Rechtssatz RS0113401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113401
Entscheidungsdatum
05.04.2000
Rechtssatz
Eine gegen diese Bestimmung getroffene Vereinbarung ist absolut nichtig, weil Normzweck nicht nur der Schutz der Interessen der Rechtsanwaltschaft als solche der vertragsschließenden Parteien, sondern auch allgemeiner Interessen ist, weil gewährleistet werden soll, dass die selbständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nur durch Personen erfolgt, welche neben ihrer fachlichen Befähigung auch wirtschaftlich selbständig agieren können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113401
Dokumentnummer
JJR_20000405_OGH0002_009OBA00080_00F0000_002