Rechtssatz RS0120542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120542
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
§ 37 Abs 5 WEG 2002 gebietet, die Bestimmung des §24 Abs 5 WEG 2002 gegenüber dem schlichten Miteigentümer analog anzuwenden. Auch wenn ein schlichter Miteigentümer keine Adresse bekanntgegeben hat, ist eine individuelle Zustellung vorzunehmen. Sie kann an jede Adresse erfolgen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Zugang der Sendung erwarten lässt.Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 gebietet, die Bestimmung des §24 Absatz 5, WEG 2002 gegenüber dem schlichten Miteigentümer analog anzuwenden. Auch wenn ein schlichter Miteigentümer keine Adresse bekanntgegeben hat, ist eine individuelle Zustellung vorzunehmen. Sie kann an jede Adresse erfolgen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Zugang der Sendung erwarten lässt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 196/05t
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 196/05t
- 5 Ob 57/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 57/09g
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung 5 Ob 196/05t ist für die Verständigung eines Wohnungseigentümers nicht einschlägig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120542
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20060221_OGH0002_0050OB00196_05T0000_001