Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 9. 1994 bis zum 31. 8. 1997 zunächst in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Janko T***** sen., sodann bei Dr. Janko T***** jun. und schließlich bei der in der Rechtsform einer OEG geführten Dr. Janko T***** jun. und Mag. Kurt O***** Partnerschaft, welche nunmehr in die Dr. Janko T***** jun.
Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft umgewandelt wurde, als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 28. 12. 1996 gegründete OEG wurde zu FN ***** des Landesgerichtes Klagenfurt eingetragen.
Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 250.000 samt (zuletzt) 6,5 % Zinsen seit 7. 10. 1997. Er habe der beklagten OEG am 10. 4. 1997 S 300.000 als Darlehen überwiesen und diesen Betrag - abzüglich eines Betrages an Fahrt- und Seminarkosten, welche er sich im Ausmaß von S 50.000 anrechnen lasse -, am 6. 10. 1997 fälliggestellt. Dahinter sei gestanden, dass die zwei Gesellschafter als bereits eingetragene Rechtsanwälte und der Kläger als noch nicht eintragungsfähiger Rechtsanwaltsanwärter des Dr. Janko T***** jun. eine Sozietät hätten gründen wollen. Da einem sofortigen Eintritt des Klägers standesrechtliche Vorschriften entgegengestanden seien, sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst ein "Darlehen" entrichte, welches im Falle des Eintritts in die Sozietät in eine Einlage umgewandelt, bei Nichteintritt jedoch zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger habe überdies im Hinblick auf den geplanten Eintritt in die Partnerschaft bei der Hausbank des Dr. Janko T***** jun. eine Mithaftung im Umfange von S 6 Mio übernehmen müssen. Soweit eine Darlehenskonstruktion nicht angenommen werde, liege ein sittenwidriges und daher nichtiges Umgehungsgeschäft vor, weil § 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) das Eingehen eines Beteiligungsverhältnisses eines Rechtsanwaltes mit einem Rechtsanwaltsanwärter verbiete. Sämtliche Beteiligte seien sich dessen bewusst gewesen, doch sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als auf die Vereinbarung einzugehen, weil ihm im Falle der Verweigerung die Kündigung angedroht worden sei. Auch im Hinblick auf die Nichtigkeit des Geschäfts sei der Kläger daher berechtigt, den Klagebetrag zurückzufordern.Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 250.000 samt (zuletzt) 6,5 % Zinsen seit 7. 10. 1997. Er habe der beklagten OEG am 10. 4. 1997 S 300.000 als Darlehen überwiesen und diesen Betrag - abzüglich eines Betrages an Fahrt- und Seminarkosten, welche er sich im Ausmaß von S 50.000 anrechnen lasse -, am 6. 10. 1997 fälliggestellt. Dahinter sei gestanden, dass die zwei Gesellschafter als bereits eingetragene Rechtsanwälte und der Kläger als noch nicht eintragungsfähiger Rechtsanwaltsanwärter des Dr. Janko T***** jun. eine Sozietät hätten gründen wollen. Da einem sofortigen Eintritt des Klägers standesrechtliche Vorschriften entgegengestanden seien, sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst ein "Darlehen" entrichte, welches im Falle des Eintritts in die Sozietät in eine Einlage umgewandelt, bei Nichteintritt jedoch zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger habe überdies im Hinblick auf den geplanten Eintritt in die Partnerschaft bei der Hausbank des Dr. Janko T***** jun. eine Mithaftung im Umfange von S 6 Mio übernehmen müssen. Soweit eine Darlehenskonstruktion nicht angenommen werde, liege ein sittenwidriges und daher nichtiges Umgehungsgeschäft vor, weil Paragraph 36, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) das Eingehen eines Beteiligungsverhältnisses eines Rechtsanwaltes mit einem Rechtsanwaltsanwärter verbiete. Sämtliche Beteiligte seien sich dessen bewusst gewesen, doch sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als auf die Vereinbarung einzugehen, weil ihm im Falle der Verweigerung die Kündigung angedroht worden sei. Auch im Hinblick auf die Nichtigkeit des Geschäfts sei der Kläger daher berechtigt, den Klagebetrag zurückzufordern.
Die beklagte OEG beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Schon anlässlich einer Besprechung vom 28. 12. 1996 seien die Streitteile übereingekommen, eine Sozietät unter Beteiligung des Klägers zu gründen, wobei die wesentlichen Punkte eines Gesellschaftsvertrages auf einer "Flip-Chart" festgehalten und auch vom Kläger unterfertigt worden seien. Hätte der Kläger diese Vereinbarung nicht abgeschlossen, wäre das Vertragsverhältnis und somit seine Tätigkeit als Konzipient beendet worden. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung sei gewesen, dass der Kläger für den Erwerb eines Anteils eine Akontozahlung in Höhe von S 300.000 auf den auf ihn entfallenden "Kaufpreisanteil" in Höhe von S 3 Mio leisten sollte. Dafür sollte der Kläger eine Beteiligung - zunächst nur im Innenverhältnis, nach Eintragungsfähigkeit auch offiziell - an Gewinn und Verlust der Gesellschaft in Höhe von 30 % erhalten. Der Kläger habe daher auch seit 1. 1. 1997 keinen fixen monatlichen Betrag mehr zugestanden erhalten, sondern lediglich Akontozahlungen von monatlich S 20.000 netto, welche dann - einschließlich des Akontobetrages - nach der im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Beteiligung an Gewinn und Verlust hätten verrechnet werden sollen. Dies hätte am 1. 3. 1998, das heißt bei Erreichen der Eintragungsfähigkeit, erfolgen sollen. Es sei sogar in Aussicht gestellt worden, dass der Einzelunternehmer Dr. Janko T***** jun. im Jahre 1998 nicht nur seine inländischen Klienten, sondern auch den Klientenstock aus dem Auslandsgeschäft einbringen solle, zumal 2/3 des Umsatzes des Dr. Janko T***** jun. im Ausland erwirtschaftet würden. Unrichtig sei somit, dass die vom Kläger gezahlten S 300.000 je die Funktion eines Darlehens haben hätten sollen. Lediglich aus standes- sowie aus steuerrechtlichen Überlegungen sei vereinbart worden, dass die Einzahlung der Akontozahlung für den Beteiligungserwerb als "Darlehen" bezeichnet werde. Eine Rückzahlung dieses Betrages sei mit dem Kläger nie vereinbart worden. Im August 1997 sei der Kläger an die OEG herangetreten, sein Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass es der Errichtung einer Abschichtungsbilanz zum 31. 8. 1997 bedürfe, wobei die Kosten für die Bilanzerstellung zu 30 % vom Kläger zu tragen gewesen wären, wozu dieser aber nicht bereit gewesen sei. Das Betriebsergebnis vom 1. 1. 1997 bis 31. 8. 1997 habe überdies einen Verlust in Höhe von S 902.764,80 ergeben, sodass sich bei einer Auseinandersetzung kein Guthaben des Klägers ergeben könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Schon ab Gründung der OEG sollte es zu einer (zunächst nur im Innenverhältnis bestehenden) Beteiligung in der Form kommen, dass Dr. T***** jun. 40 %, Mag. O***** und der Kläger jeweils 30 % der Gesellschaftsanteile halten sollten. 51 % des Stimmrechtes sollten Dr. Janko T***** jun., jeweils 24,5 % den beiden anderen Beteiligten zustehen. Dr. T***** jun. hätte seine mit S 10 Mio bewertete Kanzlei im Ausmaß der inländischen Geschäfte einbringen sollen, Mag. O***** und der Kläger hätten je S 3 Mio aufbringen sollen. Dem Kläger sollte zwar ein Mitspracherecht zukommen, formell sollte er aber Dienstnehmer bleiben und ein monatliches Entgelt in Höhe von S 20.000 erhalten, welches als Vorauszahlung für Gewinnbeteiligung gedacht war und im Zeitpunkt seines formellen Eintritts in die Gesellschaft mit dem Kanzleierlös gegenverrechnet hätte werden sollen. Auf Grund der standesrechtlichen Problematik wurde eine exakte Regelung der Rechtsbeziehung zwischen der OEG und dem Kläger jedoch einer internen Vereinbarung vorbehalten. Nach Beendigung der Besprechung vom 28. 12. 1996 unterfertigten Dr.T***** und Mag. O***** eine "Flip-Chart", welche die Grundzüge der Zusammenarbeit enthielt. Der Kläger unterfertigte erst am darauffolgenden Montag, nachdem ihm von Dr. T***** jun. angekündigt worden war, dass im Falle einer Verweigerung der Unterschrift sein Dienstverhältnis aufgelöst würde. Dr. T***** jun. brachte dazu zum Ausdruck, dass er über die Sittenwidrigkeit einer Beteiligung des Klägers Bescheid wisse, menschlich jedoch entäuscht wäre, wenn es nicht zur Realisierung des Vertrages kommen sollte. Der Kläger wollte im Hinblick auf familiäre Sorgepflichten und eine aus einem Hauskauf entspringende finanzielle Belastung seine Beschäftigung nicht verlieren und stimmte somit der Vereinbarung zu.
In der Folge kamen steuerrechtliche Bedenken auf, weil Dr. T***** eine Gewinnrealisierung seiner Kanzlei hätte vornehmen müssen, was eine hohe Steuerbelastung nach sich gezogen hätte. Die Beteiligten kamen somit überein, in Anwendung des Umgründungssteuergesetzes den in die OEG einzubringenden Teil der Kanzlei Dris. T***** vorerst auf S 1 Mio zu reduzieren und die Differenz zum tatsächlichen Wert über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren als Vorweggewinn an Dr. T***** zurückfließen zu lassen. Dementsprechend verringerte sich dann die vom Kläger aufzubringende Einlage auf S 300.000. Dieser Betrag sollte als "unverzinsliches Darlehen" gegeben werden, welches bei Eintritt in die Gesellschaft in eine Einlage umgewandelt worden wäre.
Am 10. 4. 1997 überwies der Kläger S 300.000 auf das Konto der beklagten OEG. Zuvor war ihm von Dr. T***** jun. versichert worden, dass er das Geld bei Ausscheiden aus der Kanzlei zurückerhalten werde. Gleichzeitig übernahm der Kläger eine Haftung für die OEG in Form einer Bankgarantie in der Höhe von S 6 Mio. Der Kläger war in der Folge weiter zu einem monatlichen Nettogehalt von S 20.000 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Als sich sein persönliches Verhältnis zu Dr. T***** jun. verschlechterte, sah er sich zur Kündigung per 31. 8. 1997 veranlasst. Es wurde keine Auseinandersetzungsbilanz erstellt. Mit Schreiben vom 13. 8. 1997 stellte der Kläger S 250.000 per 6. 10. 1997 fällig. Der Kläger hatte bei der Raiffeisenbank St. A***** einen Kredit von zumindest S 250.000 zur Abdeckung des Darlehens aufgenommen, welcher mit 6,5 % per anno verzinst ist.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen und der Kläger auf Grund des Nichteingehens eines Gesellschaftsverhältnisses mit der OEG berechtigt gewesen sei, dieses Darlehen vereinbarungsgemäß fällig zu stellen. Selbst dann, wenn man den Betrag von S 300.000 als Akontozahlung für einen Gesellschaftsanteil beurteilen wolle, bestehe die Klageforderung zu Recht. Gemäß § 879 ABGB verstoßende Vereinbarungen seien als nichtig anzusehen. Ein Vertrag, der einen Rechtsanwaltsanwärter zu 30 % am Gewinn und am Verlust der Kanzlei eines Rechtsanwaltes unter gleichzeitiger Einbringung einer diesem Verhältnis entsprechenden Einlage beteilige, widerspreche § 36 RL-BA und sei somit ungültig. Erbrachte Leistungen könnten daher nach § 877 ABGB kondiziert werden. Die von der beklagten Partei anlässlich des Ausscheidens des Klägers behauptete Gegenverrechnung scheitere schon daran, dass konkrete Behauptungen hiezu nicht aufgestellt worden seien.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen und der Kläger auf Grund des Nichteingehens eines Gesellschaftsverhältnisses mit der OEG berechtigt gewesen sei, dieses Darlehen vereinbarungsgemäß fällig zu stellen. Selbst dann, wenn man den Betrag von S 300.000 als Akontozahlung für einen Gesellschaftsanteil beurteilen wolle, bestehe die Klageforderung zu Recht. Gemäß Paragraph 879, ABGB verstoßende Vereinbarungen seien als nichtig anzusehen. Ein Vertrag, der einen Rechtsanwaltsanwärter zu 30 % am Gewinn und am Verlust der Kanzlei eines Rechtsanwaltes unter gleichzeitiger Einbringung einer diesem Verhältnis entsprechenden Einlage beteilige, widerspreche Paragraph 36, RL-BA und sei somit ungültig. Erbrachte Leistungen könnten daher nach Paragraph 877, ABGB kondiziert werden. Die von der beklagten Partei anlässlich des Ausscheidens des Klägers behauptete Gegenverrechnung scheitere schon daran, dass konkrete Behauptungen hiezu nicht aufgestellt worden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Rückzahlung des eingeklagten Betrages habe. Sofern man von einem echten Darlehen ausgehe, sei dessen Zweck durch das Nichtzustandekommen einer Partnerschaft mit dem Kläger weggefallen und somit die Fälligkeit eingetreten. Fasse man das Darlehen hingegen als Umgehungsgeschäft auf, verstoße dies gegen das Verbot des § 36 RL-BA 1977 und sei somit nichtig. Eine Rückabwicklung könne zu keinen aufrechenbaren Forderungen der beklagten Partei führen, weil die dem Kläger gewährten Zahlungen von monatlich S 20.000 netto einer angemessenen Entlohnung im Sinne des § 36 RL-BA 1977 entsprechen, worauf der Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls Anspruch habe. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass mangels einer qualifizierten Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG die Revision nicht zuzulassen sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Rückzahlung des eingeklagten Betrages habe. Sofern man von einem echten Darlehen ausgehe, sei dessen Zweck durch das Nichtzustandekommen einer Partnerschaft mit dem Kläger weggefallen und somit die Fälligkeit eingetreten. Fasse man das Darlehen hingegen als Umgehungsgeschäft auf, verstoße dies gegen das Verbot des Paragraph 36, RL-BA 1977 und sei somit nichtig. Eine Rückabwicklung könne zu keinen aufrechenbaren Forderungen der beklagten Partei führen, weil die dem Kläger gewährten Zahlungen von monatlich S 20.000 netto einer angemessenen Entlohnung im Sinne des Paragraph 36, RL-BA 1977 entsprechen, worauf der Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls Anspruch habe. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass mangels einer qualifizierten Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG die Revision nicht zuzulassen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.