Rechtssatz RS0119531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119531
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Rechtssatz
Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden.Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß Paragraph 23, WEG 2002 bestellt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 69/04i
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i
- 5 Ob 277/05d
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 277/05d
Auch; Beisatz: Hier: Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das Konto gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002. (T1)
- 5 Ob 65/09h
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 65/09h
Auch; Beisatz: Das endgültig feststehende Fehlen eines Verwalters ist ein Tatbestandselement der Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG. Vom Mehrheitswillen getragen kann auch vor einem endgültigen Scheitern einer Beschlussanfechtung ein neuer Verwalter bestellt werden. (T2)
- 5 Ob 204/17m
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119531
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20040928_OGH0002_0050OB00069_04I0000_001