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Rechtssatz RS0127574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127574

Geschäftszahl

5Ob57/11k

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Rechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 34, Absatz 4, WEG können mit einfacher Mehrheit zunächst Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden, die lediglich festlegen, wann und auf welche (andere, vom Gesetz abweichende) Weise Überschüsse den (einzelnen) berechtigten Wohnungseigentümern zukommen sollen, wie diese also den Wohnungseigentümern etwa durch Rückzahlung oder Verrechnung mit diese treffenden, fälligen anderen Zahlungspflichten (gegenüber der Eigentümergemeinschaft) gutgebracht werden. Darüber hinausgehende Verfügungen über die aus Überschüssen resultierenden Ansprüche der Wohnungseigentümer bedürfen dagegen in der Regel einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127574

Im RIS seit

07.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20111213_OGH0002_0050OB00057_11K0000_002