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Entscheidung 5 Ob 57/11k×

Entscheidung 5 Ob 57/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0106052 Rechtssatz 29.10.1996Zivilrecht
Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Wohnungseigentümer bei einer im Umlaufverfahren (hier: "Unterschriftensammeln") durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Bindung an das …
RS0108768 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Aus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Woh …
RS0108769 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfo …
RS0127573 Rechtssatz 13.12.2011Zivilrecht
Das sich aus der Abrechnung nach § 34 WEG ergebende Guthaben begründet eine Forderung des Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft, allerdings nach der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs 4 WEG nicht unmittelbar auf Rückzahlung eines Vorschusses …
RS0127574 Rechtssatz 13.12.2011Zivilrecht
Im Rahmen des § 34 Abs 4 WEG können mit einfacher Mehrheit zunächst Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden, die lediglich festlegen, wann und auf welche (andere, vom Gesetz abweichende) Weise Überschüsse den (einzelnen) berechtigten Wohnungseigentümern zuk …
RS0127575 Rechtssatz 13.12.2011Zivilrecht
Ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, der eine endgültige Verfügung über die Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Überschüssen dahin trifft, dass diese der Rücklage, damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (§ 31 Abs 2 WEG), zuge …
RS0127576 Rechtssatz 13.12.2011Zivilrecht
Im Verfahren auf Beseitigung eines Mehrheitsbeschlusses führt das passive Verhalten der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer nach Billigkeitserwägungen zu deren Kostenersatzpflicht.