Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt, weil das Berufungsverfahren die vermeintliche Sittenwidrigkeit der Zusatzvereinbarung vom 28. 2. 2003 zu Unrecht von Amts wegen wahrgenommen hat:
1.1. § 24 WEG regelt die Grundsätze der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 24 Abs 6 WEG 2002 innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach § 29 WEG 2002 angefochten werden. Die den Wohnungseigentümern zustehenden Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft (Äußerungs- und Stimmrecht sowie Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft) können nach § 24 Abs 7 WEG 2002 nicht vertraglich abbedungen werden.1.1. Paragraph 24, WEG regelt die Grundsätze der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach Paragraph 29, WEG 2002 angefochten werden. Die den Wohnungseigentümern zustehenden Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft (Äußerungs- und Stimmrecht sowie Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft) können nach Paragraph 24, Absatz 7, WEG 2002 nicht vertraglich abbedungen werden.
1.2. Aus § 24 Abs 6 WEG 2002 folgt, dass (nur) ein (jeder)
Wohnungseigentümer zur Antragstellung gemäß § 24 Abs 6 WEG 2002
aktivlegitimiert ist. Durch das Anfechtungsrecht des
Wohnungseigentümers (der Minderheit) gegen Beschlüsse der Mehrheit im
Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit
die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden,
allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße gegen die für die
Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (5 Ob 144/05w = immolex
2005/128, 310 = wobl 2005/139, 379, Call = ImmZ 2006, 70). § 24 Abs 6
und 7 WEG 2002 dienen demnach dem Schutz überstimmter
Wohnungseigentümer im Rahmen eines außerstreitigen
Anfechtungsverfahrens.
1.3. In aller Regel werden Mängel der Willensbildung durch § 24 Abs 6 WEG 2002 der Anfechtbarkeit und damit aber auch der Heilungsmöglichkeit zugeführt (vgl dazu auch Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 24 WEG 2002 Rz 83); Fälle absoluter, (allerdings nur) im Sinn von nicht heilbarer Nichtigkeit der diesfalls unbefristet bekämpfbaren Willensbildung müssen schon aus Gründen der Rechtssicherheit die (ganz seltene)1.3. In aller Regel werden Mängel der Willensbildung durch Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 der Anfechtbarkeit und damit aber auch der Heilungsmöglichkeit zugeführt vergleiche dazu auch Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 24, WEG 2002 Rz 83); Fälle absoluter, (allerdings nur) im Sinn von nicht heilbarer Nichtigkeit der diesfalls unbefristet bekämpfbaren Willensbildung müssen schon aus Gründen der Rechtssicherheit die (ganz seltene)
Ausnahme sein (vgl 5 Ob 263/03t = immolex 2005, 24, Kletecka =Ausnahme sein vergleiche 5 Ob 263/03t = immolex 2005, 24, Kletecka =
MietSlg 55.523 = MietSlg 55.544).
2. § 21 WEG regelt die Grundsätze der Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags. Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (§ 21 Abs 1 WEG 2002). Wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (§ 21 Abs 2 WEG 2002). Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden (§ 21 Abs 3 WEG 2002). Gemäß § 21 Abs 5 WEG 2002 können diese Regelungen nicht vertraglich abbedungen werden. Auch § 21 Abs 5 WEG 2002 dient primär dem Schutz derjenigen Beteiligten, denen Parteistellung in einem außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zusteht und deren Interessen demnach zu wahren sind (vgl dazu auch E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 21 WEG 2002 Rz 35 ff).2. Paragraph 21, WEG regelt die Grundsätze der Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags. Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (Paragraph 21, Absatz eins, WEG 2002). Wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (Paragraph 21, Absatz 2, WEG 2002). Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden (Paragraph 21, Absatz 3, WEG 2002). Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, WEG 2002 können diese Regelungen nicht vertraglich abbedungen werden. Auch Paragraph 21, Absatz 5, WEG 2002 dient primär dem Schutz derjenigen Beteiligten, denen Parteistellung in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 zusteht und deren Interessen demnach zu wahren sind vergleiche dazu auch E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 21, WEG 2002 Rz 35 ff).
3.1. Gemäß § 879 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt. Bei Verstößen gegen Normen, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute (10 Ob 91/00f mwN = EvBl 2001/27, 143 = JBl 2001, 229 = SZ 73/144).3.1. Gemäß Paragraph 879, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt. Bei Verstößen gegen Normen, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute (10 Ob 91/00f mwN = EvBl 2001/27, 143 = JBl 2001, 229 = SZ 73/144).
3.2. Die (vermeintliche) Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0016435; RS0016453; „relative" Nichtigkeit). Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur bei „absolut" nichtigen Geschäften von Amts wegen wahrgenommen werden; „absolut" nichtig sind aber - wie erwähnt - nur Geschäfte, die gegen Gesetze verstoßen, die dem Schutz der Allgemeininteressen,3.2. Die (vermeintliche) Sittenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 879, ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0016435; RS0016453; „relative" Nichtigkeit). Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur bei „absolut" nichtigen Geschäften von Amts wegen wahrgenommen werden; „absolut" nichtig sind aber - wie erwähnt - nur Geschäfte, die gegen Gesetze verstoßen, die dem Schutz der Allgemeininteressen,
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen (6 Ob 311/01f mwN =
MietSlg 54.799 = MietSlg 54.098), oder wenn sich daraus die Schädigung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten ergibt (4 Ob 13/03w; 9 Ob 902/88 = SZ 61/249 = EvBl 1989/67, 243; 8 Ob 254/97d = SZ 70/232; in den beiden letztgenannten Fällen: Vereinbarung zu Lasten eines öffentlich-rechtlichen Fonds, die damit allgemeine Interessen beeinträchtigt).
3.3. Selbst wenn man - was dahin gestellt bleiben kann - die Zusatzvereinbarung vom 28. 2. 2003 wegen Verstoßes gegen §§ 21 Abs 5, 24 Abs 7 WEG 2002 für nichtig im Sinn des § 879 ABGB halten wollte, dienen die genannten Vorschriften dem spezifischen Schutz der einzelnen Wohnungseigentümer (der überstimmten Minderheit), die ihre Interessen in wohnrechtlichen außerstreitigen Verfahren wahrnehmen können. Unterbleibt dagegen die Wahrnehmung angeblich verletzter Interessen einzelner Wohnungseigentümer im Rahmen eines solchen außerstreitigen Verfahrens, so streitet dies vorrangig für die Heilung vermeintlicher Mängel. Diese Rechtslage spricht eindeutig gegen ein - auf die Wahrung von Interessen nicht verfahrensbeteiligter dritter Wohnungseigentümer gestütztes - amtswegiges Aufgreifen einer aus den §§ 21 Abs 5, 24 Abs 7 WEG 2002 vermuteten Nichtigkeit außerhalb eines wohnrechtlichen Verfahrens, namentlich in einem streitigen Verfahren.3.3. Selbst wenn man - was dahin gestellt bleiben kann - die Zusatzvereinbarung vom 28. 2. 2003 wegen Verstoßes gegen Paragraphen 21, Absatz 5, 24, Absatz 7, WEG 2002 für nichtig im Sinn des Paragraph 879, ABGB halten wollte, dienen die genannten Vorschriften dem spezifischen Schutz der einzelnen Wohnungseigentümer (der überstimmten Minderheit), die ihre Interessen in wohnrechtlichen außerstreitigen Verfahren wahrnehmen können. Unterbleibt dagegen die Wahrnehmung angeblich verletzter Interessen einzelner Wohnungseigentümer im Rahmen eines solchen außerstreitigen Verfahrens, so streitet dies vorrangig für die Heilung vermeintlicher Mängel. Diese Rechtslage spricht eindeutig gegen ein - auf die Wahrung von Interessen nicht verfahrensbeteiligter dritter Wohnungseigentümer gestütztes - amtswegiges Aufgreifen einer aus den Paragraphen 21, Absatz 5, 24, Absatz 7, WEG 2002 vermuteten Nichtigkeit außerhalb eines wohnrechtlichen Verfahrens, namentlich in einem streitigen Verfahren.
4. Zusammengefasst ergibt sich also, dass eine vermeintliche Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) einer „Stimmbindungsvereinbarung" zwischen Wohnungseigentümern wegen des (allfälligen) Verstoßes gegen die §§ 21 Abs 5, 24 Abs 7 WEG 2002 im Streitverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede einer Partei aufzugreifen ist. Da der vom Berufungsgericht gewählte Abweisungsgrund somit nicht trägt, im Übrigen aber keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung, insbesondere mit der Tatsachenrüge der Beklagten erfolgte, ist der Revision der Klägerin in ihrem Aufhebungsantrag zur neuerlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht Folge zu geben.4. Zusammengefasst ergibt sich also, dass eine vermeintliche Sittenwidrigkeit (Paragraph 879, ABGB) einer „Stimmbindungsvereinbarung" zwischen Wohnungseigentümern wegen des (allfälligen) Verstoßes gegen die Paragraphen 21, Absatz 5, 24, Absatz 7, WEG 2002 im Streitverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede einer Partei aufzugreifen ist. Da der vom Berufungsgericht gewählte Abweisungsgrund somit nicht trägt, im Übrigen aber keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung, insbesondere mit der Tatsachenrüge der Beklagten erfolgte, ist der Revision der Klägerin in ihrem Aufhebungsantrag zur neuerlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht Folge zu geben.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.