Rechtssatz RS0072332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072332
Geschäftszahl
Bkd40/73; 10Ob91/00f; 8Ob90/14i
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Rechtssatz
Über Inhalt und Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts.
Entscheidungstexte
- Bkd 40/73
Entscheidungstext OGH 05.11.1973 Bkd 40/73
- 10 Ob 91/00f
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
Auch; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Übergabe der Kanzlei an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Kanzlei als Unternehmen fortbesteht und die Informationen bloß intern - ähnlich einer Substitution - weitergegeben werden. Die Interessen des Klienten sind dadurch nicht beeinträchtigt, weil der erwerbende Rechtsanwalt auf Grund der Funktion ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und es den Klienten überdies freisteht, dem Übernehmer das Mandat zu kündigen. (T1); Veröff: SZ 73/144
Bem: Im Sinn der Ausführungen in der Entscheidung erfolgte eine inhaltliche Korrektur des Beisatzes ("nicht beeinträchtigt") im September 2011. (T2)
- 8 Ob 90/14i
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 90/14i
Vgl; Beisatz: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen. Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar von den selben Personen) weiterbetrieben wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072332
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19731105_OGH0002_000BKD00040_7300000_001