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Rechtssatz RS0127575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127575

Geschäftszahl

5Ob57/11k

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Rechtssatz

Ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, der eine endgültige Verfügung über die Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Überschüssen dahin trifft, dass diese der Rücklage, damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 31, Absatz 2, WEG), zugeführt werden, und zwar auch für alle Zukunft und ohne Klärung des Umfangs und der künftigen Behandlung gegebenenfalls bislang und in Zukunft nicht hereingebrachter beziehungsweise uneinbringlicher Betriebskostenbeiträge sowie ohne Klärung der Frage der Einbringlichkeit, ist eine derart weitgehende Disposition über bestehende und auch zukünftige Überschüsse der Wohnungseigentümer im Sinne der Überlassung der entsprechenden Beträge an einen anderen Rechtsträger, die jedenfalls nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127575

Im RIS seit

07.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20111213_OGH0002_0050OB00057_11K0000_003