Begründung:
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft mit den Häusern Graz, U*****. Mit ihrem Anteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 12 im Haus Nr ***** verbunden. Die Antragsgegnerin war Verwalterin der Liegenschaft.
Mit der insoweit in das Außerstreitverfahren überwiesene Klage begehrte die Antragstellerin die Feststellung, daß der Hausverwaltervertrag mit der Antragsgegnerin über den 31.12.1992 hinaus nicht fortbestehe, in eventu die Feststellung, daß das Vollmachtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und den Miteigentümern der Häuser U***** nicht mehr bestehe. Sie begründete diesen Antrag damit, daß der Hausverwaltervertrag zum Jahresende 1992 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gekündigt worden sei, sodaß per 31.12.1992 der Vertrag geendet habe. Die Antragsgegnerin habe dann Einfluß auf einzelne Wohnungseigentümer genommen, die nach Ausspruch der Kündigung erklärt hätten, die Zustimmung zur Kündigung zurückzuziehen. Die Antragsgegnerin behaupte deshalb zu Unrecht, es liege keine Mehrheit für die Kündigung vor, weshalb diese nicht wirksam sei. Die Antragsgegnerin maße sich Verwaltungshandlungen an, sodaß die Antragstellerin berechtigt sei, solche rechtswidrige Handlungen abzuwehren, zumal die Antragsgegnerin nicht mit der Mehrheit als Hausverwalterin wieder bestellt worden sei. In der Folge beantragte die Antragstellerin noch (ON 6), die "Feststellung der ordentlichen Kündigung zu veranlassen" und gleichzeitig die Verwaltung durch die Verwaltung Schauersberg Immobilien, 8010 Graz, Schießstattgasse 3, zu ersetzen.
Die Antragsgegnerin wende ein, daß eine ordnungsgemäße Kündigung nicht zustandegekommen sei, weil einige Wohnungseigentümer ihre anfangs erteilte Zustimmung zurückgezogen hätten, so daß eine Mehrheit für die Abwahl nicht mehr bestanden habe.
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Antragstellerin ist zu 64/5690 Anteilen Wohnungseigentümerin an der Liegenschaft U*****. Die Antragsgegnerin übt die Hausverwaltung aus. Punkt 12 des Verwaltungsvertrages normiert, daß der Vertrag am 1.1.1982 beginnt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und von beiden Teilen mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende aufgekündigt werden kann.
Da die Antragstellerin mit der Hausverwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin unzufrieden war, sammelte sie im Zeitraum 9.4.1992 bis 24.9.1992 Unterschriften für eine Kündigung der Antragsgegnerin. Zu diesem Zwecke legte sie Unterschriftslisten auf, welche, je nachdem, ob die einzelnen Wohnungseigentümer nur die Hausverwaltung oder auch die Haussprecher kündigen sollten, mit einem entsprechenden Text versehen wurden:
"Die nachstehenden Wohnungseigentümer kündigen hiemit die Verwaltung ohne Angaben von Gründen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 18 des WEG. Mit dieser Kündigung wird gleichzeitig die Bestellung einer neuen Verwaltung bekanntgegeben.""Die nachstehenden Wohnungseigentümer kündigen hiemit die Verwaltung ohne Angaben von Gründen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß Paragraph 18, des WEG. Mit dieser Kündigung wird gleichzeitig die Bestellung einer neuen Verwaltung bekanntgegeben."
(Beilage./A, Antragstellerin).
Allen Personen, die die Unterschrift leisteten, war daher bekannt, wofür sie unterschrieben haben. Die nicht im Haus wohnenden Eigentümer wurden von der Antragsgegnerin angschrieben, von denen im Haus wohnenden Eigentümern erreichte sie nicht alle und brachte sie daher im Schaukasten am 2.7.1992 einen Anschlag mit folgendem Wortlaut an:
"Betrifft: Einberufung einer Hausversammlung
Ich teile mit, daß laut der nun vorhandenen Unterschriften sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gegen die Haussprecher entschieden hat. Es findet daher am Donnerstag, den 9.7.1992, um 19 Uhr im Haus U***** Dachgeschoß eine Hausversammlung unter Ausschluß der Verwaltung statt, bei der die neuen Haussprecher gewählt werden..... Bezüglich der Aufkündigung der Hausverwaltung werden von mir noch weitere Unterschriften eingeholt. Jene Miteigentümer, die bis dato nicht anzutreffen waren, werden gebeten, sich mit mir in Verbindung zu setzen" (Beilage./B).
Damals verfügte die Antragstellerin noch nicht über die Mehrheit für eine Kündigung der Antragsgegnerin. Am 11.9.1992 brachte die Antragsgegnerin wiederum einen Anschlag im Schaukasten mit folgendem Wortlaut an:
"Ich gebe bekannt, daß die erforderlichen Unterschriften betreffend die Kündigung der Hausverwaltung Wiesbacher vorhanden sind. Die Namhaftmachung einer neuen Verwaltung soll daher ehestens erfolgen. Aus diesem Grund findet am Montag, dem 14.9.1992, um 19 Uhr im Haus U***** Dachgeschoß eine Hausversammlung statt, zu der jene Miteigentümer eingeladen werden, welche die Kündigung unterzeichnet haben. Die vorhin angesprochenen Miteigentümer werden ersucht, verläßlich zu erscheinen. Sollten sich weitere Miteigentümer der Mehrheit anschließen wollen, so besteht noch bis 13. diesen Monats die Möglichkeit, die Kündigung mitzuunterzeichnen" (Beilage./C).
Kein Miteigentümer, auch nicht die auswärts Wohnenden, wurden postalisch über die Hausversammlung verständigt. Bei dieser Hausversammlung am 14.9.1992 kam es zu Störungen durch jene Eigentümer, die nicht mit der Kündigung einverstanden waren. Es wurde kein neuer Verwalter bestellt. (Antragstellerin) Bei der Hausversammlung wollten drei Eigentümer, welche auf der Liste von der Antragstellerin unterschrieben hatten, die Unterschrift zurückziehen, die Antragstellerin war dazu jedoch nicht bereit.
Am 24.9.1992 schickte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die (ihrer Ansicht nach) von der Mehrheit der Wohnungseigentümer (3210/5690 Anteilen) unterzeichnete Aufkündigung. Etwa eine Woche vorher brachte sie im Schaukasten einen Anschlag mit drei in Betracht kommenden Hausverwaltungen, unter anderem die Hausverwaltung Sch*****, an.
Mit Schreiben vom 14.9. und 3.10.1992 zogen mehrere Wohnungseigentümer (243/5690 Anteile) ihre Unterschrift zurück. Zum 30.9.1993 zogen weitere Wohnungseigentümer (364/5690 Anteile) ihre Unterschrift zurück.
Es gibt keinen Mehrheitsbeschluß, mit welchem die Hausverwaltung Sch***** zum Verwalter bestellt wurde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß im Falle der Kündigung eines Verwalters zwar nicht allen Teilhabern der Gemeinschaft vor der geplanten Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse. Es genüge, daß sich eine Mehrheit finde. Der Schutz der Minderheit bestehe lediglich darin, daß gleichzeitig ein anderer Verwalter bestellt werden müsse. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei kein Hausverwalter bestellt worden. Die von der Mehrheit ausgesprochene Kündigung sei daher unwirksam.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Entgegen der früheren Meinung, daß eine Kündigung durch eine wie immer zustandegekommene Mehrheit erfolgen könne, gehe die nunmehr überwiegende Rechtsprechung davon aus, daß alle Miteigentümer in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - dazu gehöre auch gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Verwalters - von der geplanten Beschlußfassung informiert werden müßten und ihnen wenigstens Gelegenheit gegeben werden müsse, zu geplanten Verwaltungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Gemäß § 15 Abs 1 WEG könne sich jeder Miteigentümer an der Verwaltung beteiligen. Allen Wohnungseigentümern sei also eine Äußerung zu ermöglichen. Eine solche Äußerung könne aber nur bei einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Gemeinschafter abgegeben werden (vgl Niedermayr in WoBl 1993, 74 mwN).Entgegen der früheren Meinung, daß eine Kündigung durch eine wie immer zustandegekommene Mehrheit erfolgen könne, gehe die nunmehr überwiegende Rechtsprechung davon aus, daß alle Miteigentümer in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - dazu gehöre auch gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Verwalters - von der geplanten Beschlußfassung informiert werden müßten und ihnen wenigstens Gelegenheit gegeben werden müsse, zu geplanten Verwaltungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WEG könne sich jeder Miteigentümer an der Verwaltung beteiligen. Allen Wohnungseigentümern sei also eine Äußerung zu ermöglichen. Eine solche Äußerung könne aber nur bei einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Gemeinschafter abgegeben werden vergleiche Niedermayr in WoBl 1993, 74 mwN).
Die Antragstellerin habe nun - möge auch die Willensbildung im Umlaufweg zulässig sein - ihre Unterschriftenliste, mit welcher die Kündigung der Antragsgegnerin ausgesprochen werden sollte, nicht allen Miteigentümern zukommen lassen (der Anschlag vom 2.7.1992 im Schaukasten könne dies nicht ersetzen) und von der Hausversammlung vom 14.9.1992 die Miteigentümer nicht individuell verständigt, sondern diesen Termin nur im Schaukasten angeschlagen. Davon abgesehen sei in diesem Anschlag nur die Einladung jener Miteigentümer ausgesprochen worden, welche die Kündigung bereits unterzeichnet hatten.
Unter diesen Umständen sei ein wirksamer Mehrheitsbeschluß betreffend die Kündigung der Antragsgegnerin nicht zustande gekommen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen wären.Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen gewesen wären.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem aus ihrem Rekursvorbringen erschließbaren Begehren, die Entscheidungen der Vorinstanzen im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die im Kopf dieser Entscheidung unter 1. bis 3. als Beteiligte genannten Miteigentümer begehren aus ihrem Vorbringen erschließbar, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht seine, die Antragsabweisung rechtfertigende Rechtsmeinung betreffend die Form der Verständigung der Miteigentümer von einer im Umlaufweg durchzuführenden Abstimmung auf keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu stützen vermag.