Dazu ist folgendes klarzustellen:
Seit der Neugestaltung der Vorschriften über die gemeinschaftliche Willensbildung von Wohnungseigentümern durch das 3. WÄG genügt für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses nicht mehr eine, wie immer auch zustandegekommene Entscheidung der Mehrheit der Mit- oder Wohnungseigentümer, sondern ist nunmehr allen - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769; zuletzt 5 Ob 18/07v; 5 Ob 164/07i).
Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v).Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt vergleiche ausführlich 5 Ob 18/07v).
Bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungserklärungen allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist, kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Es ist daher die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen (RIS-Justiz RS0108769; 5 Ob 118/02t = wobl 2004/39, 150 [Vonkilch]).
Diesen Voraussetzungen wurde in dem der Entscheidung 5 Ob 118/02t zugrundeliegenden Fall deshalb nicht entsprochen, weil die Minderheit der Mit- und Wohnungseigentümer dort bereits mit dem Ergebnis einer Abstimmung (der Mehrheitseigentümer) konfrontiert wurde und nur noch die Möglichkeit geboten wurde, ebenfalls zuzustimmen. Nur in diesem Zusammenhang ist zu verstehen, dass das fehlende Angebot, mit „nein" zu stimmen, und die unterlassene Bekanntmachung des Beschlusses dem rechtswirksamen Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses entgegenstanden.
Dieser Fall ist nicht mit dem gegenständlichen gleichzusetzen, wo ein Umlaufbeschluss von einer Mehrheit initiiert wurde und die Mit- und Wohnungseigentümer, denen dieser Beschlussentwurf zuging, ohne weiteres durch einen Beisatz wie etwa „bin nicht einverstanden" eine Abstimmungserklärung hätten abgeben können.
Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage davon ausging, den in § 24 WEG normierten Grundsätzen der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft sei hier ausreichend entsprochen worden, um einen wirksamen Beschluss zustande kommen zu lassen, liegt darin jedenfalls keine Rechtsansicht, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. In Anbetracht dessen, dass der Entscheidung 5 Ob 118/02t (= wobl 2004/39) ein im Wesentlichen anderer Sachverhalt zugrunde lag, trifft es auch nicht zu, dass mit der Entscheidung gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen worden wäre.Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage davon ausging, den in Paragraph 24, WEG normierten Grundsätzen der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft sei hier ausreichend entsprochen worden, um einen wirksamen Beschluss zustande kommen zu lassen, liegt darin jedenfalls keine Rechtsansicht, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. In Anbetracht dessen, dass der Entscheidung 5 Ob 118/02t (= wobl 2004/39) ein im Wesentlichen anderer Sachverhalt zugrunde lag, trifft es auch nicht zu, dass mit der Entscheidung gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen worden wäre.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.