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Rechtssatz RS0072332×

Rechtssatz RS0072332

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072332

Geschäftszahl

Bkd40/73; 10Ob91/00f; 8Ob90/14i

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Rechtssatz

Über Inhalt und Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts.

Entscheidungstexte

  • Bkd 40/73
    Entscheidungstext OGH 05.11.1973 Bkd 40/73
  • 10 Ob 91/00f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
    Auch; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Übergabe der Kanzlei an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Kanzlei als Unternehmen fortbesteht und die Informationen bloß intern - ähnlich einer Substitution - weitergegeben werden. Die Interessen des Klienten sind dadurch nicht beeinträchtigt, weil der erwerbende Rechtsanwalt auf Grund der Funktion ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und es den Klienten überdies freisteht, dem Übernehmer das Mandat zu kündigen. (T1); Veröff: SZ 73/144
    Bem: Im Sinn der Ausführungen in der Entscheidung erfolgte eine inhaltliche Korrektur des Beisatzes ("nicht beeinträchtigt") im September 2011. (T2)
  • 8 Ob 90/14i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 90/14i
    Vgl; Beisatz: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen. Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar von den selben Personen) weiterbetrieben wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19731105_OGH0002_000BKD00040_7300000_001