Rechtssatz RS0082922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082922
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob man der in MietSlg 29512 angedeuteten Auslegung folgt oder ob man auch für den Fall der Kündigung des Verwalters durch die Mehrheit einen nach den allgemeinen Grundsätzen gefassten Mehrheitsbeschluss verlangt, also einen solchen, der erst gefasst wurde, nachdem die Minderheit zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme hatte, wenn diejenigen Miteigentümer, welche die Kündigung des Verwalters anstrebten, einen diesbezüglichen Anschlag im Haus machten und die anderen Miteigentümer, die ihr Vorhaben billigten, um Unterschrift ersuchten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1029/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1029/92
Veröff: WoBl 1991,78
- 5 Ob 2306/96w
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2306/96w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anschlag in den Schaukästen der einzelnen Stiegenhäuser zur Abberufung eines gemeinsamen Verwalters (vgl. auch 5 Ob 1086/92). (T1); Beisatz: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T2)
- 5 Ob 2382/96x
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
Vgl aber; Beisatz: Die in der MietSlg 29.512 vertretene Ansicht, die sich auf den Wortlaut des § 18 WEG stützt, wonach "die Mehrheit" kündigen könne, wird nicht aufrecht erhalten. (T3)
- 5 Ob 261/98p
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 261/98p
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung MietSlg 29.512 ist überholt. (T4); Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T5)
- 5 Ob 118/02t
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 118/02t
Vgl aber; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Es ist allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu gegeben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T6)
- 5 Ob 100/08d
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 113/08s
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 113/08s
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 133/09h
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Der Mehrheit der Wohnungseigentümer fehlt es an der Möglichkeit, Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator“), wenn er nicht zum Verwalter bestellt wurde. (T7)
- 5 Ob 85/11b
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082922
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01029_9200000_001