Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Sittenwidrigkeit des Markenerwerbs nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist. Das Gericht kann den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nur dann wegen sittenwidrigen Markenerwerbs verneinen, wenn der Beklagte eine entsprechende Einrede erhebt (s 4 Ob 128/01d = ÖBl 2002/48 - Silberpfeil). Für den Bereich des Markenrechts insoweit keine Besonderheiten. So kann auch die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nur dann von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn sie sich aus einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Schädigung eines am
Verfahren nicht beteiligten Dritten ergibt (9 Ob 902/88 = SZ 61/249;
8 Ob 254/97d = SZ 70/232; in beiden Fällen: Vereinbarung zu Lasten
eines öffentlich-rechtlichen Fonds, die damit allgemeine Interessen beeinträchtigt; s auch Schwimann/Apathy, ABGB² § 879 Rz 36 mwN). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den Markenerwerb als sittenwidrig beurteilt, weil der Kläger die Marke erworben habe, um die Beklagte zu behindern. Sie haben die Sittenwidrigkeit damit aus einem Umstand abgeleitet, der weder einen Dritten betrifft noch allgemeine Interessen berührt. In einem solchen Fall ist - wie oben erwähnt - eine allfällige Sittenwidrigkeit nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen. Da die Beklagte keine derartige Einrede erhoben hat, hängt die Entscheidung auch nicht vom Ausgang eines allfälligen Löschungsverfahrens ab. Die Rechte des Klägers aus der Marke "Good Vibrations" können schon mangels entsprechender Einrede nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger mit dem Erwerb der Marke gegen die guten Sitten verstoßen habe. Damit ist bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers auch auf die Marke "Good Vibrations" Bedacht zu nehmen. Die Beklagte hat mit der Verwendung des Zeichens "Good Vibrations" für die Ausstellung von Karikaturen des Nebenintervenienten - im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 MSchG - ein mit der Marke gleiches Zeichen für eine gleiche Dienstleistung benutzt, nachdem die Marke des Klägers auch für Ausstellungen für kulturelle Zwecke geschützt ist. Die Beklagte hat dadurch die Rechte des Markeninhabers verletzt, ohne dass die Verwechslungsgefahr zu prüfen wäre, weil der Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG keine Verwechslungsgefahr voraussetzt (Kucsko, MSchG § 10 Anm 3). Soweit daher Ansprüche für den Zeitraum ab Beginn der Schutzdauer dieser Marke (16. 8. 2000) geltend gemacht werden, sind sie jedenfalls berechtigt.eines öffentlich-rechtlichen Fonds, die damit allgemeine Interessen beeinträchtigt; s auch Schwimann/Apathy, ABGB² Paragraph 879, Rz 36 mwN). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den Markenerwerb als sittenwidrig beurteilt, weil der Kläger die Marke erworben habe, um die Beklagte zu behindern. Sie haben die Sittenwidrigkeit damit aus einem Umstand abgeleitet, der weder einen Dritten betrifft noch allgemeine Interessen berührt. In einem solchen Fall ist - wie oben erwähnt - eine allfällige Sittenwidrigkeit nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen. Da die Beklagte keine derartige Einrede erhoben hat, hängt die Entscheidung auch nicht vom Ausgang eines allfälligen Löschungsverfahrens ab. Die Rechte des Klägers aus der Marke "Good Vibrations" können schon mangels entsprechender Einrede nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger mit dem Erwerb der Marke gegen die guten Sitten verstoßen habe. Damit ist bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers auch auf die Marke "Good Vibrations" Bedacht zu nehmen. Die Beklagte hat mit der Verwendung des Zeichens "Good Vibrations" für die Ausstellung von Karikaturen des Nebenintervenienten - im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG - ein mit der Marke gleiches Zeichen für eine gleiche Dienstleistung benutzt, nachdem die Marke des Klägers auch für Ausstellungen für kulturelle Zwecke geschützt ist. Die Beklagte hat dadurch die Rechte des Markeninhabers verletzt, ohne dass die Verwechslungsgefahr zu prüfen wäre, weil der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG keine Verwechslungsgefahr voraussetzt (Kucsko, MSchG Paragraph 10, Anmerkung 3). Soweit daher Ansprüche für den Zeitraum ab Beginn der Schutzdauer dieser Marke (16. 8. 2000) geltend gemacht werden, sind sie jedenfalls berechtigt.
Was die für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum geltend gemachten Ansprüche betrifft, so kann sie der Kläger nur aus seiner Marke "Vibrationen" ableiten. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen der Marke "Vibrationen" und dem als Ausstellungstitel verwendeten Zeichen "Good Vibrations" Verwechslungsgefahr besteht. Insoweit hat die Beklagte nämlich ein mit der Marke ähnliches Zeichen verwendet, so dass in die Rechte des Klägers nur bei Verwechslungsgefahr eingegriffen wird (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG).Was die für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum geltend gemachten Ansprüche betrifft, so kann sie der Kläger nur aus seiner Marke "Vibrationen" ableiten. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen der Marke "Vibrationen" und dem als Ausstellungstitel verwendeten Zeichen "Good Vibrations" Verwechslungsgefahr besteht. Insoweit hat die Beklagte nämlich ein mit der Marke ähnliches Zeichen verwendet, so dass in die Rechte des Klägers nur bei Verwechslungsgefahr eingegriffen wird (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG).
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgebend sind dabei insbesondere die Kennzeichnungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der Marke ist; die Kennzeichnungskraft wird insbesondere von den Eigenschaften der Marke und der Intensität, der geographischen Verbreitung und der Dauer ihrer Benutzung bestimmt. Ob Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und die dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist immer, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher wirkt; dieser nimmt die Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzelheiten (stRsp 4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen:
Die Wortmarke des Klägers besteht mit "Vibrationen" aus einem (Fremd-)Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs; "Vibration" bedeutet "Schwingung, Erschütterung". Die Marke "Vibrationen" steht demnach mit der hier maßgebenden geschützten Dienstleistung "Ausstellungen für kulturelle Zwecke" in keinem Zusammenhang. Das Wort "Vibrationen" ist daher keine beschreibende Angabe, sondern als Phantasiewort im weiteren Sinne (s dazu Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 163; 4 Ob 7/96 = ÖBl 1996, 246 - LEUMIN/LEIMIN mwN) unterscheidungskräftig. Mangels jeden beschreibenden Charakters ist dieses Wort als Marke für Ausstellungen auch kein schwaches Zeichen, sondern muss schon aufgrund einer Beschaffenheit als starkes Zeichen gewertet werden. Es spielt daher keine Rolle, welchen Bekanntheitsgrad die Marke des Klägers auf dem Ausstellungsmarkt erreicht hat.
Die Beklagte hat mit "vibrations" den englischen Ausdruck für "Vibrationen" in den Ausstellungstitel aufgenommen. Durch die Verbindung mit "good" wurde die Bedeutung von "vibrations" jedenfalls für die angesprochenen österreichischen Verkehrskreise nicht verändert, auch wenn "good vibrations" im anglo-amerikanischen Sprachraum als "gutes Gefühl" verstanden werden mag. Auch diese Bedeutung gibt aber ohnedies nur wieder, was mit "guten Vibrationen" (= guten Schwingungen) ausgedrückt wird, nämlich eine positive Auswirkung oder Einstellung, so dass auch der mit den anglo-amerikanischen Sprachgewohnheiten Vertraute unter "vibrations" in "good vibrations" nichts anderes versteht als unter "Vibrationen", wenn dieser Begriff allein gebraucht wird.
Die Beklagte hat damit die Marke des Klägers zur Gänze in ihr Zeichen aufgenommen, auch wenn "vibrations" - richtig ausgesprochen - nicht völlig gleich klingt wie "Vibrationen". Dieser Unterschied reicht aber nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen, die regelmäßig schon dadurch begründet wird, dass ein Zeichen in ein anderes Zeichen vollständig aufgenommen wird, vorausgesetzt dass es - wie hier - gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, nicht ganz in den Hintergrund tritt (4 Ob 42/95 = ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria mwN).
Die Verwechslungsgefahr wird entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte "Good Vibrations" nur im Zusammenhang mit dem Namen des Nebenintervenienten und dessen Karikaturen verwendet hat. Maßgebend ist nämlich nicht, ob ein Zusammenhang mit dem Kläger hergestellt wird, sondern es kommt darauf an, ob der Ausstellungstitel "Good Vibrations" dem Ausstellungstitel "Vibrationen" verwechselbar ähnlich ist.
Ein Ausstellungstitel wie "Vibrationen" oder "Good Vibrations" wird nicht als Hinweis auf den jeweiligen Künstler, sondern als Ausdruck dessen aufgefasst, was mit der Ausstellung vermittelt werden soll. Ob zwei Ausstellungstitel einander verwechselbar ähnlich sind, hängt daher nicht davon ab, wie bekannt der Künstler ist, dessen Werke ausgestellt werden. Damit spielt es auch keine Rolle, ob jeder Betrachter der Ausstellungsankündigungen der Beklagten erkennt, dass Werke des Nebenintervenienten und nicht etwa Werke des Klägers oder irgendeines anderen Künstlers ausgestellt werden. Maßgebend ist allein, dass der Ausstellungstitel den Eindruck eines Zusammenhangs mit den unter "Vibrationen" veranstalteten Ausstellungen erweckt und damit die Gefahr von Verwechslungen begründet.
Als in seinen Markenrechten Verletzter hat der Kläger Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 53 Abs 1 MSchG); die Beklagte ist ihm auch zur Rechnungslegung sowie auch dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (§ 55 MSchG; § 151 PatG). Da die Beklagte eine Stufenklage erhoben und mit dem Rechnungslegungsbegehren auch ein noch nicht beziffertes Zahlungsbegehren gestellt hat, war dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil stattzugeben.Als in seinen Markenrechten Verletzter hat der Kläger Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (Paragraph 53, Absatz eins, MSchG); die Beklagte ist ihm auch zur Rechnungslegung sowie auch dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (Paragraph 55, MSchG; Paragraph 151, PatG). Da die Beklagte eine Stufenklage erhoben und mit dem Rechnungslegungsbegehren auch ein noch nicht beziffertes Zahlungsbegehren gestellt hat, war dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil stattzugeben.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.