Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
§ 24 WEG regelt in Abs 1 bis Abs 4 die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft, in Abs 5 die Form der Mitteilung des Ergebnisses von Beschlüssen und in Abs 6 die mit einem Monat befristete Anfechtungsmöglichkeit durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer. Auf die Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung, die § 29 WEG regelt, muss, weil die ordentliche Verwalterkündigung nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist (vgl 5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54; 5 Ob 2382/96x = MietSlg 49/53; 5 Ob 315/03i = wobl 2003/188; 5 Ob 277/05d = wobl 2006/129; 5 Ob 18/07v ua), nicht eingegangen werden. Auch dass dem Verwalter im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer keine Parteistellung zukommt und daher auch keine Legitimation, die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen (§ 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG), entspricht ständiger Rechtsprechung (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25; 5 Ob 172/05p = wobl 2006/43; 5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26; RIS-Justiz RS0110769).Paragraph 24, WEG regelt in Absatz eins bis Absatz 4, die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft, in Absatz 5, die Form der Mitteilung des Ergebnisses von Beschlüssen und in Absatz 6, die mit einem Monat befristete Anfechtungsmöglichkeit durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer. Auf die Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung, die Paragraph 29, WEG regelt, muss, weil die ordentliche Verwalterkündigung nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist vergleiche 5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54; 5 Ob 2382/96x = MietSlg 49/53; 5 Ob 315/03i = wobl 2003/188; 5 Ob 277/05d = wobl 2006/129; 5 Ob 18/07v ua), nicht eingegangen werden. Auch dass dem Verwalter im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer keine Parteistellung zukommt und daher auch keine Legitimation, die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 6, WEG), entspricht ständiger Rechtsprechung (5 Ob 116/06d = immolex 2007/25; 5 Ob 172/05p = wobl 2006/43; 5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26; RIS-Justiz RS0110769).
Durch den Akt der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind die Interessen des Verwalters nicht unmittelbar betroffen (vgl RIS-Justiz RS0108767).Durch den Akt der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind die Interessen des Verwalters nicht unmittelbar betroffen vergleiche RIS-Justiz RS0108767).
Der Verwalter muss aber eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Auch wenn er die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren (vgl RIS-Justiz RS0110769; RS0108767 ua).Der Verwalter muss aber eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des Paragraph 24, WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Auch wenn er die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren vergleiche RIS-Justiz RS0110769; RS0108767 ua).
Dass der die Verwalterkündigung aussprechende Mehrheitsbeschluss rechtswirksam zustandekommt, setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769) und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist (vgl 5 Ob 64/00y = wobl 2001/10; RIS-Justiz RS0106052). Als Vorfrage im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG können derartige Mängel der Willensbildung beachtlich sein (vgl 5 Ob 172/05p = wobl 2006/43 [Call]).Dass der die Verwalterkündigung aussprechende Mehrheitsbeschluss rechtswirksam zustandekommt, setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RIS-Justiz RS0108769) und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist vergleiche 5 Ob 64/00y = wobl 2001/10; RIS-Justiz RS0106052). Als Vorfrage im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG können derartige Mängel der Willensbildung beachtlich sein vergleiche 5 Ob 172/05p = wobl 2006/43 [Call]).
Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist aber jedenfalls dann rechtswirksam, wenn seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber seine fristgerechte Anfechtung (durch die Mit- und Wohnungseigentümer) überhaupt unterbleibt (5 Ob 69/04i; 5 Ob 265/04p; 5 Ob 277/05d; 5 Ob 105/07p ua). Der Mehrheitsbeschluss ist also bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig bestandkräftig (5 Ob 69/04i; 5 Ob 277/05h; 5 Ob 105/07p; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 98 f zu § 24 WEG). Dadurch sind auch allfällige Mängel der Beschlussfassung saniert (RIS-Justiz RS0109645 [T3]; 5 Ob 265/04p; 5 Ob 277/05d; 5 Ob 105/07p; E. M. Hausmann aaO Rz 9 zu § 21 WEG).Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist aber jedenfalls dann rechtswirksam, wenn seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber seine fristgerechte Anfechtung (durch die Mit- und Wohnungseigentümer) überhaupt unterbleibt (5 Ob 69/04i; 5 Ob 265/04p; 5 Ob 277/05d; 5 Ob 105/07p ua). Der Mehrheitsbeschluss ist also bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig bestandkräftig (5 Ob 69/04i; 5 Ob 277/05h; 5 Ob 105/07p; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 98 f zu Paragraph 24, WEG). Dadurch sind auch allfällige Mängel der Beschlussfassung saniert (RIS-Justiz RS0109645 [T3]; 5 Ob 265/04p; 5 Ob 277/05d; 5 Ob 105/07p; E. M. Hausmann aaO Rz 9 zu Paragraph 21, WEG).
Wirft daher der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind (5 Ob 261/98p). Lag hingegen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an den Verwalter kein wirksamer Mehrheitsbeschluss, also keine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung der Gemeinschaft vor und wurde sie auch nicht fristgerecht im Sinn des § 24 Abs 6 WEG saniert, wäre der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Antrag des Verwalters berechtigt.Wirft daher der Verwalter im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind (5 Ob 261/98p). Lag hingegen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an den Verwalter kein wirksamer Mehrheitsbeschluss, also keine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung der Gemeinschaft vor und wurde sie auch nicht fristgerecht im Sinn des Paragraph 24, Absatz 6, WEG saniert, wäre der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Antrag des Verwalters berechtigt.
Die von den Revisionsrekurswerbern angesprochene Gefahr einer „Konterkarierung" des § 24 Abs 6 WEG bei fehlender Fristgebundenheit eines Feststellungsantrags nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG besteht daher nicht.Die von den Revisionsrekurswerbern angesprochene Gefahr einer „Konterkarierung" des Paragraph 24, Absatz 6, WEG bei fehlender Fristgebundenheit eines Feststellungsantrags nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG besteht daher nicht.
Das ins Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG verwiesene Begehren ist einer Feststellungsklage vergleichbar, mit der die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, konkret der Kündigung des Verwaltervertrags, festgestellt werden soll. Auch für eine solche Klage besteht - rechtliches Interesse vorausgesetzt - keine Befristung.Das ins Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG verwiesene Begehren ist einer Feststellungsklage vergleichbar, mit der die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, konkret der Kündigung des Verwaltervertrags, festgestellt werden soll. Auch für eine solche Klage besteht - rechtliches Interesse vorausgesetzt - keine Befristung.
Eine Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, besteht nicht. Ganz zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Verfahren schließlich auch von der Eigentümergemeinschaft eingeleitet werden könnte, um gegenüber dem Verwalter feststellen zu lassen, dass die Kündigung wirksam erfolgte.
Damit erwies sich der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund als nicht tragfähig.
Zu Recht hat daher das Rekursgericht den erstinstanzlichen Sachbeschluss aufgehoben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG.