts setzen die Revisionsrekurswerber aber keine substanziellen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugänglichen Argumente entgegen. Auch gegen den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichts, wonach die Verständigung von der Beschlussfassung den Anforderungen der §§ 25 Abs 2, 24 Abs 5 WEG 2002 zu entsprechen habe, tragen die Revisionsrekurswerber keine Gründe vor; vielmehr setzen sie sich selbst mit dem Normzweck des § 24 Abs 5 WEG 2002 auseinander. Von diesen selbstständigen und inhaltlich unbekämpften Teilen der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts ist daher folgend auszugehen:1. Vorauszuschicken ist, dass die Revisionsrekurswerber zwar die Rechtsfrage, ob allein der Anschlag eines Beschlussentwurfs im Hause ausreiche, um dem einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Beteiligung im Umlaufbeschlussverfahren zu gewährleisten, für rechtserheblich halten; der verneinenden Rechtsansicht des Rekursgerichts setzen die Revisionsrekurswerber aber keine substanziellen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugänglichen Argumente entgegen. Auch gegen den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichts, wonach die Verständigung von der Beschlussfassung den Anforderungen der Paragraphen 25, Absatz 2, 24, Absatz 5, WEG 2002 zu entsprechen habe, tragen die Revisionsrekurswerber keine Gründe vor; vielmehr setzen sie sich selbst mit dem Normzweck des Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002 auseinander. Von diesen selbstständigen und inhaltlich unbekämpften Teilen der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts ist daher folgend auszugehen:
2. Ein - auch hier initiierter - schriftlicher Umlaufbeschluss kommt nach ständiger Rechtsprechung erst dann rechtswirksam zustande, wenn auch dem letzten Mit- und Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769 [T1 und T3]). Steht nicht fest, dass alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, kann nicht von einem rechtswirksamen Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ausgegangen werden (5 Ob 27/08v = wobl 2008/101, 296 [Call] = immolex 2008/119, 279). Diese allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den - hier vorliegenden - Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags (vgl 5 Ob 18/07v = immolex 2008/5, 17; 5 Ob 93/08z = immolex 2009/46, 118 [Maier-Hülle]; 5 Ob 100/08d = wobl 2008/131, 363 [Call] = immolex 2008/106, 248 [Prader]).2. Ein - auch hier initiierter - schriftlicher Umlaufbeschluss kommt nach ständiger Rechtsprechung erst dann rechtswirksam zustande, wenn auch dem letzten Mit- und Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769 [T1 und T3]). Steht nicht fest, dass alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, kann nicht von einem rechtswirksamen Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ausgegangen werden (5 Ob 27/08v = wobl 2008/101, 296 [Call] = immolex 2008/119, 279). Diese allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den - hier vorliegenden - Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags vergleiche 5, Ob 18/07v = immolex 2008/5, 17; 5 Ob 93/08z = immolex 2009/46, 118 [Maier-Hülle]; 5 Ob 100/08d = wobl 2008/131, 363 [Call] = immolex 2008/106, 248 [Prader]).
3. Nach inzwischen ebenfalls bereits gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat (RIS-Justiz RS0108768; 5 Ob 93/08z = immolex 2009/46, 118 [Maier-Hülle]; 5 Ob 164/07i = immolex 2008/81, 186 = wobl 2008/72, 223 [Call]).
4. Die Revisionsrekurswerber berufen sich auf 5 Ob 249/03h und die (ua) dort vertretene Ansicht des erkennenden Senats, dass für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung nicht unbedingt deren (effektiver) Zugang beim Wohnungseigentümer erforderlich sei (ebenso [ua] 5 Ob 249/03h = MietSlg 55.524 = immolex 2005/7, 24; 5 Ob 164/07i = immolex 2008/81, 186 = wobl 2008/72, 223 [Call]; 5 Ob 93/08z = immolex 2009/46, 118 [Maier-Hülle]); dies setzt allerdings, woran es hier aber gerade fehlt, die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h = MietSlg 55.524 = immolex 2005/7, 24).
Die von den Revisionsrekurswerbern ebenfalls bezogene Entscheidung 5 Ob 196/05t (= MietSlg 58.431), in der die Verständigung des - schlichten - Miteigentümers unter einer ZMA-Auskunft für sachgerecht erkannt wurde, ist deshalb nicht einschlägig, weil ja der - schlichte - Miteigentümer, wie in besagter Entscheidung hervorgehoben, gerade über kein „Wohnungseigentumsobjekt" verfügt, an welches zugestellt werden könnte.
Dass hier eine Situation vorgelegen hätte, in der eine gesetzmäßige Verständigung der Antragstellerin deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil der Verwalter die Bekanntgabe ihrer Anschrift verweigert habe, steht schon in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, sodass eine neuerliche Auseinandersetzung mit den in 5 Ob 196/05t (= MietSlg 58.431) behandelten Rechtsfragen nicht erforderlich ist.
Die Revisionsrekurswerber zeigen damit insgesamt keine Gründe auf, die die unterbliebene Verständigung der Antragstellerin unter einer anderen Anschrift als jener ihres Wohnungseigentumsobjekts rechtfertigen könnten. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) unzulässig und zurückzuweisen.Die Revisionsrekurswerber zeigen damit insgesamt keine Gründe auf, die die unterbliebene Verständigung der Antragstellerin unter einer anderen Anschrift als jener ihres Wohnungseigentumsobjekts rechtfertigen könnten. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) unzulässig und zurückzuweisen.