Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend weist der Revisionsrekurs auf die unterschiedliche rechtliche Qualität der gerichtlichen Entscheidung hin, je nachdem ob über die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses der ordentlichen Verwalterkündigung nach § 24 Abs 6 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 (zuvor § 13b Abs 4 WEG 1975 iVm § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975) oder über die Abberufung eines Verwalters nach § 21 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 (zuvor § 18 Abs 1 Z 3 und Abs 2 WEG 2002 iVm § 26 Abs 1 Z 8 WEG 1975) entschieden wurde. Während im ersten Fall ein ex tunc wirkender feststellender Sachbeschluss ergeht, ist im zweiten Fall ein rechtsgestaltender Sachbeschluss vorgesehen, der konstitutiv wirkt; mit Rechtskraft dieser Entscheidung ist der Verwaltungsvertrag beendet (SZ 52/180 = MietSlg 31.532/41; Würth in Rummel3 Rz 7 zu § 21 WEG; insofern zutreffend, Feil Praxiskommentar zum WEG 20025 Rz 23 zu § 21 WEG u.a.).Zutreffend weist der Revisionsrekurs auf die unterschiedliche rechtliche Qualität der gerichtlichen Entscheidung hin, je nachdem ob über die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses der ordentlichen Verwalterkündigung nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 (zuvor Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975) oder über die Abberufung eines Verwalters nach Paragraph 21, Absatz 3, WEG 2002 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 (zuvor Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, und Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 1975) entschieden wurde. Während im ersten Fall ein ex tunc wirkender feststellender Sachbeschluss ergeht, ist im zweiten Fall ein rechtsgestaltender Sachbeschluss vorgesehen, der konstitutiv wirkt; mit Rechtskraft dieser Entscheidung ist der Verwaltungsvertrag beendet (SZ 52/180 = MietSlg 31.532/41; Würth in Rummel3 Rz 7 zu Paragraph 21, WEG; insofern zutreffend, Feil Praxiskommentar zum WEG 20025 Rz 23 zu Paragraph 21, WEG u.a.).
Die ordentliche Kündigung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verwaltungsvertrages obliegt als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft und kann sowohl von der Mehrheit als auch vom Verwalter unter Einhaltung bestimmter Termine und Fristen ausgesprochen werden. § 24 Abs 6 WEG 2002 regelt (wie zuvor § 13b Abs 4 WEG 1975) ein Minderheitsrecht jedes Wohnungseigentümers, innerhalb eines Monates eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsunwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses zu verlangen.Die ordentliche Kündigung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verwaltungsvertrages obliegt als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft und kann sowohl von der Mehrheit als auch vom Verwalter unter Einhaltung bestimmter Termine und Fristen ausgesprochen werden. Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 regelt (wie zuvor Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975) ein Minderheitsrecht jedes Wohnungseigentümers, innerhalb eines Monates eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsunwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses zu verlangen.
Zur Klärung der Frage, ob für die vorliegende Liegenschaft ein vorläufiger Verwalter nach § 23 WEG 2002 zu bestellen ist, ist Voraussetzung, dass kein Verwalter für die Eigentümergemeinschaft (mehr) bestellt ist. Dann erst kann nämlich ein einzelner Wohnungseigentümer die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen.Zur Klärung der Frage, ob für die vorliegende Liegenschaft ein vorläufiger Verwalter nach Paragraph 23, WEG 2002 zu bestellen ist, ist Voraussetzung, dass kein Verwalter für die Eigentümergemeinschaft (mehr) bestellt ist. Dann erst kann nämlich ein einzelner Wohnungseigentümer die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen.
Es ist daher zu untersuchen, welche rechtliche Bedeutung der Beschlussanfechtung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses während der Dauer des Anfechtungsverfahrens zukommt. Dass mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer abgesprochen wird - dies im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses ex tunc - ist unstrittig. Dasselbe gilt im Übrigen für den Fall des Unterbleibens seiner fristgerechten Anfechtung.
Dazu wurde die Ansicht vertreten, dass die Anfechtbarkeit (dort nach § 13b Abs 4 WEG 1975) eines Beschlusses seine Vollziehbarkeit nicht hindere, was sich schon daraus ergebe, dass im Gesetz beispielhaft die Durchführung von Erhaltungsarbeiten als weiterhin durchzuführende Verwaltungsmaßnahmen genannt war (vgl Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 242, 245). In der Neuformulierung des § 13b Abs 4 WEG 1975 durch § 24 Abs 6 WEG 2002 ist nun der Beisatz, dass dadurch die Pflicht des Verwalters zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten nicht berührt werde, nicht mehr enthalten. Die in der RV enthaltene "Klarstellung" dazu spricht aber eher die Regelung des § 1025 ABGB an, dass Geschäfte, welche keinen Aufschub dulden, vom bisherigen Verwalter auch bei Widerruf oder Aufkündigung seiner Vollmacht fortgesetzt werden müssen, bis eine andere Verfügung getroffen worden ist (RIS-Justiz RS0019903).Dazu wurde die Ansicht vertreten, dass die Anfechtbarkeit (dort nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975) eines Beschlusses seine Vollziehbarkeit nicht hindere, was sich schon daraus ergebe, dass im Gesetz beispielhaft die Durchführung von Erhaltungsarbeiten als weiterhin durchzuführende Verwaltungsmaßnahmen genannt war vergleiche Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 242, 245). In der Neuformulierung des Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 durch Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 ist nun der Beisatz, dass dadurch die Pflicht des Verwalters zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten nicht berührt werde, nicht mehr enthalten. Die in der Regierungsvorlage enthaltene "Klarstellung" dazu spricht aber eher die Regelung des Paragraph 1025, ABGB an, dass Geschäfte, welche keinen Aufschub dulden, vom bisherigen Verwalter auch bei Widerruf oder Aufkündigung seiner Vollmacht fortgesetzt werden müssen, bis eine andere Verfügung getroffen worden ist (RIS-Justiz RS0019903).
Zu unterscheiden ist der Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses von seinem Zustandekommen. Wie Würth (in Rummel3 Rz 2 zu § 24 WEG 2002) zutreffend ausführt, sind im zweiten Absatz des § 24 Abs 1 WEG 2002 zwei Dinge unzulässig miteinander vermengt worden: Einerseits der Abstimmungsvorgang mit der formalen Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung (wobei wiederum Zustandekommen und Wirksamkeit des Beschlusses verwechselt worden sind) und andererseits der Hinweis auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses als "Einschränkung" seiner Wirksamkeit. Dazu hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, dass dann, wenn der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses besteht, eine fristgerechte Anfechtung erforderlich ist (5 Ob 263/03t), um die Heilung eines vorhandenen Mangels zu verhindern. Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. Zusammengefasst ist daher der Beschluss erst bei einem Unterbleiben der fristgerechten Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig rechtswirksam (vgl H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 98 f zu § 24 WEG 2002).Zu unterscheiden ist der Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses von seinem Zustandekommen. Wie Würth (in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 24, WEG 2002) zutreffend ausführt, sind im zweiten Absatz des Paragraph 24, Absatz eins, WEG 2002 zwei Dinge unzulässig miteinander vermengt worden: Einerseits der Abstimmungsvorgang mit der formalen Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung (wobei wiederum Zustandekommen und Wirksamkeit des Beschlusses verwechselt worden sind) und andererseits der Hinweis auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses als "Einschränkung" seiner Wirksamkeit. Dazu hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, dass dann, wenn der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses besteht, eine fristgerechte Anfechtung erforderlich ist (5 Ob 263/03t), um die Heilung eines vorhandenen Mangels zu verhindern. Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. Zusammengefasst ist daher der Beschluss erst bei einem Unterbleiben der fristgerechten Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig rechtswirksam vergleiche H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 98 f zu Paragraph 24, WEG 2002).
Der anders zu beurteilende Fall des Verfahrens über die gerichtliche Abberufung eines Verwalters ist hier nicht zu untersuchen.
Das bedeutet, dass jedenfalls die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die ordentliche Kündigung eines Verwalters vom Ausgang des Anfechtungsverfahrens abhängt. Deshalb kann während des Laufes dieses Verfahrens nicht damit argumentiert werden, dass kein Verwalter bestellt sei und insofern die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 23 WEG 2002 zu erfolgen hätte.Das bedeutet, dass jedenfalls die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die ordentliche Kündigung eines Verwalters vom Ausgang des Anfechtungsverfahrens abhängt. Deshalb kann während des Laufes dieses Verfahrens nicht damit argumentiert werden, dass kein Verwalter bestellt sei und insofern die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß Paragraph 23, WEG 2002 zu erfolgen hätte.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.