- 5 Ob 2382/96x
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
- 5 Ob 249/03h
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 249/03h
nur: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich. (T1)
Beisatz: Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung. (T2)
- 5 Ob 315/03i
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
nur: Aus der Bestimmung des § 13 b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3)
Beisatz: Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4)
- 5 Ob 154/05s
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 154/05s
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 25 Abs 2 WEG 2002. (T5)
- 5 Ob 18/07v
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
Vgl auch
- 5 Ob 164/07i
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
- 5 Ob 100/08d
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v). (T6)
- 5 Ob 186/08a
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
Vgl; Beis wie T6 nur: Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich zulässig. (T7)
Beisatz: Hier: Umlaufbeschluss in Form einer Stellungnahme zu einer jedem Wohnungseigentümer übersandten Abstimmungsbeilage. (T8)
- 5 Ob 93/08z
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/127
- 5 Ob 57/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 57/09g
Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. (T9)
Beisatz: Das Absehen vom Erfordernis eines (effektiven) Zugangs beim Wohnungseigentümer für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung setzt die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h). (T10)
Bem: Hier: Verständigung an eine im Grundbuch und auch im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht an die tatsächliche Wohnanschrift. (T11)
- 5 Ob 231/09w
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
- 5 Ob 85/11b
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10
- 5 Ob 57/11k
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k
Auch; nur ähnlich T3; Beis auch wie T6; Beis auch T7
- 5 Ob 141/12i
Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 141/12i
Vgl auch
- 5 Ob 238/12d
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 238/12d
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl Beis wie T10
- 5 Ob 191/13v
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung sind zulässig. Ebenso eine Kombination solcher Beschlussformen. (T12)
Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T13)
- 5 Ob 74/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 74/14i
Vgl aber; Beisatz: § 24 Abs 5 WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig. (T14)
- 5 Ob 189/14a
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 189/14a
Vgl auch
- 5 Ob 29/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/25