Entscheidungsgründe:
Am 2. September 1988 schloss der Rechtsanwalt Dr. Michael V***** mit den beiden Klägern folgende Zessionsvereinbarung:
"I. Präambel
Der Zedent besitzt eine Honorarforderung gegen Frau Edith K*****. Diese Honorarforderung beträgt rund S 1,700.000. Sie stammt aus zahlreichen Mandaten, die der Zedent für Frau K***** übernommen hat. Die Honorarforderung wird der Höhe nach von Frau K***** bestritten. Der Zedent hat im Rahmen der erwähnten Mandate Fremdgelder für Frau K***** verwaltet. Die Befriedigung der genannten Forderung aus den Fremdgeldern war aufgrund der Bestreitung der Forderung durch Frau K***** nicht mehr möglich. Der Zedent hat daher die Fremdgelder in der Verwahrungsstelle des LG für ZRS hinterlegt. Eine Klage über die Herausgabe der Fremdgelder ist derzeit nicht anhängig. Die Zessionare vertreten den Zedenten bei der Geltendmachung seines Honorars sowie über die Herausgabe der hinterlegten Fremdgelder gegenüber Frau K*****. Der bisherige Honoraranspruch der Zessionare aus der Geltendmachung dieser Forderung bleibt durch die gegenständliche Vereinbarung unberührt. Die Parteien halten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte ausdrücklich fest, daß die gegenständliche Vereinbarung kein verbotenes pactum de quota litis darstellt. Sie verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser Einrede, sowohl in zivilals auch in standesrechtlicher Hinsicht. Die Zessionare haben zur Klärung der Zulässigkeit des Rechtsgeschäfts eine Anfrage an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien gerichtet. Die positive Erledigung dieser Anfrage ist die Grundlage für die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes.
II. Gegenstand der Vereinbarungrömisch zwei. Gegenstand der Vereinbarung
Der Zedent tritt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung sowie bei Eintritt der sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen sämtliche bereits abgerechnete sowie nicht abgerechnete Honorarforderungen aus für Edith K***** erbrachten Leistungen im Nominale von rund S 1,600.000 kaufweise ab. Des weiteren tritt der Zedent seine Forderung aus der doppelten Überweisung eines Treuhandgeldes 116.291,30 an die Rechtsanwälte OEG Thomas H***** und Thomas I***** im Zusammenhang mit dem Mandat Edith K***** ab. Die Originale bzw Kopien der Honorarforderungen übergibt der Zedent den Zessionaren mit Unterfertigung des Vertrages.
III. Geheimhaltungrömisch drei. Geheimhaltung
Der Zedent verpflichtet sich über die Abtretung absolutes Stillschweigen gegenüber am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Personen zu bewahren. Die Zessionare verpflichten sich, die dem Zedenten aus der Erfüllung der Mandate obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung einzuhalten.
IV. Kaufpreisrömisch vier. Kaufpreis
Die Zessionare verpflichten sich zur Erfüllung nachstehender Kaufpreisvereinbarung:
1. Der Zedent erhält nach Unterfertigung der Vereinbarung und bei Eintritt der sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzung sowie nach erfolgter Vorlage des Hinterlegungsbeschlusses des zuständigen Gerichtes über die erfolgte Zustellung S 1,000.000.
2. Der Zedent erhält des weiteren 40 % des S 1,100.000 übersteigenden Betrages, den die Zessionare beim debitor cessus einbringlich machen können.
V. Garantierömisch fünf. Garantie
Der Zedent garantiert, die Werthaftigkeit der Forderung in der Höhe von S 1,100.000 zuzüglich Gebühren und allfälligen Bankspesen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises.
VI. Besicherungrömisch sechs. Besicherung
Der Zedent tritt mit Unterfertigung des Vertrages seinen Anspruch auf Herausgabe des beim LG für ZRS hinterlegten Fremdgeldes ab. Der Zedent erteilt zu diesem Zweck den Zessionaren eine unwiderrufliche Vollmacht zur Geltendmachung dieses Herausgabeanspruches in seinem Namen. Gleichzeitig übergibt der Zedent den Zessionaren sämtliche Schriftsätze über die Beantragung der Hinterlegung sowie das Original der Hinterlegungsbestätigung. Der Zedent tritt zur Besicherung der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen wegen fehlender Werthaftigkeit der Forderung allfällige Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung aus der mangelhaften Erfüllung der den abgetretenen Forderung zugrundeliegenden Mandate ab.
VII. Informationspflichten des Zedentenrömisch sieben. Informationspflichten des Zedenten
Der Zedent verpflichtet sich gegenüber den Zessionaren über Verlangen jederzeit Information über die den Honorarforderungen zugrundeliegenden Mandate zu erteilen und den entsprechenden Handakt den Zessionaren zur Verfügung zu stellen. Die Zessionare sind berechtigt, sich eine vollständige der Kopie der entsprechenden Handakte des Zedenten anzufertigen. Der Zedent stellt den Zessionaren insbesondere Aufstellungen der erbrachten Leistungen sowie die Honorarnoten über die bereits abgerechneten Leistungen zur Verfügung.
VIII. Informationspflichten der Zessionarerömisch acht. Informationspflichten der Zessionare
Die Zessionare verpflichten sich, den Zedenten umfassend über die Befriedigung der Forderung durch den debitor cessus sowie über alle mit dem debitor cesus getroffenen Vereinbarungen zu informieren.
IX. Kosten und Gebührenrömisch neun. Kosten und Gebühren
Sämtliche Kosten mit der Errichtung und der Vergebührung dieses Vertrages tragen die Zessionare.
X. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftesrömisch zehn. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
Die Zessionare haben zur Klärung der Zulässigkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Anwaltes an einen anderen Anwalt am 31. August 1998 eine Anfrage an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien gerichtet. Die Wirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäftes ist mit der positiven Erledigung dieser Anfrage bedingt.
Unterschriften e.H." (Beilage ./A)
Die genannte Anfrage an die Rechtsanwaltskammer Wien hatte nachstehenden Inhalt:
"Forderungsankauf. ... Gerne nehmen wir Ihre freundliche Einladung an und legen hiermit schriftlich die mit Ihnen besprochene Rechtsfrage der Kammer zur Beurteilung vor: Ein befreundeter Kollege hat gegen einen Klienten X eine Forderung. Er bat unsere Kanzlei mit seiner Vertretung bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Bislang gab es nur eine Besprechung mit der Gegenseite. Der Kollege ist an uns herangetreten, ob wir Interesse am Ankauf der Forderung hätten, da er einen Liquiditätsengpass habe. Das Mandatsverhältnis wäre mit dem Forderungsankauf sofort beendet. Die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt gesondert vom Forderungsankauf. Der Ankauf erfolgt zu einem geringeren Betrag als das Nominale. Der Kollege hat natürlich über die Werthaftigkeit der Forderung und allfällige Einreden gegen sie einen weitaus umfangreicheren Wissensstand. Der Anwalt der Klienten X wurde über den möglichen Forderungsankauf in Kenntnis gesetzt. Er hat vorweg erklärt, dass der Forderungsankauf sittenwidrig wäre. Die Befriedigung der an uns abzutretenden Forderung würde er ablehnen. Dr. O***** und ich dürfen sie höflich um Stellungnahme bitten. ...""Forderungsankauf. ... Gerne nehmen wir Ihre freundliche Einladung an und legen hiermit schriftlich die mit Ihnen besprochene Rechtsfrage der Kammer zur Beurteilung vor: Ein befreundeter Kollege hat gegen einen Klienten römisch zehn eine Forderung. Er bat unsere Kanzlei mit seiner Vertretung bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Bislang gab es nur eine Besprechung mit der Gegenseite. Der Kollege ist an uns herangetreten, ob wir Interesse am Ankauf der Forderung hätten, da er einen Liquiditätsengpass habe. Das Mandatsverhältnis wäre mit dem Forderungsankauf sofort beendet. Die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt gesondert vom Forderungsankauf. Der Ankauf erfolgt zu einem geringeren Betrag als das Nominale. Der Kollege hat natürlich über die Werthaftigkeit der Forderung und allfällige Einreden gegen sie einen weitaus umfangreicheren Wissensstand. Der Anwalt der Klienten römisch zehn wurde über den möglichen Forderungsankauf in Kenntnis gesetzt. Er hat vorweg erklärt, dass der Forderungsankauf sittenwidrig wäre. Die Befriedigung der an uns abzutretenden Forderung würde er ablehnen. Dr. O***** und ich dürfen sie höflich um Stellungnahme bitten. ..."
Das Antwortschreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. September 1998 hatte nachstehenden Inhalt:
"Gerne teilen wir zu Ihrer Anfrage folgendes mit: Aus standesrechtlicher Sicht bestehen auf der Grundlage des uns in Ihrer Anfrage vom 31. 8. 1998 geschilderten Sachverhalts keine Bedenken, sofern selbstverständlich bei der weiteren Geltendmachung der Forderung die disziplinären Regelungen eingehalten werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kann Weisungsanfragen nur aus disziplinärer Sicht beurteilen. Eine zivilrechtliche Beurteilung kann daher nicht vorgenommen werden. Auf § 1 Abs 1 Z 16 BWG wird verwiesen. Wir hoffen, durch eine schnelle Stellungnahme geholfen zu haben und verbleiben ...""Gerne teilen wir zu Ihrer Anfrage folgendes mit: Aus standesrechtlicher Sicht bestehen auf der Grundlage des uns in Ihrer Anfrage vom 31. 8. 1998 geschilderten Sachverhalts keine Bedenken, sofern selbstverständlich bei der weiteren Geltendmachung der Forderung die disziplinären Regelungen eingehalten werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kann Weisungsanfragen nur aus disziplinärer Sicht beurteilen. Eine zivilrechtliche Beurteilung kann daher nicht vorgenommen werden. Auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG wird verwiesen. Wir hoffen, durch eine schnelle Stellungnahme geholfen zu haben und verbleiben ..."
Mit der am 9. September 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehren die beiden Kläger von der Beklagten die Zahlung von S 2,054.867,64. Sie brachten dazu vor, auf Grund der Zessionsvereinbarung mit dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beklagten die diesen gegen die Beklagte zustehende Honorarforderung im klagsgegenständlichen Umfang käuflich erworben zu haben. Der Zedent Dr. V***** sei zunächst Mandant der Kläger gewesen und habe diese mit der Geltendmachung seiner Honorarforderung gegen die Beklagte beauftragt. Die Zessionsvereinbarung sei nach Beendigung und Abrechnung des Mandatsverhältnisses und unter der aufschiebenden Bedingung des Ausspruchs der Unbedenklichkeit des Kaufes durch die Rechtsanwaltskammer getroffen worden; dieser sei mit schriftlicher Weisung vom 2. 9. 1998 erfolgt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zessionsvereinbarung sei aus zwei Gründen nichtig; sie stelle das Ansichlösen der streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dar und verstoße überdies gegen die in § 9 Abs 2 RAO gesetzlich normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, weshalb Nichtigkeit auch nach § 879 Abs 1 ABGB bestehe. Die unter aufschiebender Bedingung geschlossene Vereinbarung sei zudem mangels positiver Erledigung des Ansuchens durch die Rechtsanwaltskammer, die die Vereinbarung nur aus disziplinärer nicht jedoch aus zivilrechtlicher Sicht beurteilt habe, nicht wirksam geworden. Aufrechnungsweise wendet die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Zahlungsverzugs und des Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung einen Betrag von S 489.618,72 ein.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zessionsvereinbarung sei aus zwei Gründen nichtig; sie stelle das Ansichlösen der streitverfangenen Sache im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB dar und verstoße überdies gegen die in Paragraph 9, Absatz 2, RAO gesetzlich normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, weshalb Nichtigkeit auch nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB bestehe. Die unter aufschiebender Bedingung geschlossene Vereinbarung sei zudem mangels positiver Erledigung des Ansuchens durch die Rechtsanwaltskammer, die die Vereinbarung nur aus disziplinärer nicht jedoch aus zivilrechtlicher Sicht beurteilt habe, nicht wirksam geworden. Aufrechnungsweise wendet die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Zahlungsverzugs und des Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung einen Betrag von S 489.618,72 ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte diesen rechtlich wie folgt:
Trete ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, so erfordere dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies seien die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Grund des Verhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten sei der Rechtsanwalt jedoch gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen verpflichtet. Dazu gehöre auch die Tatsache, dass der Mandant überhaupt beim Anwalt vorgesprochen habe. Somit verstoße bereits die Bekanntgabe des Schuldners und die Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei. Ein Rechtsanwalt könne eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gelte auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die von den Klägern ins Treffen geführte Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland stelle einen Eingriff des Gesetzgebers dar, wodurch die Abtretung einer Gebührenforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen Rechtsanwalt unabhängig von der Zustimmung des Mandanten generell möglich geworden sei. Das österreichische Recht enthalte hingegen keine vergleichbare Bestimmung, weshalb ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung nur mit Zustimmung seines Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt bzw an eine dritte Person abtreten könne. Da die gegenständliche Zession mit Nichtigkeit behaftet sei, sei das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen.Trete ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, so erfordere dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies seien die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Grund des Verhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten sei der Rechtsanwalt jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO zur Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen verpflichtet. Dazu gehöre auch die Tatsache, dass der Mandant überhaupt beim Anwalt vorgesprochen habe. Somit verstoße bereits die Bekanntgabe des Schuldners und die Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sei. Ein Rechtsanwalt könne eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gelte auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die von den Klägern ins Treffen geführte Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland stelle einen Eingriff des Gesetzgebers dar, wodurch die Abtretung einer Gebührenforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen Rechtsanwalt unabhängig von der Zustimmung des Mandanten generell möglich geworden sei. Das österreichische Recht enthalte hingegen keine vergleichbare Bestimmung, weshalb ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung nur mit Zustimmung seines Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt bzw an eine dritte Person abtreten könne. Da die gegenständliche Zession mit Nichtigkeit behaftet sei, sei das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die Berufung beurteile die Gültigkeit der gegenständlichen Zession ausführlich im Lichte der anwaltlichen Verschwiegenheit und zeige Ansatzpunkte auf, bei deren Berücksichtigung eine Durchbrechung des § 9 Abs 2 RAO analog der deutschen Gesetzeslage und Judikatur gerechtfertigt sei, weshalb die Zession nicht nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB sei. Überzeugend verweise die Berufung darauf, dass die Zession kein verbotenes pactum de quota litis darstelle. Sie übersehe jedoch, dass Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht nur infolge einer quota litis-Vereinbarung vorliegen könne, sondern dass diese Bestimmung auch das Ansichlösen der streitverfangenen Sache als zweiten Tatbestand vorsehe; dazu enthalte die Berufung keine Ausführungen. Gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB seien Verträge nichtig, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löse. Das Ansichlösen der Streitsache sei jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache werde (5 Ob 40/59; 5 Ob 2320/96d). Ein Rechtsanwalt löse eine ihm anvertraute Streitsache an sich, wenn er etwa seinem Auftraggeber einen Teil von dessen Forderung bezahle, in der Hoffnung, vom Schuldner mehr hereinzubringen, als er gezahlt habe (AnwZ 1928, 100). Erlaubt sei die Zession des ersiegten Anspruchs zahlungshalber oder sicherungshalber, nicht aber die volle Abtretung einer Forderung (SZ 19/292). Erfasst sei somit bloß der endgültige Erwerb der Streitsache durch Übereignung oder Zession (ZBl 1933/88; SZ 19/292), dass heiße der Übergang ins Vermögen des Rechtsfreundes. Nicht anders sei die vorliegende Zessionsvereinbarung zu beurteilen. Gegenstand der Streitsache sei die Geltendmachung der Honorarforderungen des Dr. V***** gegen die Beklagte. Die Streitsache sei den Klägern bereits vor der Zession "anvertraut" gewesen, weil sie den Zedenten schon vorher bei der Geltendmachung seiner Honoraransprüche gegen die Beklagte anwaltlich vertreten hätten. Mangels Befriedigung der Honorarforderungen seien diese im Zeitpunkt der Zession nach wie vor streitverfangen gewesen. Das Ansichlösen der anvertrauten Streitsache liege bereits mit Vereinbarung der Abtretung der streitverfangenen Forderungen vor. Es handle sich daher hier um den Kauf einer Honorarforderung, der als nichtig anzusehen sei. Der Zedent solle nach dem Inhalt der Vereinbarung als Auftraggeber ausscheiden, die Honorarforderungen durch Zession auf die erwerbenden Anwälte übergehen, wofür diese einen geringeren Kaufpreis als das Nominale zu entrichten hätten. Die Kläger hätten also die ihnen anvertraute Streitsache durch Kauf der streitigen Honorarforderung des Zedenten an sich gelöst; ein solcher Vertrag werde in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ausdrücklich als den guten Sitten widerstreitend für absolut nichtig erklärt. Die zitierte Bestimmung diene nicht nur dem Schutz des Klienten, der die Prozessaussichten nicht abschätzen könne, sondern auch dem Schutz des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes (3 Ob 633/52; JBl 1955, 624; SZ 39/160).Die Berufung beurteile die Gültigkeit der gegenständlichen Zession ausführlich im Lichte der anwaltlichen Verschwiegenheit und zeige Ansatzpunkte auf, bei deren Berücksichtigung eine Durchbrechung des Paragraph 9, Absatz 2, RAO analog der deutschen Gesetzeslage und Judikatur gerechtfertigt sei, weshalb die Zession nicht nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sei. Überzeugend verweise die Berufung darauf, dass die Zession kein verbotenes pactum de quota litis darstelle. Sie übersehe jedoch, dass Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB nicht nur infolge einer quota litis-Vereinbarung vorliegen könne, sondern dass diese Bestimmung auch das Ansichlösen der streitverfangenen Sache als zweiten Tatbestand vorsehe; dazu enthalte die Berufung keine Ausführungen. Gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB seien Verträge nichtig, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löse. Das Ansichlösen der Streitsache sei jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache werde (5 Ob 40/59; 5 Ob 2320/96d). Ein Rechtsanwalt löse eine ihm anvertraute Streitsache an sich, wenn er etwa seinem Auftraggeber einen Teil von dessen Forderung bezahle, in der Hoffnung, vom Schuldner mehr hereinzubringen, als er gezahlt habe (AnwZ 1928, 100). Erlaubt sei die Zession des ersiegten Anspruchs zahlungshalber oder sicherungshalber, nicht aber die volle Abtretung einer Forderung (SZ 19/292). Erfasst sei somit bloß der endgültige Erwerb der Streitsache durch Übereignung oder Zession (ZBl 1933/88; SZ 19/292), dass heiße der Übergang ins Vermögen des Rechtsfreundes. Nicht anders sei die vorliegende Zessionsvereinbarung zu beurteilen. Gegenstand der Streitsache sei die Geltendmachung der Honorarforderungen des Dr. V***** gegen die Beklagte. Die Streitsache sei den Klägern bereits vor der Zession "anvertraut" gewesen, weil sie den Zedenten schon vorher bei der Geltendmachung seiner Honoraransprüche gegen die Beklagte anwaltlich vertreten hätten. Mangels Befriedigung der Honorarforderungen seien diese im Zeitpunkt der Zession nach wie vor streitverfangen gewesen. Das Ansichlösen der anvertrauten Streitsache liege bereits mit Vereinbarung der Abtretung der streitverfangenen Forderungen vor. Es handle sich daher hier um den Kauf einer Honorarforderung, der als nichtig anzusehen sei. Der Zedent solle nach dem Inhalt der Vereinbarung als Auftraggeber ausscheiden, die Honorarforderungen durch Zession auf die erwerbenden Anwälte übergehen, wofür diese einen geringeren Kaufpreis als das Nominale zu entrichten hätten. Die Kläger hätten also die ihnen anvertraute Streitsache durch Kauf der streitigen Honorarforderung des Zedenten an sich gelöst; ein solcher Vertrag werde in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB ausdrücklich als den guten Sitten widerstreitend für absolut nichtig erklärt. Die zitierte Bestimmung diene nicht nur dem Schutz des Klienten, der die Prozessaussichten nicht abschätzen könne, sondern auch dem Schutz des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes (3 Ob 633/52; JBl 1955, 624; SZ 39/160).
Daneben sei jedoch auch Nichtigkeit der Zession durch Verstoß gegen das in § 9 Abs 2 RAO verankerte Gebot der Verschwiegenheit gegeben. Soweit überblickbar liege eine Rechtsprechung hiezu nicht vor, jedoch seien die Stellungnahmen in der Lehre einheitlich im Sinne eines Abtretungsverbotes zu interpretieren. So werde die Meinung vertreten, dass § 9 Abs 2 RAO einer Abtretung entgegenstehe, auch wenn der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei; er erwerbe die Forderung nicht in Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit sondern als Zessionar (E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwalts, RdW 1994, 38). Ferner sei in der Lehre auf den Interessengegensatz zwischen dem Recht auf freie Verfügung über eine Forderung und dem Schutzinteresse des Klienten verwiesen worden; ohne besondere Notwendigkeit müsse diese Interessenabwägung regelmäßig zu Gunsten des Klienten ausschlagen (Arnold in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 624 sowie ÖJZ 1982, 4). Schließlich werde darauf verwiesen, dass die Abtretung der Honorarforderung die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit erfordere, allenfalls auch die zur Geltendmachung erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und weitere Auskünfte zu erteilen. Die in § 9 Abs 2 RAO normierte Verschwiegenheitspflicht stehe daher einer Abtretung entgegen und mache eine solche nichtig und zwar auch dann, wenn der Zessionar Rechtsanwalt sei, da er als Zessionar nicht der Verschwiegenheit unterliege (Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 § 1393 Rz 24). Auch in der Bundesrepublik Deutschland sei vor der Änderung des § 49b BRAO also vor dem 8. 9. 1994 einheitlich der Standpunkt vertreten worden, es ändere an der Unzulässigkeit der Abtretung nichts, dass der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich daran festgehalten, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, die den Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Zedenten allenfalls der anwaltlichen Schweigepflicht unterwerfe; nur bei einer solchen Anordnung könne eine Abtretung zulässig sein (NJW 1993, 1912). Diese Rechtslage sei Anlass für den deutschen Gesetzgeber gewesen, § 49b Abs 4 BRAO mit Wirksamkeit ab 9. 9. 1994 so zu fassen, dass der Rechtsanwalt, dem die Forderung abgetreten wurde, genau so wie der zunächst beauftragte Rechtsanwalt der Verschwiegensheitpflicht unterliege. Es habe also einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, um den Zessionar auch in dieser Eigenschaft seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen. Mangels einer entsprechenden Regelung in Österreich bleibe es dabei, dass der Zessionar die Forderung als Zessionar und nicht als Rechtsanwalt erwerbe. Dem Einwand der Kläger, sie hätten den Zedenten bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung anwaltlich vertreten, hielt das Berufungsgericht entgegen: Gesetzliche Bestimmungen seien so auszulegen, dass sie auch Umgehungsversuchen weitgehend standhielten. Im vorliegenden Fall wäre es ein leichtes, den in Aussicht genommenen Zessionar während der laufenden Durchsetzungsversuche, wenn auch nur einmal als Vertreter, sei es bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, sei es im Prozess einzuschalten und danach die Zession vorzunehmen. Dass jedoch die Geltendmachung der Vielzahl offener Forderungen im vorliegenden Fall profunde Einsicht in die wirtschaftliche Gebahrung der Beklagten gewähren könne, stehe außer Zweifel. Hier sei auf die vertragliche Verpflichtung des Zedenten hinzuweisen, den Zessionar sogar vollständige Kopien der Handakten zur Verfügung zu stellen. Das Antwortschreiben der Rechtsanwaltskammer auf das Weisungsersuchen der Kläger sei ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, weil dort auf die zivilrechtlichen Fragen nicht eingegangen worden sei. Wegen Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB sei das Klagebegehren zutreffend abgewiesen worden.Daneben sei jedoch auch Nichtigkeit der Zession durch Verstoß gegen das in Paragraph 9, Absatz 2, RAO verankerte Gebot der Verschwiegenheit gegeben. Soweit überblickbar liege eine Rechtsprechung hiezu nicht vor, jedoch seien die Stellungnahmen in der Lehre einheitlich im Sinne eines Abtretungsverbotes zu interpretieren. So werde die Meinung vertreten, dass Paragraph 9, Absatz 2, RAO einer Abtretung entgegenstehe, auch wenn der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei; er erwerbe die Forderung nicht in Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit sondern als Zessionar (E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwalts, RdW 1994, 38). Ferner sei in der Lehre auf den Interessengegensatz zwischen dem Recht auf freie Verfügung über eine Forderung und dem Schutzinteresse des Klienten verwiesen worden; ohne besondere Notwendigkeit müsse diese Interessenabwägung regelmäßig zu Gunsten des Klienten ausschlagen (Arnold in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 624 sowie ÖJZ 1982, 4). Schließlich werde darauf verwiesen, dass die Abtretung der Honorarforderung die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit erfordere, allenfalls auch die zur Geltendmachung erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und weitere Auskünfte zu erteilen. Die in Paragraph 9, Absatz 2, RAO normierte Verschwiegenheitspflicht stehe daher einer Abtretung entgegen und mache eine solche nichtig und zwar auch dann, wenn der Zessionar Rechtsanwalt sei, da er als Zessionar nicht der Verschwiegenheit unterliege (Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Paragraph 1393, Rz 24). Auch in der Bundesrepublik Deutschland sei vor der Änderung des Paragraph 49 b, BRAO also vor dem 8. 9. 1994 einheitlich der Standpunkt vertreten worden, es ändere an der Unzulässigkeit der Abtretung nichts, dass der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich daran festgehalten, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, die den Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Zedenten allenfalls der anwaltlichen Schweigepflicht unterwerfe; nur bei einer solchen Anordnung könne eine Abtretung zulässig sein (NJW 1993, 1912). Diese Rechtslage sei Anlass für den deutschen Gesetzgeber gewesen, Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO mit Wirksamkeit ab 9. 9. 1994 so zu fassen, dass der Rechtsanwalt, dem die Forderung abgetreten wurde, genau so wie der zunächst beauftragte Rechtsanwalt der Verschwiegensheitpflicht unterliege. Es habe also einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, um den Zessionar auch in dieser Eigenschaft seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen. Mangels einer entsprechenden Regelung in Österreich bleibe es dabei, dass der Zessionar die Forderung als Zessionar und nicht als Rechtsanwalt erwerbe. Dem Einwand der Kläger, sie hätten den Zedenten bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung anwaltlich vertreten, hielt das Berufungsgericht entgegen: Gesetzliche Bestimmungen seien so auszulegen, dass sie auch Umgehungsversuchen weitgehend standhielten. Im vorliegenden Fall wäre es ein leichtes, den in Aussicht genommenen Zessionar während der laufenden Durchsetzungsversuche, wenn auch nur einmal als Vertreter, sei es bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, sei es im Prozess einzuschalten und danach die Zession vorzunehmen. Dass jedoch die Geltendmachung der Vielzahl offener Forderungen im vorliegenden Fall profunde Einsicht in die wirtschaftliche Gebahrung der Beklagten gewähren könne, stehe außer Zweifel. Hier sei auf die vertragliche Verpflichtung des Zedenten hinzuweisen, den Zessionar sogar vollständige Kopien der Handakten zur Verfügung zu stellen. Das Antwortschreiben der Rechtsanwaltskammer auf das Weisungsersuchen der Kläger sei ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, weil dort auf die zivilrechtlichen Fragen nicht eingegangen worden sei. Wegen Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sei das Klagebegehren zutreffend abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen eine österreichische Rechtsprechung fehle und die Entscheidung eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.