Rechtssatz RS0127573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127573
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Rechtssatz
Das sich aus der Abrechnung nach § 34 WEG ergebende Guthaben begründet eine Forderung des Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft, allerdings nach der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs 4 WEG nicht unmittelbar auf Rückzahlung eines Vorschusses iSd § 1435 ABGB, sondern auf Anrechnung auf die künftigen (laufenden) Vorauszahlungen.Das sich aus der Abrechnung nach Paragraph 34, WEG ergebende Guthaben begründet eine Forderung des Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft, allerdings nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, WEG nicht unmittelbar auf Rückzahlung eines Vorschusses iSd Paragraph 1435, ABGB, sondern auf Anrechnung auf die künftigen (laufenden) Vorauszahlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127573
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111213_OGH0002_0050OB00057_11K0000_001