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Rechtssatz RS0117554

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117554

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Rechtssatz

Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/02i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 306/02i
    Veröff: SZ 2003/2
  • 5 Ob 263/03t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 263/03t
    Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T1)
  • 5 Ob 69/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T2)
  • 5 Ob 133/07f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f
    Beis wie T1
  • 5 Ob 205/12a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 205/12a
    Auch; Beisatz: Die mit dem bekämpften Beschluss (unter anderem) angestrebte Verteilung von über Jahre hinweg aufgelaufenen Kosten der Arbeiten an allgemeinen Teilen abweichend von der allgemeinen Regel des § 32 Abs 1 WEG und die Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bzw diesen und dem Wohnungseigentumsorganisator sind jedenfalls nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft und somit keiner Beschlussfassung zugänglich. (T3)
  • 5 Ob 143/20w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 143/20w
  • 5 Ob 169/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2025 5 Ob 169/24z
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117554

Im RIS seit

20.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0050OB00306_02I0000_002