Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß zwischen den Streitteilen, nach deren Vereinbarungen der Kläger keine Arbeitsleistung erbringen sollte und auch nicht erbracht hat, kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Beide Seiten gehen nunmehr davon aus, daß die in der Klage geforderten Beträge - wie vom Kläger letztlich schon in erster Instanz geltend gemacht - das Entgelt für die "Zurverfügungstellung der Konzession" (richtig: der Gewerberechtigung) des Klägers darstellen (Kläger: S 129 u. 132 des Aktes; beklagte Parteien S 236 des Aktes).
Diese "Zurverfügungstellung der Gewerberechtigung" bestand nach den Verfahrensergebnissen darin, daß der Kläger von der Beklagten mit seinem Einverständnis bei der Gebietskrankenkasse als mit 20 Stunden beschäftigt angemeldet und der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht wurde, womit der Beklagten die "Erfüllung" ihrer entsprechenden, aus den §§ 9, 39 GewO resultierenden Verpflichtung ermöglicht werden sollte.Diese "Zurverfügungstellung der Gewerberechtigung" bestand nach den Verfahrensergebnissen darin, daß der Kläger von der Beklagten mit seinem Einverständnis bei der Gebietskrankenkasse als mit 20 Stunden beschäftigt angemeldet und der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht wurde, womit der Beklagten die "Erfüllung" ihrer entsprechenden, aus den Paragraphen 9, 39, GewO resultierenden Verpflichtung ermöglicht werden sollte.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß diese Vorgangsweise den zitierten Bestimmungen der GewO widerspricht, ist zutreffend:
Nach § 127 Z 26 der GewO 1994 in der bis 30. 6. 1997 geltenden Fassung (nunmehr § 127 Z 18) ist das Gewerbe der Berufsdetektive ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, also ein Gewerbe, für das - neben einer Bewilligung - ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 5 Abs 2 Z 2 GewO 1994). Nach den §§ 9 Abs 1 und 3, § 39 Abs 2 Z 2 und Abs 3 GewO 1994 war daher die beklagte OEG verpflichtet, einen den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechenden (gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu bestellen. Dabei muß es sich entweder um einen vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder um einen "mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigten, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" handeln, der sich - so § 39 Abs 3 GewO 1994 - "im Betrieb entsprechend betätigt".Nach Paragraph 127, Ziffer 26, der GewO 1994 in der bis 30. 6. 1997 geltenden Fassung (nunmehr Paragraph 127, Ziffer 18,) ist das Gewerbe der Berufsdetektive ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, also ein Gewerbe, für das - neben einer Bewilligung - ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994). Nach den Paragraphen 9, Absatz eins und 3, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, GewO 1994 war daher die beklagte OEG verpflichtet, einen den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechenden (gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu bestellen. Dabei muß es sich entweder um einen vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder um einen "mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigten, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" handeln, der sich - so Paragraph 39, Absatz 3, GewO 1994 - "im Betrieb entsprechend betätigt".
Die Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger zwar keine Arbeitsleistung erbringen, wohl aber bei der Gebietskrankenkasse mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden als beschäftigt und als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden sollte (und auch wurde), bedeutet daher inhaltlich nichts anderes als die Übereinkunft, die wiedergegebenen Anordnungen durch Vortäuschung eines den zitierten Normen entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zu umgehen. Diese Vereinbarung verstößt daher gegen das Gesetz.
Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (Apathy in Schwimann, ABGB**2 V, Rz 3 zu § 879; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 26 ff zu § 879; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 I, 142; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (SZ 52/52; JBl 1988, 35; RdW 1990, 374; Apathy, aaO, Rz 34 zu § 879; Koziol/Welser, aaO, 147).Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (Apathy in Schwimann, ABGB**2 römisch fünf, Rz 3 zu Paragraph 879,; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 26 ff zu Paragraph 879,; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 römisch eins, 142; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (SZ 52/52; JBl 1988, 35; RdW 1990, 374; Apathy, aaO, Rz 34 zu Paragraph 879,; Koziol/Welser, aaO, 147).
Mit der Frage, ob eine Vereinbarung, die auf die Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungsvertrag abzielt, iS § 879 ABGB gesetzwidrig ist, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - nur in der Entscheidung GesRZ 1982, 178 auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof ebenfalls die Auffassung, daß eine Gesellschaft (dort eine GesmbH), die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit, gegen die einschlägigen Anordnungen der GewO verstoße, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO (nunmehr § 376 Z 7 GewO 1994) begehe und dafür mit Strafen zu belegen sei. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung sei aber nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern die Sicherung der Allgemeinheit und besonders der mit der Gesellschaft abschließenden Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlens eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerberechtlichen Geschäftsführers. Die Gesellschaft könne daher aus dem von ihr und dem dort beklagten Geschäftsführer bewußt gewollten Verstoß die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht ableiten, weil die Gewerbeordnung diese Rechtsfolge weder normiere noch zwingend nach ihr verlange.Mit der Frage, ob eine Vereinbarung, die auf die Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungsvertrag abzielt, iS Paragraph 879, ABGB gesetzwidrig ist, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - nur in der Entscheidung GesRZ 1982, 178 auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof ebenfalls die Auffassung, daß eine Gesellschaft (dort eine GesmbH), die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit, gegen die einschlägigen Anordnungen der GewO verstoße, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 6, GewO (nunmehr Paragraph 376, Ziffer 7, GewO 1994) begehe und dafür mit Strafen zu belegen sei. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung sei aber nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern die Sicherung der Allgemeinheit und besonders der mit der Gesellschaft abschließenden Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlens eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerberechtlichen Geschäftsführers. Die Gesellschaft könne daher aus dem von ihr und dem dort beklagten Geschäftsführer bewußt gewollten Verstoß die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht ableiten, weil die Gewerbeordnung diese Rechtsfolge weder normiere noch zwingend nach ihr verlange.
Demgegenüber sind nach der in Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auffassung Verträge, die auf die Umgehung des Erfordernisses der Gewerbeberechtigung durch Vortäuschung eines Anstellungs- oder Pachtvertrages abzielen und damit die Führung eines Betriebes durch unbefugte Personen ermöglichen sollen, nach § 134 BGB als gesetzwidrig nichtig (Mayer-Maly im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch I3 Rz 19 zu § 134; Sack in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch I Rz 158 zu § 134; Hefermehl in Kohlhammer-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch12 Rz 69 zu § 134; jeweils mit Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung).Demgegenüber sind nach der in Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auffassung Verträge, die auf die Umgehung des Erfordernisses der Gewerbeberechtigung durch Vortäuschung eines Anstellungs- oder Pachtvertrages abzielen und damit die Führung eines Betriebes durch unbefugte Personen ermöglichen sollen, nach Paragraph 134, BGB als gesetzwidrig nichtig (Mayer-Maly im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch I3 Rz 19 zu Paragraph 134,; Sack in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch römisch eins Rz 158 zu Paragraph 134,; Hefermehl in Kohlhammer-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch12 Rz 69 zu Paragraph 134,; jeweils mit Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung).
Für das österreichische Recht vertritt Krejci (aaO, Rz 43 zu § 879) offenbar ebenso diesen Standpunkt, indem er darauf hinweist, daß die Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- oder Pachtvertrag den Zielen der Gewerbeordnung widerspricht.Für das österreichische Recht vertritt Krejci (aaO, Rz 43 zu Paragraph 879,) offenbar ebenso diesen Standpunkt, indem er darauf hinweist, daß die Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- oder Pachtvertrag den Zielen der Gewerbeordnung widerspricht.
Auch der erkennende Senat vermag sich der oben zitierten Entscheidung GesRZ 1982, 178 nicht anzuschließen. Wenngleich es richtig ist, daß die hier verletzte Norm nicht den Schutz der Beklagten vor den Auswirkungen ihrer Vereinbarung bezweckt, verlangt gerade der auch in der zitierten Entscheidung hervorgehobene Normzweck - die Sicherung der Allgemeinheit und besonders der mit der Gesellschaft abschließenden Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlens eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerberechtlichen Geschäftsführers - die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung. Die vom Kläger angestrebte Durchsetzbarkeit seines aus der gesetzwidrigen Vereinbarung resultierenden Entgeltanspruches würde der Vereitelung dieses Normzweckes Vorschub leisten. Durch die Behauptung des Klägers, daß vergleichbare Vorgangsweisen üblich seien, wird dieses Ergebnis nur unterstrichen. Die in Rede stehende Vereinbarung ist daher iS § 879 ABGB nichtig, wobei sich iS der oben dargestellten Rechtslage - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch die Beklagte auf diese Nichtigkeit berufen kann.Auch der erkennende Senat vermag sich der oben zitierten Entscheidung GesRZ 1982, 178 nicht anzuschließen. Wenngleich es richtig ist, daß die hier verletzte Norm nicht den Schutz der Beklagten vor den Auswirkungen ihrer Vereinbarung bezweckt, verlangt gerade der auch in der zitierten Entscheidung hervorgehobene Normzweck - die Sicherung der Allgemeinheit und besonders der mit der Gesellschaft abschließenden Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlens eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerberechtlichen Geschäftsführers - die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung. Die vom Kläger angestrebte Durchsetzbarkeit seines aus der gesetzwidrigen Vereinbarung resultierenden Entgeltanspruches würde der Vereitelung dieses Normzweckes Vorschub leisten. Durch die Behauptung des Klägers, daß vergleichbare Vorgangsweisen üblich seien, wird dieses Ergebnis nur unterstrichen. Die in Rede stehende Vereinbarung ist daher iS Paragraph 879, ABGB nichtig, wobei sich iS der oben dargestellten Rechtslage - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch die Beklagte auf diese Nichtigkeit berufen kann.
Das nur auf diese Vereinbarung gestützte Klagebegehren muß daher der Abweisung verfallen. Auf die erstmals in der Revision geltend gemachten weiteren Rechtsgründe ist wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.