Rechtssatz RS0127575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127575
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Rechtssatz
Ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, der eine endgültige Verfügung über die Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Überschüssen dahin trifft, dass diese der Rücklage, damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (§ 31 Abs 2 WEG), zugeführt werden, und zwar auch für alle Zukunft und ohne Klärung des Umfangs und der künftigen Behandlung gegebenenfalls bislang und in Zukunft nicht hereingebrachter beziehungsweise uneinbringlicher Betriebskostenbeiträge sowie ohne Klärung der Frage der Einbringlichkeit, ist eine derart weitgehende Disposition über bestehende und auch zukünftige Überschüsse der Wohnungseigentümer im Sinne der Überlassung der entsprechenden Beträge an einen anderen Rechtsträger, die jedenfalls nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nicht zulässig.Ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, der eine endgültige Verfügung über die Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Überschüssen dahin trifft, dass diese der Rücklage, damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 31, Absatz 2, WEG), zugeführt werden, und zwar auch für alle Zukunft und ohne Klärung des Umfangs und der künftigen Behandlung gegebenenfalls bislang und in Zukunft nicht hereingebrachter beziehungsweise uneinbringlicher Betriebskostenbeiträge sowie ohne Klärung der Frage der Einbringlichkeit, ist eine derart weitgehende Disposition über bestehende und auch zukünftige Überschüsse der Wohnungseigentümer im Sinne der Überlassung der entsprechenden Beträge an einen anderen Rechtsträger, die jedenfalls nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127575
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111213_OGH0002_0050OB00057_11K0000_003